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E-Book

Erneuerbare Energien

Cross-Border-Strategien und Länderberichte

VerlagFrankfurt School Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl516 Seiten
ISBN9783956470301
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis77,99 EUR
Die Branche der Erneuerbaren Energien steht national wie international vor großen Herausforderungen. Nach Jahren des stetigen Ausbaus und Wachstums werden staatliche Fördersysteme neuen Marktgegebenheiten angepasst, was eine weitere Konsolidierung der Branche nach sich zieht. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entwicklung der Branche auch durch eine zunehmende Internationalisierung geprägt. So treten neue Akteure im Markt auf, zugleich werden Erneuerbare-Energien-Projekte verstärkt von international agierenden Partnern kooperativ gesteuert. Das Buch wirft einen Blick auf diese Internationalisierung, indem es die Formen der Kooperationen sowie Fragestellungen der Finanzierung und des Rechts beleuchtet. Abgerundet wird der Band durch die Darstellung der Erneuerbaren-Energien-Branche in ausgewählten Ländern. Die Autoren des Buches kommen aus Kanzleien, Beratungsunternehmen, der Politik sowie der Wissenschaft, was den einzelnen Beiträgen eine tiefe Fundierung sowie praktische Relevanz verleiht. Das Werk richtet sich damit an alle, die im Projektmanagement von Erneuerbaren Energien tätig sind und die mit den internationalen Dimensionen der Branche befasst sind.

Dr. Peter Nagel, LL.M. (University of Michigan) Dr. Peter Nagel ist Rechtsanwalt bei einer internationalen Rechtsanwaltssozietät in Frankfurt am Main und verantwortet den Bereich Erneuerbare Energien an der Schnittstelle zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Peter Nagel studierte Rechtswissenschaft in Leipzig, Speyer, Washington D.C. und Ann Arbor (University of Michigan). Nach seiner Promotion war er mehrere Jahre als Richter tätig und wechselte später in das Sächsische Staatsministerium der Justiz. 2007 wurde Peter Nagel als Rechtsanwalt zugelassen. Peter Nagel ist Autor zahlreicher rechtswissenschaftlicher Fachbeiträge und Herausgeber sowie Autor mehrerer Bücher. Prof. Dr. Falko Tappen Prof. Dr. Falko Tappen ist Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater bei einer internationalen Rechtsanwaltssozietät in Frankfurt am Main sowie Inhaber der Professur für Ertragsteuern und Verkehrsteuern im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Fachhochschule Worms. Falko Tappen erwarb seinen Universitätsabschluss von der Universität Heidelberg, wo er auch promoviert wurde. Er widmet sich dem Bereich Erneuerbare Energien aus mikroökonomischer Sicht mit den Schwerpunkten Steuern und Finanzierung. Falko Tappen ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und Herausgeber mehrerer Bücher. Zudem ist er als Sachverständiger für den Deutschen Bundestag tätig.

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Leseprobe

Joint Venture – die Form der internationalen Zusammenarbeit


Antje Becker-Boley/Johannes Joepgen
 
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3.2  
3.2.1  
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4  
4.1  
4.2  
5  

1  Einleitung


Der Schritt ins Ausland, um dort Projekte im Bereich Erneuerbare Energien durchzuführen, wird für Investoren immer interessanter. Die Beweggründe sind unterschiedlich: Neben besseren Investitionsmöglichkeiten zu günstigeren Konditionen, bedingt etwa durch mehr Sonnenstunden oder andere Kostenstrukturen, kommt auch eine Erschließung ausländischer Märkte aus strategischen Gesichtspunkten in Betracht. Ist die grundsätzliche Entscheidung für einen Schritt ins Ausland gefallen, stellt sich die Frage, ob dieser Schritt alleine oder mit einem Partner gewagt wird. Einige gute Gründe können für die Einbeziehung eines Partners in das Auslandsinvestment sprechen. Neben einer Risikominimierung ergeben sich so bspw. Möglichkeiten, unterschiedliche Expertisen zusammenzuführen.
Ebenso vielfältig wie die Gründe für eine Zusammenarbeit mehrerer Partner bei einem Projekt im Ausland sind die Möglichkeiten, diese Zusammenarbeit auszugestalten. In den überwiegenden Fällen wird eine Zusammenarbeit bei Projekten im Bereich Erneuerbare Energien in der Form eines Joint Ventures, also durch Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft, stattfinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch gemeinsame Rechte und Güter erworben werden sollen. Eine Gestaltung außerhalb eines Joint Ventures würde in diesem Fall für die Partner regelmäßig zu komplex, zu unübersichtlich und damit wenig praktikabel.[1] Deshalb beschränkt sich der folgende Beitrag auf das Joint Venture als die herausragende Form einer internationalen Zusammenarbeit.

