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E-Book

Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) der Metall- und Elektroindustrie in NRW

AutorAgnes Dewitz
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl154 Seiten
ISBN9783638534154
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis31,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen, 60 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen meiner Diplomarbeit war es mir sehr wichtig, ein Thema zu bearbeiten, das aktuell und herausfordernd ist. Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) der Metall- und Elektroindustrie in NRW hat in meinen Augen diese Voraussetzungen erfüllt. Mit dem ERA wurde die längst überholte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben. Die daraus resultierende ganzheitliche Reform auf tarifvertraglicher Ebene und die entsprechende betriebliche Umsetzung weckten mein Interesse. Die betriebliche Einführungsphase des ERA hat am 01. März 2005 begonnen und endet am 28. Februar 2009. Die Aktualität ist demnach gegeben. Die Herausforderung lag für mich darin, eine sehr komplexe Thematik eigenständig zu bearbeiten und vor allem auch verständlich für die Leser dieser Diplomarbeit darzustellen. Eine ausführliche Darstellung aller Regelungen des ERA und der damit verbundenen Tarifverträge ist in Anbetracht des Umfangs im Rahmen einer Diplomarbeit nicht möglich. Das Ziel dieser Diplomarbeit besteht darin, das komplexe und umfassende Thema 'ERA' auf die wesentlichen Inhalte zu reduzieren, um einen nachvollziehbaren und verständlichen Überblick geben zu können. Demzufolge habe ich die Schwerpunkte auf die historische Entwicklung der Entgeltrahmentarifverträge, die wesentlichen Regelungen des ERA in NRW, dessen Einführung und Finanzierung gesetzt. Einfach ausgedrückt: der Leser soll am Ende wissen, 'was das ERA ist, wie es eingeführt und finanziert wird'. Der erste Teil der Diplomarbeit thematisiert die historische Entwicklung der Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte. Hierbei gehe ich insbesondere auf die Entwicklung im Arbeits- und Sozialrecht und im Tarifsystem ein. Darauf aufbauend folgt im zweiten Teil eine Kurzdarstellung der Entgeltrahmenpolitik der IG Metall, um den Prozess bis zum eigentlichen Abschluss des ERA veranschaulichen zu können. Im dritten Teil der Diplomarbeit behandele ich die zwölf Paragraphen des ERA. An dieser Stelle möchte ich betonen, dass hierbei lediglich ein Überblick über die Paragraphen gegeben wird. Außerdem werden die betriebliche ERA-Einführung und der ERA-Anpassungsfonds in diesem Teil thematisiert. Mir war wichtig, dass nicht nur das ERA 'selbst', sondern ebenfalls die Einführung auf betrieblicher Ebene und die Finanzierung des ERA dargestellt werden. Aus diesem Grund habe ich im vierten Teil eine Kostenprognose für einen fiktiven Modellbetrieb angestellt. [...]

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Leseprobe

III. Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) in NRW


 

Die Lohn- und Gehaltsrahmenabkommen (LRA/GRA) der Metall- und Elektroindustrie in NRW stammen aus den 1960er Jahren. Damals entsprach die Trennung von Kopf- und Handarbeit - also von Angestellten und Arbeitern - der betrieblichen Wirklichkeit.

 

Die alten Strukturen industrieller Arbeit haben sich jedoch durch moderne Pro­duktionstechniken und moderne Arbeitsorganisation verändert. Die betriebs- und arbeitsorganisatorischen Entwicklungen führen immer mehr zu einer Vermischung von gewerblichen und Angestelltentätigkeiten. Ebenfalls ist zu beobachten, dass alte Arbeitstätigkeiten und Berufsbilder im Laufe der Zeit durch neue ersetzt wurden. Kennzeichnend für den fortlaufenden Wandel in der Betriebs- und Arbeitsorganisation in Verbindung mit den neuen Tätigkeits- und Berufsbildern ist die zunehmende Komplexität vieler neuer Arbeitsaufgaben. Die Arbeitsaufgaben können mit den ursprünglichen Lohn- und Gehaltsgruppenbeschreibungen nicht mehr anforderungsgerecht abgebildet werden, was oft dazu führt, dass sie unsystematisch in das bestehende tarifliche Regelwerk (Lohn- und Gehaltsrahmenabkommen) eingebunden werden, was eine falsche Eingruppierung nach sich zieht. Darüber hinaus werden durch die Anwendung der unterschiedlichen Einstufungs- und Eingruppierungsverfahren für Arbeiter und Angestellte gleichwertige Arbeitsaufgaben von Arbeitern und Angestellten tariflich unterschiedlich bezahlt.

