Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 13 Punkte, Universität Bayreuth, Veranstaltung: Arbeitsrechtliches Praktikerseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Es mag auf den ersten Blick paradox anmuten, dass in Gerichtsprozessen Beweise vorgelegt werden, die eine Tatsache untermauern, die dann später vom Gericht aber nicht zur Urteilsfindung berücksichtigt werden dürfen. Ziel eines jeden Prozesses, so die landläufige Meinung, dürfte es ja sein, einen Streit nach den tatsächlich vorliegenden Tatsachen - mithin 'gerecht' zu entscheiden. Müssen Tatsachen dann vom Gericht bei der Entscheidung ignoriert werden so scheint die gefundene Entscheidung auf den ersten Blick nicht der Sache der Gerechtigkeit dienlich sein zu können. Wird die Materie des Prozessrechts - gleich ob in verwaltungsrechtlicher, strafrechtlicher oder, was Thema der vorliegenden Arbeit ist, in der besonderen zivilrechtlichen Einzelausprägung des Arbeitsgerichtsprozessrechts - dann aber eingehender betrachtet, so tut sich ein weites Feld von Fällen auf, in denen Gerechtigkeit scheinbar anders als durch die schiere Wahrheitsfindung hergestellt werden soll. Insbesondere das Arbeitsrecht und sein Verfahrensrecht bieten durch ihre, zum großen Teil eine einseitige Machtausübung des Arbeitsgebers beschränken wollende Zielsetzung vielerlei Möglichkeit, dass Schutzgesetze, die zu Gunsten des Arbeitnehmers wirken sollen, in Konfliktfällen zum Zwecke der Beweissicherung verletzt werden. In welchen Fällen ein solcher Verstoß gegen die Rechtsordnung - ob einfachgesetzlicher oder grundrechtlicher Ausprägung - mit einem Verwertungsverbot im Arbeitsgerichtsprozess sanktioniert werden muss, und worauf Schrifttum und Rechtsprechung diese Folgerung stützen ist Gegenstand der Darstellung dieser Arbeit.
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