Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Veranstaltung: Schwerpunkt Personal, Arbeits- und Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Höhe von Arbeitskosten bestimmt sich weitgehend nach so genannten Tarifverträgen. Solche Verträge sind keine individualrechtlichen Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer, sondern schriftliche Verträge zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und einer oder mehreren Gewerkschaften zur Regelung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Diese Regelungen gelten dann kollektivrechtlich für alle tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aufgrund der negativen Koalitionsfreiheit und dem Frageverbot des Arbeitgebers fällt es diesem schwer, herauszufinden, ob ein Arbeitnehmer tarifgebunden ist oder nicht. Deshalb werden in Arbeitsverträgen häufig so genannte Bezugnahmeklauseln verwendet. Diese verweisen im individualrechtlichen Arbeitsvertrag auf die kollektivrechtlich geltenden Normen des Tarifvertrags. Mit einer solchen Klausel sollen nicht tarifgebundene Arbeitnehmer tarifgebundenen gleichgestellt werden. Aufgrund des steigenden Wettbewerbs durch die Globalisierung oder auch die allgemein günstigere Arbeitslage versuchen viele Unternehmen, ihre Arbeitskosten zu senken. Die Höhe der Arbeitkosten bestimmt sich weitestgehend wie oben schon erläutert nach Tarifverträgen, die entweder aufgrund beiderseitiger Tarifbindung oder aufgrund von Bezugnahmeklauseln anwendbar sind. Dies versuchen viele Arbeitgeber durch Verbandaustritt oder -wechsel, Betriebsübergang, Umwandlung usw. zu ändern. Aufgrund dessen kommt es immer häufiger zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Geltung der Bezugnahmeklauseln. Besondere Beachtung findet dabei ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005, in dem das BAG ankündigt, sich von seiner bisherigen Rechtsprechung, Bezugnahmeklauseln grundsätzlich als Gleichstellungsabrede auszulegen, verabschiedet. Die alte Rechtsprechung, die Gründe zur Änderung dieser und die jetzige Auslegung sollen nun in dieser Arbeit erläutert werden. Das Spektrum der in der Praxis verwendeten Bezugnahmeklauseln ist groß. Am häufigsten fallen jedoch drei Begriffe: Statische, kleine dynamische und große dynamische Bezugnahmeklausel. Letztere wird auch Tarifwechselklausel genannt. Unterschiede treten auch bezüglich des Gegenstandes der Verweisung auf. Es gibt Global- Teil- und Einzelverweisungen. Wie oben erwähnt sind drei Typen am häufigsten Gegenstand von Diskussionen. Zunächst zur statischen Bezugnahmeklausel.
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