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E-Book

Der kriminalistische Beweis

Lehr- und Studienbriefe Kriminalistik/Kriminologie, Band 14

AutorNorbert Westphal
VerlagVerlag Deutsche Polizeiliteratur
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl188 Seiten
ISBN9783801106942
FormatePUB
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis12,99 EUR
Polizeiliche Beweistätigkeit unterstützt den Strafanspruch des Staates in einem rechtstaatlichen Verfahren. Sie gewährleistet darüber hinaus die Schutz- und Sicherungsverpflichtungen staatlicher Organe gegenüber dem Bürger, zu denen die Polizei im besonderen Maße aufgerufen ist. Die professionelle Beweisführung selbst ist Aufgabe des Kriminalisten. Sie erfordert sowohl Grundlagen- und spezielles Wissen, sowie methodisch strukturiertes Vorgehen und praktische Erfahrung. Dieser Studienbrief vermittelt dem Leser die dazu notwendigen rechtlichen und kriminalistischen Bezüge. Die interdisziplinäre Kriminalistenausbildung verzahnt die strafprozessualen mit den polizeilichen Aspekten. In jedem Fall verläuft eine zielführende polizeiliche Aufgabenwahrnehmung immer unter der juristischen Wächterrolle. Daher erörtert der Autor im ersten Teil dieses Buches die erforderlichen juristischen Grundlagen. Im anschließenden zweiten Abschnitt stellt er die praktischen Bezüge der kriminalistischen Beweisführung dar. Inhaltlich ist der Abschnitt gekennzeichnet durch Informationsverarbeitungsprozesse und Berührungspunkte zur Kriminaltechnik, zur Fallanalyse und zur Vernehmung. Die reale Umsetzung der kriminalistischen Beweisführung stellt der Autor zudem an konkreten Beispielen und Fallgestaltungen dar.

Norbert Westphal, Polizeidirektor Seit April 2010 Leiter der Direktion ,,Gefahrenabwehr und Einsatz' beim Landrat Steinfurt.

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Leseprobe
1Der Beweis im Strafprozess
1.1Definition und Inhalt - der juristische Beweisbegriff
Ein Beweis ist in der Mathematik die als fehlerfrei anerkannte Herleitung der Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit einer Aussage aus einer Menge von Axiomen, die als wahr vorausgesetzt werden, und anderen Aussagen, die bereits bewiesen sind. Eine einheitliche dogmatische oder gesetzliche Definition des Beweisbegriffes ist juristisch nicht ersichtlich. Vielmehr wird in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften zur Beweisfindung, ­würdigung und ­bewertung der formale Prozess der Sachverhalts­ und Tatsachenfeststellung beschrieben, der letztlich in die richterliche Überzeugungsbildung mündet. Faktisch wohnt damit dem juristischen Beweisprozess, trotz des Bemühens um analytische Logik und Widerspruchsfreiheit, immer ein subjektives Element inne, das die Prägnanz mathematischer Beweisführung nicht erreichen kann. Der Bundesgerichtshof befindet:
"... freie Beweiswürdigung bedeutet, dass es für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht, diese persönliche Gewissheit ist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügend ... Ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich hat der Tatrichter zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht."
In späteren Urteilen stellt der BGH dabei auch auf Tatsachengrundlagen ab, die objektive, rational einleuchtende und nachvollziehbare Erwägungen erkennen lassen:
"Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt."
Demzufolge liegt das Hauptanliegen des gesamten Strafprozesses in der Ermittlung der (materiellen) Wahrheit. Beweis ist geführt, wenn in einem Gerichtsverfahren aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung die Darstellung eines Sachverhaltes als Tatsache festgestellt ist.
a)Der zugrunde liegende Sachverhalt ist dabei die Summe der juristisch festgestellten und relevanten Fakten, ohne dass damit schon eine rechtliche Bewertung verbunden ist.
b)Sind alle festgestellten Fakten, Darstellungen und Behauptungen verifiziert oder verifizierbar, so können sie als "wahr" festgestellt werden und der Beweis ist erbracht.
c)Kommt auch das Gericht im Wege der freien Überzeugungsbildung zu dem Ergebnis, dass die Beweisbehauptungen richtig sind, so mündet die abschließende Bewertung in einer Tatsachenfeststellung.
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