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Die Spendung der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer Kirchen

(Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO)

AutorAndrea G. Röllin
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2019
Seitenanzahl131 Seiten
ISBN9783668979475
FormatePUB/PDF
KopierschutzDRM/kein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Magisterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1, , Sprache: Deutsch, Abstract: Aktuell ist die Begegnung zwischen Papst Franziskus und dem Moskauer Patriarchen Kyrill vom 12. Februar 2016 in Havanna (Kuba) ein deutliches Zeichen der wachsenden Einheit zwischen ihren Kirchen. Fernziel ist die Eucharistiegemeinschaft. Wenn sie auch bis auf Weiteres noch nicht verwirklicht werden kann, so besteht seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-65) doch die Möglichkeit, dass die nichtkatholischen Christen des Ostens in der katholischen Kirche unter bestimmten Bedingungen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung empfangen können. Eine genaue Erörterung dieses Rechts ist gerade nach dem oben erwähnten kirchengeschichtlich bedeutenden Ereignis wichtig, nicht zuletzt, um vorhandene Missverständnisse überwinden zu können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses Recht zwischenzeitlich universalrechtlich auch Angehörigen anderer nichtkatholischer Kirchen eingeräumt wurde, die den erwähnten östlichen vom Apostolischen Stuhl gleichgestellt worden sind. Wer diese Kirchen sind, ist weitgehend ungewiss. Die vorliegende Masterarbeit stellt sich den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung von Angehörigen nichtkatholischer Kirchen zu den katholischen Sakramenten der Busse, Eucharistie und Krankensalbung noch offen sind.

Die Autorin erhielt im Jahre 2001 das erste Vordiplom in Informatik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich, 2006 das Lizentiat der Rechtswissenschaften (lic.iur.) an der Universität Zürich und 2010 das Doktorat der Rechte (Dr.iur.) an der Universität Freiburg i.Ue. sowie das (Schweizer) Anwaltspatent. Seither arbeitet die Autorin als Gerichtsschreiberin im Bereich des öffentlichen Rechts, seit 2013 am Bundesverwaltungsgericht (Schweiz) in der Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung). Berufsbegleitend erlangte die Autorin 2016 den Bachelor of Theology (BTh) an der Universität Luzern (summa cum laude), 2018 den Legum Magister (LL.M.) in Kanonistik an der Universität Wien (mit Auszeichnung), 2021 das Certificate of Advanced Studies Judikative (Schweizerische Richterakademie) an der Universität Luzern und das Certificate of Advanced Studies in Europarecht an der Universität Zürich sowie 2022 den Master of Theology (MTh) an der Universität Luzern (summa cum laude).

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Leseprobe

5 Redaktionsgeschichte


Die folgende Entstehungsgeschichte beider § 3 ist auf dem Hintergrund der in Kap. 5 dieser Arbeit be­han­delten authentischen Quellen zu lesen.

5.1 Can. 844 § 3 CIC/83


Satz 2 des Can. 731bis des ersten Entwurfs des revidierten CIC/17 sah vor, dass die anderen, an der kirchlichen Gemeinschaft offenbar nicht voll teilhabenden Christen, wenn sie gut­gläu­big angetroffen werden, in rechter Weise empfangsbereit sind und von sich aus darum bitten, ge­mäss später aufzuzählenden Canones zu gewissen Sakra­men­ten zu­ge­lassen werden können, wobei ein Ärgernis immer ausgeschlossen sein muss.[19] Es han­delt sich hierbei um einen Rest einer allgemeinen Vorschrift für die Sakramentenspendung.[20]

