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Die so genannte 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit'

Insbesondere im Lichte der 'Quasikausalität' bei unechten Unterlassungsdelikten und im Rahmen grob pflichtwidrigen Unterlassens Dritter bei Risikozusammenhangsdurchbrechung in Österreich und Deutschland

AutorGeorg Schilling
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl34 Seiten
ISBN9783640322824
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Universität Wien (-), Veranstaltung: -, Sprache: Deutsch, Abstract: Eingedenk etwa einer hochinteressanten Vorlesung ua bei Prof Dr Höpfel sowie dem (wissenschaftlich-)nachdenklichen Geiste etwa von Prof Dr. Kert an der Universität Wien wird im Folgenden die so genannte 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit' im Kontext der so genannten 'unechten' Unterlassungdelikte im Rahmen der so genannten 'Quasikausalität' sowie im Rahmen der grob pflichtwidrigen Unterlassung Dritter bei Durchbrechung des Risikozusammenhangs im (ö) Strafrecht analysiert. Fernerhin wird ua der Frage nachgegangen, inwieweit die obgenannte Wortfolge im aktuellen (ö und d) Prozessrecht angebracht ist. Wissenschaftlich wird fernerhin auf Fehlbehauptungen ua von Bumberger, Rechberger, Tipold, Fuchs, Kienapfel/Höpfel - stets in sachlicher und respektvoller, gleichwohl entschieden die Fehlerhaftigkeit der Argumentation darlegenden Weise - in extenso eingegangen. Fernerhin wird ua der Frage nachgegangen, inwieweit in der Prozesspraxis Sachverständige der so genannten 'an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit' sich bedienen können. Umrahmt wird diese wissenschaftliche Untersuchung ua von trivial-statistischen Untersuchungen, wobei u.a. Fehlbehauptungen etwa von Mises und die axiomatische (!) Normierungsbedingung von Kolmogorow, vermeintlich treffend 'heruntergebrochen' in die (reale!) Welt der statistischen Praxis, als problematisch und inkorrekt im Kontext der so genannten 'an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit' sachlich und verständlich für den Rechtspraktiker und Rechtsdogmatiker kommuniziert werden. Neben (trivial-)stochastischen Fehlern iSv unzulässigen 'Vermengungen' erfolgt überdies - unter (impliziter) Würdigung ua von Arbeiten Ludwig Wittgensteins ein sprachlicher Aufriss der unterschiedlichen 'Wahr'-nehmungswinkel, unter (impliziter) Einbeziehung historischer Komponenten. Prozesspraktisch wird überdies Gestaltungsspielraum im Kontext gutachterlicher Behauptungen aufgezeigt. So wie etwa der sog 'wahre Wert' ein (rein) theoretisches Konstrukt ist, ebenso wie etwa der (rein) theoretische Begriff der so genannten 'Unendlichkeit', wird - vor dem Anspruch wissenschaftlich, seriös, ernstlich, zugleich lebensnah, verständlich und geduldig Wesentliches zu sagen, was bisher in dieser Form so nicht 'wirklich' gesagt wurde, darzulegen. Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige (nicht nur im Sektor des d & ö Strafrechts) sollten hiervon ihren (persönlichen) Nutzen ziehen können. Diesem praktischen Anspruch sieht sich diese Arbeit verpflichtet.

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