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E-Book

Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht

aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.) 2014/2015

VerlagRichard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl76 Seiten
ISBN9783415055902
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis9,99 EUR
Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.) 2014/2015 Das E-Book enthält vier Prüfungsaufgaben mit Lösungen zum Öffentlichen Recht in Bayern zur Vorbereitung auf das Zweite Examen. Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter (BayVBl.) nochmals überprüft und gegebenenfalls bearbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den BayVBl. Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern. Studenten und Referendaren in Bayern steht damit eine unverzichtbare Sammlung freigegebener und veröffentlichter Examensklausuren zur Verfügung. Ob im Klausurenkurs in AG-Gruppen oder bei der individuellen Vorbereitung - wer diese Klausuren durchgearbeitet hat, kann wesentlich entspannter in die Prüfung gehen.

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Leseprobe

Lösungsskizze zur Aufgabe 10 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/2


(Text s. BayVBl. 2014, 736)

Die nachfolgenden unverbindlichen Hinweise zur Lösung behandeln die nach Auffassung des Erstellers maßgeblichen Probleme der Aufgabe. Sie stellen keine „Musterlösung“ dar und schließen andere vertretbare, folgerichtig begründete Ansichten selbstverständlich nicht aus. Der Inhalt und der Umfang der Lösungshinweise, die Ausführlichkeit und die Detailgenauigkeit der Darlegungen sowie die wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur enthalten insbesondere keinen vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Maßstab für die Leistungsanforderung und -bewertung.

M 27 K 09.246

Rubrum

(erlassen)

Urteil:

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen vom 14. August 2009 wird aufgehoben.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  3. (…) [Vollstreckbarkeitsausspruch erlassen]

Tatbestand

(erlassen)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Die Anfechtungsklage ist zulässig.

I. Die Kläger sind als Adressaten des streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheids nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt1.

II. Der Widerspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist fristgerecht eingelegt worden.

Der Anfechtungswiderspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO war vorliegend statthaft. Im Falle der hier streitgegenständlichen Erhebung eines Erschließungsbeitrags haben die Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO die Wahl, ob vor Erhebung einer Anfechtungsklage zunächst ein Vorverfahren durchgeführt werden soll oder ob sie unmittelbar Klage erheben. Insoweit war die alternative Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend.

Entscheiden sich die Kläger – wie hier – zunächst für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, muss der Widerspruch mit Blick auf die Zulässigkeit einer (späteren) Klage gemäß § 70 Abs. 1 VwGO form- und fristgelegt eingelegt worden sein.

Zwar wurde die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO von den Klägern nicht eingehalten. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten wurde (ausweislich der Verfahrensakten) am 5. Juni 2009 per PZU zugestellt. Die Widerspruchsfrist begann daher nach Art. 79, 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 1 BGB am 6. Juni 2009 zu laufen. Gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB hätte die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 5. Juli 2009 geendet; da dies jedoch ein Sonntag war, endete die Frist gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit Ablauf des 6. Juli 2009. Da der Widerspruch erst am 20. Juli 2009 beim Landratsamt einging, war er verfristet.

Allerdings findet die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO vorliegend keine Anwendung, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheids fehlerhaft erfolgt ist. Zum einen kann der Widerspruch nicht nur schriftlich, sondern auch zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden. Zum anderen muss der Widerspruch nicht bei der Widerspruchsbehörde, sondern kann zur Fristwahrung auch bei der Ausgangsbehörde eingelegt werden2. Diese unrichtigen Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung sind geeignet, die Einlegung des Widerspruchs für die Kläger zu erschweren, weil dadurch ein Irrtum über dessen formelle Voraussetzungen hervorgerufen werden kann3. Deshalb gilt gemäß § 70 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die von den Klägern eingehalten wurde.

III. Auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid ist den Klägern gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 VwGO, § 3 VwZG am 17. August 2009 zugestellt worden. Die einmonatige Klagefrist begann nach § 57 Abs.  2 VwGO, § 222 Abs.  1 ZPO, § 187 Abs.  1 BGB am 18. August 2009 und lief nach § 188 Abs.  2 Alt. 1 BGB mit dem 17. September 2009 ab. Die Klage ist am 16. September 2009 und damit fristgerecht eingegangen.

B. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet, weil der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die Verschlechterung durch den Widerspruchsbescheid kann damit ebenfalls keinen Bestand haben.

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die richtige Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Stadt Bad Tölz, die als Gebietskörperschaft nach Art. 1 GO ihr eigener Rechtsträger ist, muss sich das Verhalten der Widerspruchsbehörde wegen der Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO – Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Beitragsbescheid in der Gestalt, die er durch den zusätzlich beschwerenden Widerspruchsbescheid erhalten hat – zurechnen lassen4.

