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E-Book

Die Produkthaftung in Deutschland und den USA. Eine Einführung für Unternehmer und Juristen

AutorFlorian Greller
Verlagdisserta Verlag
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl258 Seiten
ISBN9783959353953
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Für jeden Hersteller oder Importeur ist die Produkthaftung von großer Bedeutung, da sich aus ihr existenzbedrohende Schadensersatzansprüche ergeben können. Dieses Buch erklärt das schwierige und komplexe Thema einfach und verständlich mit aktuellen Beispielen, Grafiken und Bildern in Farbe sowie Übersichtstabellen. Weiterhin bietet das Buch ein Nachschlagewerk für die wichtigsten Begriffe, Zusammenfassungen am Ende der Kapitel sowie ein Stichwortverzeichnis zur besseren Orientierung. Zunächst werden die wichtigsten Aspekte der deutschen Produkthaftung (Produzenten- und Produkthaftung) erläutert und auf die Besonderheiten eingegangen. Nachfolgend wird die Produkthaftung in den USA näher vorgestellt und durch den Vergleich zur deutschen Produkthaftung anschaulich erklärt. Wichtige Eigenheiten des amerikanischen Rechts wie 'punitive damages', 'class actions' und 'stream of commerce' werden zudem angesprochen. Im letzten Kapitel wird das wichtige Thema der Absicherung inkl. dem Produkthaftpflichtmodell behandelt und dessen Fallstricke erläutert. Dieses Buch richtet sich an Unternehmer und Juristen gleichermaßen und bietet Ihnen einen umfassenden Enblick in die Thematik. Es bedarf dabei keiner Vorkenntnisse.

Florian Ludwig Greller, LL. B., wurde 1980 in Aichach geboren. Nach seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann arbeitete er mehrere Jahre im Innendienst eines großen deutschen Versicherers im Fachbereich Gewerbliche Versicherungen. Während dieser Tätigkeit absolvierte er ein berufsbegleitendes Studium an der FOM im Studiengang Wirtschaftsrecht. Nach Abschluss des Studiums arbeitete der Autor für ein Semester als Tutor der Hochschule FOM an einer chinesischen Hochschule. Nach seiner Rückkehr machte er sich als unabhängiger Versicherungsberater selbständig. Zudem hält er Vorträge für Existenzgründer. Das Thema Produkthaftung und die zugehörige Gesetzgebung gehören zu den wichtigsten Themen, mit denen sich der Autor in Beruf und Studium beschäftigt hat. Es ist auch für seine Berater- und Vortragstätigkeit von großer Bedeutung. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung mit den Vereinigten Staaten und seinem persönlichen Interesse an den USA beschäftigte sich der Autor intensiv mit dem in diesem Buch thematisierten Rechtvergleich.

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Leseprobe
Kapitel 3.2.4. Nicht jeder Fehler führt zur Produkthaftung: der Paragraph 3: Dieser Paragraph enthält eine wesentliche Definition des ProdHaftG: den Begriff des 'Fehlers'. Der Fehler wird dem Produkt und dem Hersteller zugerechnet und ist somit eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Grundsätzlich hat ein Produkt 'einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet', die der Konsument und Verbraucher erwarten kann. Der Paragraph konkretisiert die Erwartungshaltung insbesondere in der: '(a) Darbietung. (b) dem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann. (c) Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde'. Durch den Abs. 2 wird der Hersteller entlastet, wenn er später ein besseres Produkt auf den Markt bringt, mit erhöhten Sicherheitsmerkmalen beispielsweise. A) Unter Darbietung ist die Präsentation des Produkts gemeint. Dies bedeutet nicht nur die äußere Gestaltung, sondern auch, wie das Produkt präsentiert wird. Damit ist die Produktbeschreibung gemeint und wie