 

Hieraus wird die Erforderlichkeit der Ablösung der Lohn- und Gehaltsrahmen­abkommen durch ein einheitliches Entgeltrahmenabkommen deutlich.

 

Im Jahr 1998 sind die Verhandlungen zu einem Entgeltrahmenabkommen zwischen dem Arbeitgeberverband METALL NRW und der IG Metall-Bezirksleitung NRW wie­der aufgenommen worden. Das Verhandlungsergebnis lag schließlich am 18.12.2003 vor. So wurden an diesem Tag nicht nur das Entgeltrahmenabkommen (ERA), sondern ebenfalls ergänzende Regelungen wie der Tarifvertrag zur Einfüh­rung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV), der Einheitliche Manteltarifvertrag (EMTV), der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF), der Tarifvertrag zur Entgeltsicherung (TV EGS) und ein Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Ab­sicherung eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) abgeschlossen. Außerdem sind am 16.02.2004 das Entgeltabkommen (EA) und am 30.09.2004 die Ergän­zungsvereinbarung zum ERA-ETV (E-ERA-ETV) hinzugekommen. Das bedeutet, dass alle tariflichen Regelungen, die vom ERA tangiert sind, redaktionell und inhalt­lich angepasst und ebenfalls vereinfacht und gestrafft wurden. METALL NRW und IG Metall sprechen von einer einheitlichen „Tarifwelt“.

 

1 Kurzdarstellung der Tarifverträge


 

Entgeltrahmenabkommen (ERA)

 

Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) ersetzt die Regelungen der gekündigten Lohn- und Gehaltsrahmenabkommen und beinhaltet alle Rahmenregelungen zur einheit­lichen Grundentgeltfindung für Arbeiter und Angestellte sowie zum Leistungsentgelt. Der Tarifvertrag besteht aus zwölf Paragraphen, was im Gegensatz zu den insge­samt zwanzig Paragraphen der Lohn- und Gehaltsrahmenabkommen eine erhebliche Straffung der tariflichen Regelungen bedeutet.

 

Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens

(ERA-ETV)

 

Der Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV) beinhaltet die notwendigen Regelungen zur betrieblichen ERA-Einführung. Hier wird der Über­gang von den bisherigen tariflichen Regelungen zum ERA beschrieben. Die betrieb­liche Einführungsphase begann am 01.03.2005 und endet nach vier Jahren. Die betriebliche Kostenneutralität sowie die Heranführung der Arbeitnehmer an die jewei­ligen ERA-Entgelte sind ebenfalls im ERA-ETV geregelt. Nach der Einführungs­phase, also ab dem 01.03.2009, gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe der Metall- und Elektroindustrie in NRW, die dem Arbeitgeberverband METALL NRW angehö­ren.

 

Einheitlicher Manteltarifvertrag (EMTV)

 

Der Manteltarifvertrag wurde sprachlich und systematisch neu gefasst und somit den neuen ERA-Regelungen angepasst. Die bisherige Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist weggefallen. Materiell geändert wurde die zusätzliche Urlaubsvergütung. Sie beträgt nun für alle Beschäftigten einheitlich 72% vom Monatsentgelt, statt bislang für gewerbliche Arbeitnehmer 69% und für Angestellte 72%.

 

Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF)

 

Der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) regelt den Aufbau, die Be­rechnung und die Wirkungsweise des ERA-Anpassungsfonds. Der Fonds dient zur Kompensation gegebenenfalls entstehender betrieblicher Mehrkosten im Rahmen der ERA-Einführung. Der ERA-Anpassungsfonds wird durch die seit 2002 im Rah­men der Tariflohnerhöhungen gebildete so genannte ERA-Strukturkomponente[26] finanziert.

