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E-Book

Effiziente Personaleinsatzplanung

Service- und Mitarbeiterorientierung erfolgreich verbinden

AutorWolfgang Burkert
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2011
Seitenanzahl124 Seiten
ISBN9783170265349
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis25,99 EUR
Dieses Werk erläutert, wie die zahlreichen Rahmenbedingungen bei der Personaleinsatzplanung und der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen sind, damit eine effektive und serviceorientierte sowie erfolgs- und ergebnisorientierte Personaleinsatzplanung gelingen kann. Viele praktische Beispiele unterstützen die Vermittlung des erforderlichen differenzierten Wissens und verdeutlichen, dass Arbeitszeitgestaltung eine wichtige Führungs- und Managementaufgabe ist. 'Mit den sehr praxisrelevanten Beiträgen ist es [dem Autor] gelungen, das weite Spannungsfeld von den Rechtsgrundlagen über tarifvertragliche Regelungen bis hin zur Arbeitszeitgestaltung hervorragend zu beschreiben. Damit eignet sich das Werk bestens für all diejenigen, die im Pflegebereich in Führungsverantwortung stehen.' (Peter Bechtel, Vorsitzender des BALK e.V.) 'Das vorliegende Buch [...] setzt da an, wo die Personalressource direktproportional sich auf Effektivität, Qualität und Effizienz auswirkt.' (Marie-Luise Müller, Ehrenpräsidentin des Deutschen Pflegerats e.V.)

Wolfgang Burkert, Dipl.-Pflegewirt (FH), Stabstelle Personalcontrolling der Oberschwabenklinik GmbH Ravensburg. Er verfügt über langjährige Erfahrung auf den Gebieten Personaleinsatzplanung, Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung, Krankenhausbetriebswirtschaftslehre sowie Arbeitsrecht. Wolfgang Burkert ist Dozent an verschiedenen Bildungszentren und Autor mehrerer Fachbeiträge im Bereich Personal- und Pflegemanagement.

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Leseprobe

2 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag


2.1 Arbeitsleistung als Hauptpflicht


Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist die persönliche Erbringung von Arbeitsleistung für den Arbeitgeber (vgl. §§ 611 und 613 BGB). Dabei schuldet der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitsleistung keinen konkreten Arbeitserfolg. In Bezug auf die Leistungsqualität legt die Rechtsprechung einen subjektiven Leistungsmaßstab zugrunde. Der Arbeitgeber kann lediglich die Leistung verlangen, die der Arbeitnehmer nach angemessener Anpassung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit erbringen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer keine professionellen Standards einhalten muss. Der Arbeitnehmer muss sorgfältig arbeiten und professionelle Standards einhalten. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer sich weiterbilden muss. Der Arbeitgeber fördert demgegenüber den Arbeitnehmer bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Wichtiger Hinweis: Der Arbeitsvertrag sollte eine gute Umschreibung und Definition der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Position enthalten, die ergänzenden Anforderungen sollten in einer aktuellen Stellenbeschreibung benannt werden.

2.2 Art, Ort und Umfang der Arbeitspflicht


2.2.1 Art der Arbeitsleistung (Tätigkeit)


Die Art der Arbeitsleistung wird durch die zu erbringende Tätigkeit umschrieben, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Konkretisiert wird die zu leistende Tätigkeit durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Wird im Arbeitsvertrag ein konkretes Berufsbild festgelegt, dann ist der Arbeitnehmer auch nur zu solchen Leistungen verpflichtet, die diesem Berufsbild entsprechen. Das bedeutet, je enger die zu leistende Tätigkeit im Arbeitsvertrag definiert ist, desto weniger Raum verbleibt für die Konkretisierung der Art der Leistung im Wege des Direktionsrechts.

Wichtiger Hinweis: In den Arbeitsvertrag sollte grundsätzlich ein sogenannter Änderungsvorbehalt auf die zu leistende Tätigkeit aufgenommen werden.

Vorübergehende gänzlich andere Tätigkeiten zählen zur Arbeitspflicht bei dringendem Vertretungsbedarf (z. B. bei Krankheit) oder bei betrieblichen Ausnahmesituationen (Treuepflicht des Arbeitnehmers).

2.2.2 Arbeitszeit


Nach § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Nach Art. 2 Abs. 1 EU (Arbeitszeit-)Richtlinie 2003/88 ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag sowie bei entsprechenden Öffnungsklauseln, in Betriebsvereinbarungen festgelegt. Die Lage der Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag meist nicht festgelegt, somit kann der Arbeitgeber diese im Rahmen seines Direktionsrechts einseitig bestimmen. Eine einseitige Änderung der bisherigen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist ausnahmsweise nicht möglich, wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich sein soll.

Seit dem 1. Januar 2004 gelten auch Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit. Mit dieser Änderung wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Rechnung getragen. Allein bei der Rufbereitschaft wird lediglich die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet.

