Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Christian-Albrechts-Universität Kiel, Veranstaltung: Handels-, Bilanz- und Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: A.Einleitung Um die Bedeutung der Hautürgeschäfte-Richtlinie für das Gesellschaftsrecht zu klären, ist zu aller erst nach dem Berührungspunkt des Gesellschaftsrechts mit der Richtlinie zu fragen. Dieser liegt immer dann vor, wenn ein beitrittswilliger Dritter in einer Haustürsitua-tion einen Beitrittsvertrag zu einer Gesellschaft abschließt. Bei dieser Art von Gesellschaften handelt es sich in aller Regel um (Immobilien-) Fonds, die in der Form von Personen- bzw. Publikumspersonengesellschaften auftreten. Die Beitretenden versprechen sich regelmäßig hohe Gewinne aus diesem Beitritt und sehen die Gesellschaft als ein Anlageinstrument, ohne dabei die Risiken abschätzen zu können. An dieser Stelle soll die Richtlinie ihre Wirkung entfalten und es dem Beitretenden gestatten, nach einem möglicherweise überraschenden Vertragsschluss den selbigen nachträglich zu überdenken und seine übereilte Entscheidung durch ein Widerrufsrecht rückgängig machen zu können. Die erste Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte durch das Haustürwiderrufsgesetz, das 2002 durch die Schuldrechtsreform ins BGB integriert wurde. Die heutige Ausprägung dieses Gesetzes lässt sich im Wesentlichen in §§ 312 f. und §§ 355 ff. wiederfinden. Erschwerend kann zu dem eben beschriebenen Beitritt hinzukommen, dass es auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht möglich ist, sich auch nach sehr langer Zeit von einem solchen Vertrag loszulösen, da die Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen beginnt, § 355 IV 3. Spätestens seit der entsprechenden Ausgangslage im Friz-Urteil des EuGH ist in der Rechtspraxis das Bedürfnis entstanden zu klären, ob die Haustürgeschäfte-Richtlinie überhaupt Anwendung auf Gesellschaftsbeitritte findet und wie eine mögliche Rückabwicklung von statten gehen könnte. Dabei wird - wie auch im Fall Friz - immer wieder auf Immobilienfonds in Form von (Publikums-) Personengesellschaften, also GbR, OHG und KG, Bezug genommen.
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