es dem Kunden verkauft wird, bspw. Durch die Werbung. Durch die Darbietung kommt dem Hersteller eine große Verantwortung zu. Der Konsument/Verbraucher vertraut dem Hersteller, dass er ein Produkt herstellt, das als 'sicher' eingestuft werden kann. In der Regel geschieht dies nicht direkt. Zum Beispiel ruft der Kunde den Hersteller nicht direkt an, um sich über die Sicherheit zu erkundigen. Dies geschieht durch die Werbung und die äußere Gestaltung. Jeder Konsument/Verbraucher wird aufgrund der äußeren Gestalt entscheiden, wie er mit dem Produkt umgeht, sodass er vor diesem sicher ist. Das kann er nur entscheiden, wenn ein Sicherheitsgefühl vonseiten des Herstellers erzeugt wird. Zur Erläuterung ein Beispiel: Fima X stellt Feuerwerkskörper her, und der Kunde kauft diese für die Silvesternacht. Die Feuerwerkskörper müssen senkrecht in den Boden gesteckt werden, damit der Abschuss sicher verläuft und nicht die nächste Dachgeschosswohnung trifft. Die Silvesterrakete nur in eine Flasche zu stecken, ist zu gefährlich. Wird jetzt vonseiten des Herstellers dieser Hinweis mehr oder weniger verharmlost und nur dezent als Sicherheitshinweis (z.B. unscheinbar auf der Verpackung) angebracht, so wird dem Kunden ein falsches Sicherheitsgefühl vermittelt. Der Kunde hätte erwarten können, dass ihm dieser wesentliche Umstand klar vermittelt wird. In der Praxis kommt es häufig vor, dass in der Produktbeschreibung Sicherheitseigenschaften vermittelt werden, die nicht vorhanden sind. Oder es werden Risiken verschwiegen, die von dem Produkt ausgehen können. Man könnte hier dem Hersteller unterstellen, dass er das bewusst macht, um mehr Produkte zu verkaufen. Eine Beurteilung, ab wann eine sachgerechte Darbietung des Produkts erfolgt, ist schwierig. Wenn ein einzelnes Verkaufsgespräch stattgefunden hätte, wäre dies einfacher festzustellen als z.B. bei einer Präsentation durch die Massenmedien. Es kommt nicht darauf an, ob der einzelne Kunde das erforderliche Sicherheitsgefühl durch die Darbietung erlangt hat. Es kommt darauf an, wie der Hersteller die Sicherheit des Produktes dargestellt hat und ob es theoretisch möglich ist, dass das Sicherheitsgefühl auch vermittelt wird. Zurück zum Beispiel: Die Firma X schaltet Anzeigen in den großen Tageszeitungen. Um nicht in die Haftung genommen zu werden, entschließt sie sich, bereits in die Anzeige einen großen Warnhinweis zu integrieren. Gefahren, die grundsätzlich mit gewissen Produkten gegeben sind, müssen nicht noch verstärkt in der Darbietung dargestellt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Herdplatten sehr heiß werden können. Wird nun eine Herdplatte in den Verkehr gebracht, die acht Grad wärmer wird als üblich, so handelt es sich hier nicht um ein fehlerhaftes Produkt. Nur weil durch die Darbietung nicht besonders darauf hingewiesen wurde, hat das nicht zu bedeuten, dass dem Kunden ein angeblich falsches Sicherheitsgefühl vermittelt wurde. In den USA und in Deutschland gab es Klagen, ob Tabakprodukte als fehlerhaft angesehen werden müssen, weil die Werbung ein falsches Sicherheitsgefühl suggeriert hätte. In den 90er-Jahren liefen in den Kinos Werbefilme für Tabakwaren. Anstatt schwarze Lungen zu präsentieren, wurden Cowboys im Mittleren Westen der USA gezeigt, die durch die Zigarette ein Gefühl der grenzenlosen Freiheit vermittelten. In Deutschland wurden Tabakwaren als nicht fehlerhaft angesehen durch die Darbietung, weil es offensichtlich ist, welche Gefahren vom Tabakkonsum ausgehen können. Somit war die Darbietung für die Feststellung der Fehlerhaftigkeit unerheblich. In einem späteren Kapital findet sich hierzu noch ein Rechtsvergleich zwischen der Rechtsprechung in den USA und in Deutschland. Das