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Der behördliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte nach der RL 95/46/EG (EU-DSRL)

Das Öffentliche Recht der Informationsgesellschaft im Mehrebenensystem

AutorAnastasios Sivridis
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl35 Seiten
ISBN9783640688487
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 17 (sehr gut), Universität Regensburg (Institut für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: In den vergangenen rund 30 Jahren hat die Institution des Datenschutzbeauftragten eine bemerkenswerte Karriere gemacht. In der Einsicht, dass das Ziel eines hohen Datenschutzniveaus ohne Kontrollinstanzen nicht zu erreichen ist, wurde zunächst im nicht-öffentlichen Bereich die Figur des DSB eingeführt. Zugleich wurde mit dieser Entscheidung auch dem dualen Kontrollsystem, bestehend aus einer internen Kontrollinstanz und einer externen Kontrollinstanz, der Aufsichtsbehörde, der Vorzug gewährt. Der in jedem Unternehmen und jedem Betrieb anders strukturierte Umgang mit personenbezogenen Daten lässt sich von einer zum Betrieb gehörenden Person sehr viel besser erschließen, steuern und kontrollieren, als allein von einer externen Aufsichtsbehörde. Dass diese Einschätzung zutrifft, ist vor dem Hintergrund der in jüngster und jüngerer Zeit zahlreich bekannt gewordenen Datenschutzverstöße in Unternehmen fraglich geworden. Das Konzept setzte sich zunächst dennoch durch, so dass im Laufe der Zeit immer mehr Länder dazu übergingen, auch behördliche DSB fakultativ oder obligatorisch vorzusehen. Einen wirklich verbesserten Stellenwert erfuhr der DSB jedoch im Zuge der Umsetzung der RL 95/46/EG (EG-Datenschutzrichtlinie)in deutsches Recht. Die deutsche Delegation bei den Verhandlungen zur EGDSRL bewirkte, dass die Person des DSB Eingang in die EG-DSRL fand. Andernfalls hätte die stark am französischen Modell der datenschutzrechtlichen Kontrolle orientierte EG-DSRL zur Abschaffung des deutschen dualen Kontrollsystems geführt. So aber konnte der betriebliche DSB beibehalten werden. Mehr noch: Im Zuge der Umsetzung der EG-DSRL wurde im Bundesdatenschutzgesetz mit kleinen Ausnahmen die Bestellung eines bDSB für alle Bundesbehörden obligatorisch vorgeschrieben. Auch in den allermeisten Ländern ist mittlerweile die Bestellung mindestens eines bDSB je Behörde Pflicht. Seitdem haben die Aufgaben des bDSB weiter an Kontur gewonnen, so dass mittlerweile sogar von einem Berufsbild gesprochen werden kann. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat erst im letzten Jahr die Stellung des DSB erneut gestärkt, indem er im Zuge der BDSG-Novelle II den Abberufungs- bzw. Kündigungsschutz des DSB nach vielfacher Forderung gestärkt hat, um seine Unabhängigkeit zu garantieren.

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