2  Beweggründe für ein Joint Venture


Ein Joint Venture kann nur langfristig erfolgreich sein, wenn Beweggründe und Interessen der Joint-Venture-Partner bestmöglich und umfassend berücksichtigt und umgesetzt wurden. Sie sind häufig nicht deckungsgleich, sondern können durchaus konträr sein. Ein erster wichtiger Schritt ist deshalb die Klärung, welche Interessen von den einzelnen Partnern tatsächlich verfolgt werden. Davon hängen die Wahl der passenden Gesellschaft und ihrer Rechtsform sowie die Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und der Zusammenarbeit der Partner ab. Eine sorgfältige Prüfung und die entsprechende Umsetzung in den zu schließenden Verträgen sind essentiell, und der Zeitaufwand, der damit verbunden ist, sollte nicht unterschätzt werden.
Der vorliegende Beitrag umfasst Joint Ventures, die unter Beteiligung von zwei oder mehr Partnern gegründet werden. Die hier angesprochenen Punkte gelten jedoch – unabhängig von der Anzahl der Partner – für jedes Joint Venture gleichermaßen. Erfahrungsgemäß nimmt aber die Komplexität der zu klärenden Fragen mit jedem weiteren Partner deutlich zu, da jeder weitere Partner neue Themen mitbringt.

2.1  Klärung der Beweggründe und Ziele


Bei Projekten im Bereich Erneuerbare Energien finden sich häufig die folgenden Beweggründe für die Gründung eines Joint Venture, ohne dass diese abschließend wären:
  • Ein Energieversorgungsunternehmen möchte sein operatives Geschäft strategisch im Ausland ausbauen. Die mangelnde Erfahrung auf dem ausländischen Markt soll durch den ausländischen Partner ausgeglichen werden.

  • Das Investitions- und Finanzierungsrisiko soll durch die Verteilung auf mehrere Schultern verringert werden.

  • Ein Joint-Venture-Partner bringt das Know-how für die Errichtung und den Betrieb eines Projekts ein. Der andere Partner besitzt die notwendige Finanzkraft für das Projekt.

  • Finanzinvestoren sind an sicheren Renditen mit – je nach Investitionsstrategie – bestimmten Investitionslaufzeiten interessiert. Dies können Projekte im Bereich Erneuerbare Energien aufgrund der verschiedenartigen staatlichen Fördersysteme bieten. Den Finanzinvestoren fehlt jedoch in aller Regel das technische und operative Know-how, eine Anlage selbst zu errichten und zu betreiben.

  • Alle Joint-Venture-Partner verfügen über unterschiedliche Expertise, die sie jeweils in das Joint Venture einbringen wollen. Davon soll das Joint Venture insgesamt profitieren, aber auch der einzelne Partner, indem er seine Expertise oder auch Produkte an das Joint Venture verkauft. In aller Regel erfolgt dies über entsprechende Liefer- oder Abnahmeverträge. Dies kann die Planung, die Lieferung, den Bau und den Betrieb der Anlagen selbst ebenso betreffen wie die Belieferung mit dem Energieträger oder die Stromvermarktung.

  • Der Zusammenschluss mit einem nationalen Partner in einer nationalen Gesellschaft kann von einzelnen nationalen Rechtsordnungen für einen ausländischen Investor zwingend vorgeschrieben sein.[2]

2.2  Berücksichtigung bei der Vertragsdokumentation


Die unterschiedlichen Interessen müssen in den abzuschließenden Verträgen berücksichtigt und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Die Vertragsdokumentation für ein Joint Venture ist dabei relativ komplex. Neben dem Gesellschaftsvertrag, dem organisationsrechtlichen Dokument, wird i.d.R. eine Gesellschaftervereinbarung geschlossen, in der die Rechtsverhältnisse zwischen den Joint-Venture-Partnern untereinander und auch zu dem Joint Venture geregelt werden.[3] Daneben gibt es zahlreiche Durchführungsdokumente (Gründungsprotokoll, Gesellschafterbeschlüsse, Registeranmeldungen etc.). Hinzu kommen Finanzierungsverträge, wenn die Finanzierung ganz oder z.T. über die Gesellschafter erfolgen soll. Schließlich gehören auch die Austauschverträge dazu, die das Joint Venture mit den Partnern schließen soll. All dies fließt bei der Erstellung der einzelnen Dokumente in unterschiedlicher Weise ein:[4]
  • Die Renditeerwartungen sind bei strategischen Investoren und Finanzinvestoren unterschiedlich. Treffen beide Arten von Investoren zusammen, sind entsprechende Regelungen über die Renditen zu treffen.

  • Von besonderem Gewicht können die Austauschverträge werden, die einzelne Partner mit dem Joint Venture schließen. Über diese Austauschverträge sollen...

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