Gemäss § 3 des entsprechenden allgemeinen Canons des neuen Entwurfs[21] der siebten Sitz­ung, die vom 3. bis 7. Mai 1971 stattfand, und des Entwurfs der neunten, vom 13. bis 17. März 1972 abgehaltenen Sitzung des Stu­dien­kreises, der sich mit den Sa­kramenten ausei­nan­der­setzte, spen­den katholische Kirchen­diener die Sa­kramente der Busse, der Eucharistie und der Kran­kensalbung den nicht in voller Ge­mein­schaft mit der katholi­schen Kirche ste­hen­den öst­li­chen (Christ-)Gläubigen, die aus ei­ge­nem Antrieb um sie bitten und in rechter Weise em­pfangs­­be­reit sind, erlaubt.[22] Diese Neuformulierung von Art. 27, Satz 1 des Dekrets «Orientali­um Ecclesi­arum» vom 21. November 1964 fordert nicht wie er eine Trennung ‘in gu­tem Glau­ben’[23] und erwähnt das ‘Bedürf­nis nach Heil’ und das ‘geist­liche Wohl der Seelen’ (Art. 26 OE) nicht[24]. Auch die in Ziff. 42 des Direktoriums «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 (DirOec/67) vorge­schrie­bene vorherige Konsultation (vgl. aber Can. 844 § 5 CIC/83) wurde weggelassen.[25] Die von Ziff. 44 DirOec/67 hin­zu­ge­fügte Klausel be­treffend Fäl­le der Un­mög­lich­keit, den Diener der eige­nen Kirche zu errei­chen, wurde ebenfalls abgelehnt[26] und zwar un­ter Hin­weis auf Art. 27 OE[27]. Der Paragraph spricht zudem einfach von einem ‘katho­lischen (Kirchen­-)Die­ner’, womit an­de­re Amts­­träger als Priester berücksichtigt werden.[28] So wer­­den Diakone, Ako­ly­then und an­de­re Per­so­nen ein­be­zogen, denen die Aufgabe der Kom­munionspendung über­tragen ist.[29] § 3 richtet sich an diese Kirchendiener, wenn sie Glieder ge­trenn­ter Ostkirchen ge­gen­überstehen.[30]

Die Formulierung des eben erwähnten § 3 findet sich wört­lich identisch in Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75.[31] Einzig ‘Christgläubige’ wurde durch ‘Chris­ten’ er­setzt. Der zwei­te Halb­satz des späteren Can. 844 § 3 CIC/83 war in Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75 noch nicht ent­hal­ten.[32]

Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75 fand mit Änderungen Eingang in Can. 5 § 4 des über­arbeiteten Schemas vom April 1977. In diesem mit ‘All­ge­meiner Grundsatz und fallweise öku­menische Ausnah­men’ übertitelten Canon wurde ‘östliche Christen, die an der vollen Gemein­schaft … nicht teil­haben, welche sie …’ in ‘Glieder östlicher Kirchen, wel­che die volle Ge­mein­schaft … nicht haben, wenn sie sie …’ ab­geändert, und zwar aufgrund der Er­geb­nisse des Konsul­ta­tions­­vor­gangs[33]. Damit wurde anerkannt, dass diese Christen getaufte Glieder ihrer eige­nen Kirche sind.[34] Der erste Halbsatz dieses § 4 entspricht Art. 27, Satz 1 OE.[35] Als zwei­ter Halb­satz wurde ‘was vorgeschrieben ist, gilt auch für Glie­der anderer Kir­chen, die sich nach dem Urteil des Apos­tolischen Stuhls in der glei­chen Situation wie die [ge­trennten[36]] öst­lichen befinden’ hin­zu­gefügt.[37] So betrifft die zweite grössere Än­de­rung diesen Zusatz,[38] der sich hier erstmals fin­det,[39] das erwähnte Urteil vorbehält[40] und die Bestim­mun­gen für die getrenn­ten Ostchristen auf diese anderen Kirchen aus­dehnt[41]. Diese ausdrück­liche Aus­wei­tung der Be­stimmung war eine der wichtigsten Ergänzungen des SchemaDeSacramen­tis/75.[42] Die Vor­schrif­­ten gelten nicht nur für die Ostchristen, wie in Ziff. 42 DirOec/67 fest­gestellt, sondern auch diese an­deren Kirchen.[43] Die Einfügung erfolgte auf Vorschlag ei­nes Kon­sultors aus dem Jahr 1975.[44] Es wird nicht erwähnt, um welche Kir­chen es hier geht.[45] Sie gilt jedenfalls nicht für die Glieder der nichtkatholischen Ost­kir­chen.[46] Die Glieder je­ner anderen Kirchen ha­ben aber hin­sicht­lich dieser Sa­kra­mente die gleichen Rechte wie diese Ostchristen und diesel­ben Vo­­raus­setzungen müssen er­füllt worden sein.[47] So wird ebenfalls kein Glau­­bens­be­kennt­nis ver­langt, also grundsätzlich von demselben Glauben bezüglich der Sakramente ausgegan­gen.[48] Der vorge­schla­gene Text zieht somit zum ers­ten Mal seit dem Zweiten Va­ti­ka­ni­schen Kon­­­zil Fol­­gerun­gen aus dessen ek­kle­siologischen Un­­terscheidung zwi­­schen Kirchen und kirch­­lichen Ge­­mein­schaf­ten im Westen.[49] In einer weiteren Über­arbei­tung fand § 4 mit den fol­gen­den Verbesserungen Gefallen: ‘nicht haben’ wurde an­stelle von ‘noch nicht ha­ben’ ge­setzt, ‘vorge­schrieben ist’ wurde ge­strichen, anstelle von ‘für die Glie­der’ wur­de ‘hinsichtlich der Glie­der’ gesagt und ‘in der glei­chen Lage’ auf ‘was die Sa­kra­men­te anbe­langt’ begrenzt.[50] So be­trifft die Feststellung der Gleichwertigkeit die Gültig­keit der Sa­­kramente.[51] Dies ist die er­neuerte, zweite Fassung des Zusatzes.[52] Der zwei­te Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 findet sich somit der Sache nach zum ersten Mal in der Über­arbeitung des Sche­­mas vom April 1977.[53] Welches Problem mit die­ser Hinzu­fügung gelöst werden sollte, ist unbekannt.[54] Sie hat eine ge­wisse Er­leich­terung ge­bracht, ist aber nicht prob­lem­frei.[55] Hierzu in Kap. 4.3.