 

Tarifvertrag zur Entgeltsicherung (TV EGS)

 

Der Tarifvertrag zur Entgeltsicherung (TV EGS) enthält die Absicherungsregelungen für Beschäftigte, denen ein geringer bezahlter Arbeitsplatz zugewiesen wird. Er er­setzt den Tarifvertrag über Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer (TV LGS).

 

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME)

 

Der Einheitliche Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines 13. Monatsein­kommens (ETV 13. ME) ersetzt die Regelungen des TV 13. ME. Die beiden Tarifver­träge unterscheiden sich weitgehend nur redaktionell - bedingt durch die mit dem ERA einhergehende Vereinheitlichung aller Regelungen für bisherige Arbeiter und Ange­stellte - und nicht materiell.

 

Entgeltabkommen (EA)

 

Das Entgeltabkommen (EA) enthält die tariflichen ERA-Monatsgrundentgelttabellen und Ausbildungsvergütungen.

 

Ergänzungsvereinbarung zum ERA-ETV (E-ERA-ETV)

 

In der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-ETV (E-ERA-ETV) werden ungeklärte Ein­zelfragen, die nach dem Tarifabschluss vom 18.12.2003 aufgetreten sind, aufgegrif­fen. Hierbei geht es hauptsächlich um Fragen zur betrieblichen Einführung und zur Kostenrechnung.

 

2 Die ERA-Paragraphen im Überblick


 

In den folgenden Abschnitten werden die wesentlichen Inhalte der zwölf Paragra­phen des ERA dargestellt. Die Ausführungen sind als Zusammenfassung der jeweili­gen Paragraphen zu verstehen und verfolgen den Zweck, einen Gesamtüberblick über das ERA zu geben.

 

2.1 § 1 ERA – Geltungsbereich


 

Bei dem ERA handelt es sich um einen Landestarifvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen. Fachlich gilt das ERA für Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie, sofern sie Mitglied in einem Mitgliedsverband des Arbeit­geberverbandes METALL NRW sind. Persönlich wird hier nicht mehr zwischen Ar­beitnehmergruppen unterschieden, das ERA gilt für alle Beschäftigten, die Mitglied der IG Metall sind.[27]

 

2.2 § 2 ERA – Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung


 

Die Grundlage zur Einstufung der Arbeitnehmer ist die Arbeitsaufgabe, die eine Ein­zelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen kann. Dieses stellt zu­nächst keine Neuerung dar, da die Lohn- und Gehaltsrahmenabkommen ebenfalls darauf abstellten.[28] Entscheidend hierbei sind die jeweils betrieblichen Ausprägungs­formen der Arbeitsorganisation und der damit verbundene Zuschnitt der Aufgaben­bereiche. Darüber entscheidet der Arbeitgeber.

 

Grundlage der Eingruppierung der Arbeitnehmer ist die jeweils übertragene und aus­zuführende Arbeitsaufgabe. Neu ist, dass eine ganzheitliche Betrachtung erfolgt, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange diese ausgeführt werden. Einstufungsrelevant sind demnach nicht einzelne Teile, sondern die Gesamtheit aller Aufgabeninhalte.

 

Die Einstufung bzw. Bewertung der Arbeitsaufgabe erfolgt nach dem so genannten Punktbewertungsverfahren.[29]

 

Der Betriebsrat hat gemäß den §§ 99 ff. BetrVG und § 4 ERA bei der Eingruppierung mitzubestimmen, es sei denn, zwischen den Betriebsparteien wurde freiwillig das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren gemäß § 7 ERA-ETV[30] ver­einbart.

 

2.3 § 3 ERA – Punktbewertungsverfahren


 

Bevor detailliert auf das tarifliche Punktbewertungsverfahren eingegangen wird, soll an dieser Stelle der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis eine Kurz­darstellung der anforderungsbezogenen Entgeltfindung und insbesondere der Arbeitsbewertung erfolgen.

 

2.3.1 Exkurs: Anforderungsbezogene Entgeltfindung

 

In allen Tarifverträgen der Metallindustrie wurde geregelt, dass die Anforderungen der übertragenen Tätigkeiten für die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgrup­pen maßgeblich sind. Diese so genannte...

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