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E-Book

Das Nachtatverhalten als Strafzumessungsfaktor

AutorArndt Schlegel
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
ReiheAus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen 372
Seitenanzahl28 Seiten
ISBN9783656115311
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Examensarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 12,0, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Thema dieser Arbeit ist das Nachtatverhalten als Strafzumessungsfaktor. Zum besseren Verständnis dieses Themas, insb. der Schwerpunktsetzung, wird zunächst kurz erläutert, welche Bedeutung Schuld und Prävention als Strafzwecke innerhalb des Strafzumessungsvorgangs haben. Darauf folgt eine Erklärung, wie der BGH versucht, die Schuld- und Präventi-onsrelevanz des Nachtatverhaltens zu begründen und wie sich dieses Vorgehen auf die aktuelle Rechtsprechung zu den verschiedenen Arten des Nachtatverhaltens auswirkt. Daran schließt eine kritische Stellung-nahme zu diesem Vorgehen an und es werden verschiedene Alternativen aufgezeigt. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Auseinandersetzung mit der Frage, warum und in welchem Umfang das Nachtatverhalten bei der Straf-zumessung überhaupt von Bedeutung sein kann. Immerhin handelt es sich um Verhalten, das erst nach der Tat gezeigt wird. Der Gesetzgeber hat in § 46 StGB zwar ausgeführt, dass das Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Bei der Bestimmung des Straf-maßes wird aber stets eine Rückkopplung an die Grundlagen der Straf-zumessung und die Strafzwecke verlangt. Dies bedeutet, dass nur schuld- und präventionsrelevantes Nachtatverhalten berücksichtigt wer-den darf. Wie aber kann ein Zusammenhang zu der zuvor begangenen Tat hergestellt werden? Sind nicht, wie der BGH einst formulierte, Un-recht und Schuld mit Beendigung der strafbaren Handlung fixiert? Liegt bei Berücksichtigung des Nachtatverhaltens nicht der Verdacht nahe, die Tat würde lediglich als Anlass zur Bestrafung einer allgemeinen Lebens-führungsschuld herangezogen, also 'zur Allgemeinabrechnung im Sinne unzulässiger Sittenrichterei'? Die Behandlung dieses Aspektes durch die Rechtsprechung des BGH ist, wie die folgende Darstellung nach-weist, erheblicher Kritik ausgesetzt. Es müssen daher andere Lösungen zur Begründung der Strafzumessungsrelevanz des Nachtatverhaltens ge-funden werden. Umfang und Aktualität von Literatur zu diesem Thema zeigen, dass die Diskussion über die rechtsdogmatische Begründung der Relevanz des Nachtatverhaltens in den letzten Jahren stark an Beachtung verloren hat - obgleich das Verhalten nach der Tat von immenser Bedeutung für die Höhe der Strafe ist und eine einst begonnene Diskussion nicht mit einer einstimmigen Antwort endete.

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