Der Einschub wurde in Can. 797 § 3 SchemaCIC/80 aufgenommen[56].[57] Laut der RelatioCIC/81 wird kein Rechtfertigungsgrund ge­for­dert. Vor allem die Eu­cha­ristie als vor­züg­lichstes Sa­krament der Einheit solle aber seltener jenen gespendet wer­­den, welche die vol­le Ge­meinschaft nicht haben.[58] Ein Konsultor (Ste­wart) fragte, ob es nicht geeignet wäre, wenn der katholische Ordinarius ent­schei­den müsse, ob sie gültige Sakramente hätten. Es wäre besser, wenn § 3 die Bedingung ‘wenn Todesgefahr vorhan­den ist oder eine andere nach dem Urteil der Bi­schofs­konferenz oder des Ortsordinarius schwer­wiegende Notwendigkeit drängt’ hät­te.[59] Dies wurde damit beantwortet, dass die Regelungen bereits angewendet würden. Sie sei­en aus Art. 27 OE und Ziff. 42-47 und 55 DirOec/67 entnommen. Man habe wie gefor­dert ein Urteil der zustän­digen (kirch­lichen) Autorität.[60]

Can. 844 § 3 SchemaCIC/82 bietet nur ge­ringe sprachliche Varianten, ohne in­halt­liche Ände­rungen.[61]

Die Entwicklung des Textes von Can. 844 § 3 CIC/83 erläutert demnach die Gründe für sei­nen Wort­laut nur zum Teil.[62] Eine Auslegungshilfe ist sie daher bloss beschränkt.

5.2 Can. 671 § 3 CCEO


Can. 5 § 3 des Schemas ‘über den göttlichen Kult und vor allem die Sakramente’ vom 2. Juni 1979 bestimmt, dass die katholischen Kirchendiener die Sakramente der Busse, der Eucha­ris­tie und Krankensalbung den (Christ-)Gläubigen der nicht in voller Gemeinschaft mit der katho­­lischen Kirche stehenden östlichen Kirchen er­laubt spenden, wenn sie sie aus eigenem An­trieb erbitten und in rechter Weise empfangsbereit sind, was auch für die (Christ-)Gläu­bigen der anderen Kirchen gilt, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls in der glei­chen Lage wie die vorgenannten östlichen befinden, was die Sakramente anbe­langt.[63]

Nach der erneuten Durchsicht dieses Schemas wurde 1981 einzig die Schreibweise von ‘Bus­se’ abgeändert.[64] Der Ausdruck betreffend die nicht volle Gemein­schaft wurde unverändert be­lassen, um die ‘Gemeinschaft’ hervorzuheben, die bereits mit der ka­tholischen Kir­che be­steht, wenn auch noch nicht ‘voll’.[65] Ein Konsul­tationsorgan schlug vor, dass in diesem § 3 wegen der Gegenseitigkeit, welche ein wich­tiger Grundsatz in der öku­menischen Bewe­gung sei, zur Ver­meidung jeden Ver­dachts auf Proselytismus und um am Geist der nach­kon­zili­aren Do­ku­mente festzuhalten, für die getrennten Ostchristen, welche einen katholischen Pries­ter um die Sa­kramente bäten, dieselbe Regelung vor­ge­schrie­ben wer­de, die für die Katholiken gül­­tig sei, wenn sie sich für den Sakramentenempfang an einen Pries­­ter einer getrennten Ost­kir­che wen­den woll­ten (§ 2): dass sie dies nur in den...

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