Begriffsbestimmung: Bereitschaftsdienst (in Abgrenzung zur Vollarbeitszeit) Bereitschaftsdienst ist die Zeit, die sich ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, ohne sich notwendig im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden, um seine Arbeit auf Abruf unverzüglich aufzunehmen. Die vom Arbeitgeber festzulegende Stelle, an der sich der Arbeitnehmer aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, kann auch die eigentliche Arbeitsstelle sein. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung aber überwiegt.

Wichtiger Hinweis: Arbeitszeiten oberhalb einer Inanspruchnahme von durchschnittlich 70 % pro Stundenintervall werden als Vollarbeitszeit bewertet (vgl. Abb. 4). Der Durchschnittswert ist durch Erhebungen der Inanspruchnahme im Bereitschaftsdienst über einen Zeitraum von drei Monaten (alle zwei Jahre) zu ermitteln. Insbesondere sind noch die tariflichen Regelungen zur durchschnittlichen Inanspruchnahme im Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen. Dieser liegt in den meisten Tarifverträgen bei einem Durchschnittswert von 49 % Inanspruchnahme.

Abb. 4: Ermittlung der Bereitschaftsdienstschwelle (Inanspruchnahmeprofil). (Quelle: Arbeitszeitberatung Dr. Hoff Weidinger Hermann 2009)

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst auch anordnen, obgleich er aus der Erfahrung heraus weiß, dass der betreffende Arbeitnehmer oftmals ohne Unterbrechung über das Ende der regulären Arbeitszeit hinaus noch während der Bereitschaftsdienstzeit weiterarbeiten muss, sofern gewährleistet ist, dass die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte des gesamten Bereitschaftsdienstes ausmachen (vgl. BAG-Urteil vom 25.04.2007, 6 AZR 799/06).

„Der Bereitschaftsdienst setzt auch nicht voraus, dass nur unvorhergesehene Arbeiten anfallen und nur für solche die Arbeitsleistung abgerufen wird. Das Tatbestandsmerkmal im Bedarfsfall ist vielmehr auch dann als erfüllt anzunehmen, wenn von vornherein feststeht, dass für diese Arbeiten ein Bedarf bestehen wird“ (BAG-Urteil vom 25.04.2007, 6 AZR 799/06).

Die Berechnung des Bereitschaftsdienstes, d. h. die Festlegung der Bereitschaftsdienststufen hat nur den Sinn, die Arbeitsleistung innerhalb der Bereitschaftsdienstzeit hinsichtlich der Vergütung zu bewerten. In Tarifverträgen wird die prozentuale Bewertung der Stufen zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes vereinbart. Die Bewertung der Bereitschaftsdienststufen soll durch eine Inanspruchanalyse in regelmäßigen Abständen über drei bis sechs Monate (z. B. alle zwei bis drei Jahre) überprüft werden. Die Berechnung der Bereitschaftsdienste erfolgt aufgrund der durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung und der Anzahl der im Kalendermonat geleisteten Bereitschaftsdienste.

Bereitschaftsdienststunden werden nach dem tariflichen Prozentschlüssel in zu vergütende Arbeitszeit (vgl. Tab. 2 und 3) nach zwei Kriterien bewertet/beurteilt:

  1. Umfang der erfahrungsgemäß bzw. durch Inanspruchanalyse durchschnittlich anfallenden Arbeitszeit und (bzw. plus)
  2. Häufigkeit der geleisteten Bereitschaftsdienste.

Tab. 2: Bereitschaftsdienststufen (Beispiele)

Stufe

Arbeitsleistung

Bewertung als Arbeitszeit

a) Zuschlag für BD-Anzahl/Monat

b) Zuschlag für BD-Anzahl/Monat

A od. I

15–25 %

25 %

1.–8. BD = + 25 %

9.–12. BD = + weitere 20 %

B od. II

25–40 %

40 %

1.–8. BD = + 35 %

9.–12. BD = + weitere 15 %

C od. III

40–49 %

50 %

1.–8. BD = + 40 %

9.–12. BD = + weitere 10 %

Der Häufigkeitszuschlag a) bzw. b) in Tabelle 2 wird als Ausgleich für die Freizeiteinschränkung im Bereitschaftsdienst vergütet. Vor allem in Tarifverträgen werden meist die Bewertungen in einer Stufe zusammengefasst (vgl. Tab. 3).

