Akzessorietät des Strafrechts zu den betreuungsrechtlichen (Verfahrens-)Regelungen die Patientenverfügung betreffend (§§ 1901a ff. BGB).
Nach dem betreuungsrechtlichen Konzept der §§ 1901a ff. BGB obliegt die Auslegung einer Patientenverfügung dem Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten in Kooperation mit dem behandelnden Arzt, in…