Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 13 Punkte, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg (-), Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerliche Behandlung der europäischen Aktiengesellschaft Im Dezember 2000 wurde auf dem EU-Gipfel von Nizza für viele überraschend 1 eine Einigung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) erzielt. Am 8. Oktober 2004 tritt die Verordnung in Kraft und die SE wird Realität werden. Grundlage für die neue Rechtsform ist die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEVO) 2. Damit wird eine Kapitalgesellschaft geschaffen, die in einem europäisch einheitlichen Rahmen agieren kann und der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes dient. Unternehmen aus den Mitgliedsstaaten wird die Möglichkeit eröffnet ihr Wirtschaftspotential durch Fusionen und Konzentrationsmaßnahmen besser zu verwirklichen und ihren Sitz innerhalb der EU ohne Auflösung der Gesellschaft zu verlegen3. Allerdings wird der Erfolg der SE neben der Frage der Arbeitnehmermitbestimmung4 in besonderem Maße von ihrer steuerlichen Behandlung abhängen5. Dabei konkurriert die steuerliche Gleichbehandlung in bezug auf andere nationale Kapitalgesellschaften mit dem Gedanken eines Wettbewerbs der Steuersysteme auf europäischer Ebene. Insofern hat der europäische Gesetzgeber sich zurückgehalten und den Bereich des Steuerrechts aus der SE-VO ausgeklammert und den Mitgliedsstaaten überlassen6. Gemäß Art. 9 Absatz 1 Lit. c) ii) SE-VO richten sich somit alle Besteuerungsfragen nach dem nationalen deutschen Recht, welches auch für eine nationale Aktiengesellschaft gelten würde.
Diese Arbeit befasst sich mit der steuerlichen Behandlung der Europäischen Aktiengesellschaft aus deutscher Sicht. Neben der laufenden Besteuerung, und der Sitzverlegung wird die Besteuerung der vier Gründungsmöglichkeiten behandelt, wobei die Konzentration auf der Person der SE liegt. Für die ausführliche steuerliche Behandlung ihrer Gesellschafter wird auf weiterführende Literatur verwiesen7.
Gründung einer SE
Eine SE kann nicht im leeren Raum gegründet werden, sondern setzt stets die Existenz von nationalen Kapitalgesellschaften voraus 8. Diese können durch Verschmelzung, Gründung einer Holding-SE, Gründung einer Tochter-SE oder durch Umwandlung eine SE erschaffen, Art. 2 Absatz 1 bis 4 SE-VO.
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