Gleiche gilt für Alkohol und ist auch auf Nahrungsmittel anwendbar. Wenn ich jeden Tag eine Flasche Wein trinke, ist mir bewusst, dass ich in Alkoholabhängigkeit geraten kann. Der Hersteller muss mich nicht eigens darauf hinweisen. Der Hersteller von Kartoffelchips muss den Verbraucher nicht darauf hinweisen, dass er zunehmen könnte, wenn er jeden Tag eine Packung davon isst, und dass eine größere Menge sogar zu gesundheitlichen Schäden führen könnte. Ein abschließender wichtiger Punkt betrifft die Zurechnung der Darbietung. Viele Produkte werden über Dritte an den Kunden verkauft. Die Darbietung, die zu einer Haftung führen kann, muss aber von dem Hersteller direkt verfasst worden sein. Wenn der Verkäufer im Außendienst ein anderes oder falsches Sicherheitsgefühl vermittelt, so kann dies nicht dem Hersteller zugerechnet werden. Zum Beispiel werden die genannten Feuerwerkskörper der Firma X durch den Verkäufer Y an den Kunden K verkauft. Firma X vermittelt durch die Sicherheitshinweise in den Anzeigen ein korrektes Sicherheitsgefühl, aber aus verkaufstaktischen Gründen spielt der Verkäufer im Außendienst (Y) das herunter. Diese Situation kann nicht der Firma X angelastet werden. Explizit steht das nicht im Gesetz, wird aber allgemein so angesehen. Ein weiterer Hinweis, ob ein Produkt ein gewisses Maß an Sicherheit bietet und der Verbraucher seine eigene Sorgfalt zurückstellt, betrifft den Preis. Teuren Produkten wird oft eher unterstellt, mehr Sicherheit zu bieten, als preiswerten Produkten mit einer Standardausstattung. Schwierig ist jetzt festzustellen, falls Produkte in unterschiedlichen Preisklassen hergestellt werden, ab wann eine korrekte Darbietung erfolgte. Hilfsweise kann der Kunde/Verbraucher auf eine Basissicherheit vertrauen. Nicht jedes Fahrzeug hat einen Airbag, aber dennoch eine Bremse, um Unfälle zu vermeiden. Ein Hersteller kann nicht aufgrund der Darbietung in die Haftung genommen werden, nur, weil er nicht die teuerste Sicherheitstechnik verbaut hat. Dennoch wäre ihm zu raten, das 'Weniger-an-Sicherheit' dem Kunden zu vermitteln. B) Die zweite Konkretisierung, ab wann ein Produkt die Sicherheit bietet, mit der gerechnet werden kann, betrifft den tatsächlichen Gebrauch des Produkts. Der Hersteller muss darauf vertrauen, dass der Kunde das erworbene Produkt auch tatsächlich dafür verwendet, wofür es gedacht ist. Der Hersteller kann nicht in die Haftung genommen werden, falls der Kunde sein Produkt missbraucht oder zweckentfremdet. Wenn z.B. der Kunde K die erworbene Feuerwerksrakete von X nicht an Silvester in den Himmel schießt, sondern seinen Grill damit anzünden will, so hat er eindeutig das Produkt nicht so verwendet, wie es X erwarten kann. Dadurch, dass eine 'andere' Sache, der Grill, beschädigt ist, könnte zunächst ein Anspruch entstehen. X muss aber darauf vertrauen, dass K sein Produkt auch so verwendet, wie es vorgesehen ist. Somit wäre der Anspruch nicht gegeben. Freilich muss ein Produkt so hergestellt werden, dass es dennoch die Sicherheit bietet, die erwartet werden kann, falls es eine andere vertretbare Verwendung als vorgesehen findet. Die Abgrenzung, wo eine Zweckentfremdung noch vertretbar ist oder ob ein Produktmissbrauch vorliegt, kann oft nicht klar beantwortet werden. Dies müssen Gerichte klären. Überhaupt handelt es sich bei der Begrifflichkeit 'die Sicherheit ... die berechtigterweise erwartet werden kann' um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Gerichte müssen in der Zukunft durch ihre Urteile näher bestimmen, was damit gemeint ist. Wie schon bei den anderen Paragraphen dargelegt, liegt auch hier ein unklar definiertes Gesetz vor.
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