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Die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb

AutorAnonym
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl33 Seiten
ISBN9783638559140
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 9,0, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Diese Vorschrift ist herrschend in der Betriebsverfassung; denn sie normiert das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. Daraus ergibt sich nicht lediglich eine Reflexwirkung für die Gewerkschaften, sondern die Zuerkennung eines der Koalitionszwecksetzungen gemäßen subjektiven Rechts. Um vor allem das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften sicherzustellen, sieht das Gesetz ein Zutrittsrecht der Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse vor, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. Die Gewerkschaften und die Betriebsräte haben unterschiedliche Aufgabe und Funktionen. § 2 Abs. 1 BetrVG hat die Betriebsvertretung der Arbeitnehmer nicht nur organisatorisch verselbständigt, sondern den Betriebsrat als einen gewerkschaftlich unabhängigen Repräsentanten der Belegschaft verfasst. Damit hält es am Prinzip der Trennung fest. § 2 Abs. 3 BetrVG stellt deshalb klar, dass die Aufgaben der Gewerkschaft durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Das gilt insbesondere für die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Betriebsverfassung Aufgaben übernehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt, § 74 Abs. 3 BetrVG. Den Gewerkschaften wurde ebenfalls keine Befugnisse zu innerbetrieblichen Rechtssetzungen übertragen, sondern innerhalb der Betriebsverfassung nur bestimmte, gesetzliche umgeschriebene Befugnisse eingeräumt.

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