Teil 2:
Jahresabschluss
Welche Aufgaben hat das Rechnungswesen?
Das Rechnungswesen ist für das Controlling eine bedeutende Informationsquelle. Aufgabe des Rechnungswesens ist es, die betriebswirtschaftlich wichtigen Informationen über angefallene oder geplante Geschäftsfälle systematisch zu erfassen, zu dokumentieren und auszuwerten.
Eine häufig vertretene Einteilung des Rechnungswesens wird unter dem Gesichtspunkt der Informationsempfänger vorgenommen in internes und externes Rechnungswesen.
Zum externen Rechnungswesen (Financial Accounting) gehören diejenigen Teile des Rechnungswesens, die Informationen an Außenstehende liefern, beispielsweise an den Fiskus, an Gläubiger und Verbände. Hierzu zählen insbesondere die Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Vermögens- und Kapitalrechnung. Die Aufwands- und Ertragsrechnung mündet in die Gewinn- und Verlustrechnung und die Vermögens- und Kapitalrechnung in die Bilanzrechnung.
Das interne Rechnungswesen (Management Accounting) liefert Informationen zur Planung, Steuerung und Kontrolle des Unternehmens und wendet sich dementsprechend an das Management des Unternehmens. Es umfasst insbesondere die interne Kosten-, Erlös- und Erfolgsrechnung. Diese Rechnung beinhaltet die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung in den verschiedenen Formen der Ist-, Normal- und Planungsrechnung. Insbesondere dient sie der Wirtschaftlichkeitskontrolle und der Preiskalkulation. Sie liefert wesentliche Informationen zur Fundierung Ihrer Entscheidungen.
Das externe und das interne Rechnungswesen sind zusammen mit einem abgeleiteten Kennzahlensystem die wesentliche Grundlage für ein Controlling für Selbstständige sowie für kleine und mittlere Unternehmen. Da das interne Rechnungswesen und das Kennzahlensystem nicht an rechtliche Vorschriften gebunden sind, bieten sie Ihnen große Variationsmöglichkeiten für ein an die Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasstes Controlling.
| Passen Sie Ihr Controlling den betriebswirtschaftlichen Bedingungen Ihres Unternehmens an! Nur dann ist Ihr Controlling ein Informationssystem, das Ihnen richtige Entscheidungen zur erfolgreichen Führung Ihres Unternehmens ermöglicht. |
Gemäß § 242 Abs. 3 HGB besteht der Jahresabschluss aller Kaufleute aus
- Bilanz und
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV-Rechnung).
Dieser Jahresabschluss ist von Kapitalgesellschaften entsprechend § 264 Abs. 1 HGB um einen Anhang zu erweitern. Der Jahresabschluss setzt sich für Kapitalgesellschaften zusammen aus
- Bilanz,
- GuV-Rechnung und
- Anhang.
Der Jahresabschluss aller Kaufleute hat formell und materiell den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu entsprechen. Dies ist in § 243 HGB festgelegt.
| Sparen Sie nicht an den Kosten für die Erstellung Ihres Jahresabschlusses! Dies kann sehr teuer für Sie werden. Die zeitnahe und ordnungsgemäße Erstellung Ihres Jahresabschlusses ist für die Bewertung Ihres Unternehmens durch die Banken von großer Bedeutung. Denn damit zeigen Sie, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Reichen Sie Ihren Jahresabschluss unaufgefordert bei Ihren Banken ein. Sie haben aus der Sicht der Banken eine Bringschuld. Des Weiteren dient Ihnen Ihr Jahresabschluss als Grundlage für Ihr Controlling. |
Für alle Buchführungspflichtigen gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen ist. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung lassen sich als
- Grundsatz der Klarheit und
- Grundsatz der Vollständigkeit
Der Klarheitsgrundsatz besagt, dass Ihr Jahresabschluss verständlich und übersichtlich sein muss, das heißt, die einzelnen Posten müssen ihrer Art nach eindeutig bezeichnet und geordnet werden. Die Bilanz haben Sie so tief zu gliedern, dass unterschiedliche Bilanzgegenstände nach Art und Herkunft getrennt ausgewiesen werden. In der Gewinnund Verlustrechnung sind die Posten nach Aufwands- und Ertragsarten sachgerecht zu gliedern. Sie müssen insbesondere die periodenfremden, außerordentlichen und die Erfolgsbestandteile, die aus der Geschäftstätigkeit entsprechend dem Unternehmenszweck resultieren, trennen.
