Das Ermessen des Bundeskartellamtes zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot.
Das Bundeskartellamt kann gem. §§ 47 OWiG, 81 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es ein Kartell verfolgt und mit einer Geldbuße ahndet. Die Autorin untersucht umfassend die Reichweite…