I. Der Beklagten fehlt es schon an der örtlichen Zuständigkeit zur Beitragserhebung für das klägerische Grundstück.

1. Regelmäßig ist das Recht zur Erhebung von Abgaben durch Gemeinden als Ausfluss ihrer Finanzhoheit aus Art. 22 Abs. 2 GO5, die Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 GG ist, auf das eigene Gemeindegebiet beschränkt6.

2. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Hoheitsgewalt einer Gemeinde durch eine Zweckvereinbarung mit einer anderen Gemeinde auf deren Gebiet erstreckt wird.

a) Bei der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Gemeinde Gaißach über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags hinsichtlich des Grundstücks Flurstück Nr. 140 vom 20. März 2007 handelt es sich um eine Zweckvereinbarung im Sinne von Art. 7 KommZG. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KommZG können die beteiligten Gebietskörperschaften – hier die Beklagte und die Gemeinde Gaißach – einer von ihnen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Mit der durch die Zweckvereinbarung übertragenen Aufgabe geht die Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung auf die übernehmende Gebietskörperschaft über mit der Folge, dass eine Kompetenzänderung auch mit Außenwirkung gegenüber Dritten eintritt7.

b) Die Anwendbarkeit des Art. 7 KommZG scheitert nicht an der Vorrangigkeit der Regelung in § 203 Abs. 1 BauGB, mit Hilfe derer einer Gemeinde durch Rechtsverordnung unter anderem auch die Befugnis zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB auf einem anderen Gemeindegebiet übertragen werden kann. § 203 Abs. 1 BauGB bildet lediglich einen Teilausschnitt eines abgestuften Regelungssystems von Modifizierungen der gemeindlichen Zuständigkeiten bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Baugesetzbuch. Daneben stehen die verschiedenen Formen gemeindlicher Zusammenarbeit nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Dabei stellt Letzteres mit der Möglichkeit des Abschlusses einer Zweckvereinbarung nach Art. 7 KommZG sogar eine vorrangige Möglichkeit der Zusammenarbeit und Aufgabenübertragung dar. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 7 KommZG bereits geltendes Recht ist, während im Falle des § 203 Abs. 1 BauGB der Normgeber zunächst tätig werden muss. Darüber hinaus besteht nach Art. 12 Abs. 1 KommZG bei einer bloßen Aufgabenübertragung durch die Zweckvereinbarung nur eine Anzeigepflicht. Im Falle einer Übertragung von Befugnissen kann die nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 KommZG notwendige Genehmigung nur aus Rechtsgründen verweigert werden mit der Folge, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht8. Demgegenüber liegt ein Handeln des Verordnungsgebers gemäß § 203 Abs. 1 BauGB in dessen Rechtssetzungsermessen9.

Hinweis: Die Kenntnis der zuvor wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann von den Bearbeitern nicht erwartet werden. Die Problematik des Verhältnisses von § 203 Abs. 1 BauGB zu Art. 7 KommZG, die im Sachverhalt angesprochen ist, lässt sich aber auch ohne diese Entscheidung durch einen Vergleich der jeweiligen Regelungsbereiche lösen, zumal im Sachverhalt Anhaltspunkte dazu gegeben werden.

c) Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Sinne von Art. 54 Satz 1 BayVwVfG, der der Zweckvereinbarung nach Art. 7 Abs. 1 KommZG zugrunde liegt, ist jedoch nicht wirksam zustande gekommen.

(1) Die Zweckvereinbarung wurde zwar von den ersten Bürgermeistern, die die Gemeinden nach Art. 38 Abs. 1 GO nach außen vertreten, unterzeichnet. Die erste Bürgermeisterin der Stadt Bad Tölz hatte dazu allerdings nicht die notwendige Vertretungsmacht. Art. 38 Abs. 1 GO räumt dem ersten Bürgermeister ein formelles Vertretungsrecht, aber keine unbeschränkte materielle Vertretungsmacht ein, wie die Regelungen in Art. 29, Art. 30 Abs. 2 und Art. 37 GO zeigen10. Letztere kann sich zugunsten des ersten Bürgermeisters originär aus Art. 37 GO ergeben, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich beim Abschluss einer Zweckvereinbarung, im Rahmen derer gemeindliche Hoheitsrechte auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden, wegen ihrer Bedeutung für die beteiligten Gemeinden und weil es nicht um eine...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Cover1
Titel3
Impressum4
Inhaltsverzeichnis5
Aufgabe 10 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/26
Lösungsskizze zur Aufgabe 10 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/216
Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/225
Lösungsskizze zur Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/232
Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/141
Lösungsskizze zur Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/148
Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/255
Lösungsskizze zur Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/265

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