Entsprechend dem Vollständigkeitsgrundsatz haben Sie alle Aktiva (Vermögen) und Passiva (Schulden), alle Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluss mengenmäßig zu erfassen. Daraus ergibt sich für Sie die Pflicht, voll abgeschriebene, aber noch vorhandene Anlagegegenstände mindestens mit einem Erinnerungswert auszuweisen. Im Jahresabschluss müssen Sie alle Konten der Buchführung, die einen Saldo aufweisen, übernehmen. Soweit die Zusammenfassung von Soll- und Habenseiten der einzelnen Konten für einen klaren Ausweis nicht notwendig ist, stellen Sie die sich so ergebenden Posten unverkürzt dar, das heißt, die Soll- und Habenseiten der einzelnen Konten dürfen nur dann saldiert werden, wenn dies zum klaren Ausweis erforderlich ist.
Für die Gliederung des Jahresabschlusses ergeben sich aus den Grundsätzen der Klarheit und Vollständigkeit für Ihr Unternehmen folgende Mindestanforderungen:
Grundsatz der Klarheit | Grundsatz der Vollständigkeit |
Nur ihrer Art nach zusammengehörige Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge dürfen in einem Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst ausgewiesen werden. Es ist also immer getrennt auszuweisen, wenn wesentliche Unterscheidungsmerkmale zwischen den Posten bestehen. | Es sind alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, die im Betriebsvermögen am Bilanzstichtag vorhanden sind, und alle Aufwendungen und Erträge, die als Geschäftsfälle im Wirtschaftsjahr vorgefallen sind, unsaldiert in Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. |
Wie tief die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern sind, ergibt sich aus den Unterschieden der einzelnen Posten.
| Achten Sie auf die Übersichtlichkeit Ihres Jahresabschlusses! Sie darf nicht verloren gehen. Denn dadurch zeigen Sie, dass Sie nichts zu verheimlichen haben. So bauen Sie Vertrauen auf. |
Es ist für Einzelunternehmen und Personengesellschaften zweckmäßig, die Gliederungsschemata für Kapitalgesellschaften den Jahresabschlüssen zugrunde zu legen, da die Gliederungsschemata für die Kapitalgesellschaften den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
Checkliste 1: Aufgaben des Rechnungswesens |
1. | Welche Aufgaben hat das Rechnungswesen? | |
2. | Welche Informationen liefert Ihnen das externe Rechnungswesen? | |
3. | Welche Informationen liefert Ihnen das interne Rechnungswesen? | |
4. | Aus welchen Teilen besteht der Jahresabschluss? | |
5. | Was besagt der Klarheitsgrundsatz? | |
6. | Was besagt der Vollständigkeitsgrundsatz? | |
Was ist eine Bilanz?
Je nach Anlass der Bilanzierung unterscheidet man ordentliche von außerordentlichen Bilanzen, wobei ordentliche Bilanzen in vorher festgelegten Zyklen erstellt werden (müssen) und außerordentliche Bilanzen diese festen Zyklen nicht kennen. Solche ordentlichen Zyklen können Jahresbilanzen, Monats- und Quartalsbilanzen oder sonstige zeitliche Abfolgen sein, die das Gesetz oder ein Gesellschaftsvertrag vorsehen.
Zu den außerordentlichen Bilanzen zählen Gründungs-, Kapitalerhöhungs-, Kapitalherabsetzungs-, Auseinandersetzungs-, Fusions- und beispielsweise Insolvenzbilanzen. Bei den außerordentlichen Bilanzen ist meist ein Tatbestand im Vorfeld erfüllt worden, an den der Gesetzgeber oder der Gesellschaftsvertrag die Aufstellung der Bilanz knüpft.
Neben dieser grundsätzlichen Differenzierung in verschiedene Anlässe der Bilanzierung besteht eine weitere Differenzierung in Handelsund Steuerbilanz. Beide Bilanzen unterscheiden sich nach der prinzipiellen Rechtsquelle, nach der sie aufgestellt werden. Für die Handelsbilanz ist das Handelsgesetzbuch maßgebend, während die Steuerbilanz desselben Unternehmens desselben Geschäftsjahres (Veranlagungszeitraumes) nach den steuerlichen Vorschriften aufgestellt werden muss. Die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sind unterschiedlich. Entsprechend unterscheiden sich beide Bilanzen.
Der grundlegende Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz liegt in den Wahlmöglichkeiten bei der Bilanzierung. Selbstverständlich hat die veranlagende...