Inhaltsangabe:Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Am 1. Januar 1999 wird gemäß § 335 InsO i.V. m. Art. 110 EGInsO die Insolvenzordnung in Kraft treten. Damit wird ein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, dessen Ursprünge bis in die Siebziger Jahre zurückreicht. Ein besonderer Schwerpunkt des Insolvenzrechts ist das Bestreben, ein auf Verbraucherkonkurse zugeschnittenes Instrumentarium zur Verfügung zu stellen. Dieses hat sich im Neunten Teil (Insolvenzverfahren für Verbraucher und sonst. Kleinverfahren) sowie im Achten Teil (Restschuldbefreiung) des Gesetzes manifestiert. Damit wird ein zugleich soziales und freiheitliches Anliegen, dem redlichen Schuldner nach der Durchführung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine endgültige Schuldenbereinigung zu ermöglichen, eher realisierbar. Das derzeitig gültige Konkursverfahren beläßt den Gläubigern das Recht der freien Nachforderung (§ 164 Abs. 1 KO).Die festgestellten Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren (§ 218 Abs. 1 BGB i.V.m. § 145 Abs. 2 KO). Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB unterbrechen Vollstreckungs-handlungen die Verjährung. Infolgedessen sind selbst junge Schuldner des öfteren bis an ihr Lebensende der Rechtsverfolgung der Konkursgläubiger ausgesetzt. Die praktisch lebenslange Nachhaftung drängt häufig ehemalige Gemeinschuldner in die Schattenwirtschaft und in die Schwarzarbeit ab, wenn nicht ihre Fähigkeiten sogar der Volkswirtschaft ganz verlorengehen. Der regelmäßig geringere wirtschaftliche Wert des Nachforderungsrechts steht schwerlich in einem angemessenen Verhältnis zu den gesellschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Kosten der oft lebenslangen Schuldenhaftung. In den letzten Jahren hat die Zahl der Fälle schwerer Verbraucherverschuldungen erheblich zugenommen, somit scheint es sachgerecht, das Insolvenzverfahren auch für die Bewältigung solcher Insolvenzen zu nutzen. Es kann jedoch nur seine Aufgabe erfüllen, wenn Restschuldbefreiung in Aussicht steht. Wenn durch das Liquidationsverfahren für den redlichen Verbraucher keine RSB in Aussicht steht, entstehen durch das Verfahren nur zusätzliche Kosten, während sich andererseits kein Ausweg aus seiner in der Regel hoffnungslosen Situation bietet. Somit ist dieser über eine sehr lange Zeit verurteilt, sich mit einem Leben an der Grenze zur Unpfändbarkeit zu begnügen. Ferner kann von gescheiterten, redlichen Schuldnern die Tatsache als ungerecht empfunden werden, daß juristische Personen de jure auch der freien [...]
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