Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), 20 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Vergaberecht verpflichtet öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Diese Verpflichtung kann auf zwei verschiedenen Gründen beruhen. Zum einen wird sie durch den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - §§ 97ff - bestimmt, wenn die Auftragswerte bestimmte Schwellen überschreiten. Unterhalb dieser Schwellenwerte besteht die Pflicht zur Einhaltung des Vergabeverfahrens aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen (vergleiche. § 30 HGrG), für den Bund beispielsweise § 55 BHO. Diese Zweiteilung ist entstanden, da oberhalb der Schwellenwerte aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein subjektiver Rechtsschutz erforderlich wurde, der unter dem Dach des Haushaltsrechts nicht verwirklicht werden konnte. Das Vergabeverfahren soll als Wettbewerbsrecht in erster Linie eine wettbewerbsneutrale Vergabe öffentlicher Aufträge sichern, als Haushaltsrecht zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel anhalten. Die Regelungen sind durch die erhebliche ökonomische Bedeutung öffentlicher Aufträge gerechtfertigt. Auf die öffentlichen Auftraggeber entfällt also eine erhebliche Marktmacht. Schon aus ordnungsökonomischen Gründen scheint daher eine wettbewerbsneutrale Ausübung dieser Marktmacht notwendig zu sein. Aber auch grundrechtlich ist ein neutrales Verhalten der öffentlichen Auftraggeber geboten (Art. 3 Abs. 1 GG). Weiterhin dient das Vergaberecht auch der Verwirklichung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 12 EG). mUnd nicht zuletzt ist auch eine wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel ein wichtiges Gebot. Nicht immer unproblematisch ist die Frage, welche Vorgänge dem Vergabeverfahren unterfallen, also wann eine Ausschreibungspflicht gem. § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, § 3(a) Nr. 1 Abs. 1 VOL/A bzw. § 5 Abs. 1 VOF (Vergabebekanntmachung) besteht. Es handelt sich um eine Frage des sachlichen Anwendungsbereichs des Vergaberechts. Oberhalb der Schwellenwerte richtet sich dieser nach § 99 GWB. Danach ist das Vergabeverfahren auf alle öffentlichen Aufträge anzuwenden. Das sind nach dem § 99 GWB zugrundeliegenden Auftragsbegriff alle entgeltlichen Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
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