Tab. 3: Vergleich Bereitschaftsdienststufen des TVöD-K und eines Haustarifvertrags

Stufen TVöD-K

Arbeitsleistung

Bewertung als Arbeitszeit

Stufen Haustarif

Arbeitsleistung

Bewertung als Arbeitszeit

I

bis 25 %

60 %

A

bis zu 20 %

45 %

II

...
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt1
Titelseite4
Impressum5
Inhalt12
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen16
Einleitung18
1 Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts20
1.1 Gesetze22
1.2 Tarifvertrag23
1.3 Betriebs- und Dienstvereinbarungen24
1.4 Arbeitsvertrag und Direktionsrecht25
1.5 Vertragsarten26
1.5.1 Unbefristeter Arbeitsvertrag26
1.5.2 Befristeter Arbeitsvertrag27
1.5.2.1 Befristungsgründe27
1.5.2.2 Zulässigkeit der Befristung28
1.5.2.3 Befristung ohne Sachgrund28
1.5.2.4 Mitbestimmung des Betriebsrats29
1.6 Teilzeitarbeitsverhältnis29
1.6.1 Begriffsbestimmung29
1.6.2 Anspruch auf Verringerung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit29
1.6.3 Arbeit auf Abruf30
1.6.4 Geringfügige Beschäftigung30
1.6.5 Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen31
2 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag33
2.1 Arbeitsleistung als Hauptpflicht33
2.2 Art, Ort und Umfang der Arbeitspflicht33
2.2.1 Art der Arbeitsleistung (Tätigkeit)33
2.2.2 Arbeitszeit
34
2.2.3 Arbeitsort38
2.2.4 Mitbestimmungsrechte39
2.3 Nichterfüllung der Arbeitspflicht42
2.4 Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung42
2.4.1 Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung42
2.4.2 Urlaub43
2.4.3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall43
2.5 Nebenpflichten des Arbeitnehmers44
2.6 Nebentätigkeiten45
3 Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag46
3.1 Vergütungspflicht46
3.2 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers46
3.2.1 Schutz vor Gesundheitsschäden46
3.2.2 Schutz des Persönlichkeitsrechts47
3.2.3 Hinweispflichten und Schutz des Arbeitnehmervermögens47
4 Arbeitsgesetze48
4.1 Arbeitszeitgesetz und EU-Arbeitszeitrichtlinie48
4.1.1 Gesetzliche Höchstarbeitszeit48
4.1.2 Gesetzliche Ruhepausen50
4.1.3 Gesetzliche Ruhezeit51
4.1.4 Nacht- und Schichtarbeit52
4.1.5 Sonn- und Feiertagsarbeit53
4.1.6 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht55
4.2 Arbeitsschutzgesetz56
4.2.1 Zielsetzung und Begriffsbestimmung56
4.2.2 Pflichten des Arbeitgebers57
4.2.3 Pflichten des Arbeitnehmers57
4.2.4 Gefährdungsanzeige57
4.3 Mutterschutzgesetz59
4.4 Jugendarbeitsschutzgesetz60
4.5 Bundesurlaubsgesetz und Jahresurlaubsplanung61
4.6 Entgeltfortzahlungsgesetz65
4.7 Pflegezeitgesetz67
4.8 Regelungen aus SGB V (Krankenversicherung)69
4.9 Regelungen aus SGB IX (Schwerbehindertenschutz)70
4.10 Datenschutzgesetz71
5 Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen72
6 Empfehlungen für eine menschen gerechte Arbeitszeitgestaltung74
6.1 Arbeitszeitstrukturen im Krankenhaus74
6.1.1 Zur Lage von Arbeitszeiten74
6.1.2 Zur Dauer von Arbeitszeiten75
6.2 Arbeitszeitstrukturen als Belastungsfaktoren76
6.3 Praktische Gestaltungsempfehlungen77
7 Empfehlungen für eine betriebswirtschaftliche Arbeitszeitgestaltung79
7.1 Strukturen und Prozesse (Input)79
7.1.1 Personalbedarfsermittlung79
7.1.2 Prozessoptimierung – Strukturiertes Vorgehen führt zum Erfolg86
7.1.3 Prozessoptimierung – Keine Änderung ohne Widerstände87
7.1.4 Prozessoptimierung - Personalentwicklung89
7.1.5 Personalkosten90
7.1.6 Diskussion um die 5,5-Tage-Woche91
7.2 Ergebnisorientierung (Output)92
7.2.1 Kundenbezogene Ergebnisse93
7.2.2 Mitarbeiterbezogene Ergebnisse95
7.2.3 Schlüsselergebnisse96
7.3 Arbeitszeitgestaltung nach dem Input-Output-Verhältnis96
7.4 Krankenhausfinanzierung98
7.5 Personaleinsatzplanung im ökonomischen Spannungsfeld99
8 Arbeitszeitgestaltung als Führungsaufgabe101
8.1 Dienstplangestaltung ist Führungsarbeit101
8.2 Personalengpässe meistern103
8.3 Stations- oder Abteilungskonzept105
9 Methoden und Techniken der Dienstplangestaltung108
9.1 Formale Anforderungen an den Dienstplan108
9.2 Dienstplanerstellung109
10 Gestaltung von Arbeitszeitmodellen111
10.1 Flexible Arbeitszeitgestaltung111
10.2 Systematische Vorgehensweise112
Literatur115
Stichwortverzeichnis118
Der Autor125

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