Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Hochschule Wismar, 8 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarungen über die Kündigung getroffen, so kann der Auftraggeber den Bauvertrag jederzeit kündigen (§ 8 Nr. 1 VOB/B). Man spricht hier auch vom freien K ündigungsrecht des Auftraggebers. Die Kündigung kann fristlos und ohne Begründung erfolgen. Der Auftraggeber kann ebenfalls frei entscheiden, in welchem Umfang er den Bauvertrag kündigt. Er kann beispielsweise den gesamten Bauvertrag kündigen oder die Kündigung auf einen Teil der auszuführenden Leistung beschränken. Die Kündigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B unterliegt dem Schriftformerfordernis. Es handelt sich um eine bedingungsfeindliche, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang beim Auftragnehmer ist Voraussetzung. Das Wort 'Kündigung' muss nicht enthalten sein. Es genügt, wenn durch Auslegung der Umstände und dem Erklärungsinhalt eine endgültige Beendigung angenommen werden kann, z.B. bei einem ausgesprochenen Baustellenverbot. 1 Die freie Kündigung hat zur Folge, dass der Auftragnehmer einen Anspruch auf seinen vollen Werklohn hat. Jedoch mindert sich die Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B. Danach muss sich der Auftragnehmer anrechnen lassen, was er an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei der Frage, ob Ersparnisse oder/und anderweitiger Erwerb vorliegt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Ein Rückgriff auf eine allgemeine betriebswirtschaftliche Kostenkontrolle 2 oder auf einen branchenüblichen Gewinn 3 ist nicht möglich. Erspart sind diejenigen Kosten, die auf Grund der Nichtausführung der Leistungen infolge der Kündigung entfallen sind. Der Auftragnehmer soll nach Kündigung jedoch nicht schlechter oder besser stehen, als bei vollständiger Ausführung des Vertrages. Bei einer prozessualen Auseinandersetzung ist eine Klage, in der der Auftragnehmer eine Vergütung nach § 649 S. 2 BGB (§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B verweist auf § 649 BGB) verlangt, nur schlüssig, wenn er zu den ersparten Aufwendungen oder zum Erwerb durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft entsprechend vorträgt. [...]
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