Kapitel 1 – Einführung
Dieses Buch ist in erster Linie für Piloten mit einer gültigen Fluglizenz (sogenannte „Umsteiger“) geschrieben worden, die sich in die faszinierende Welt der Tragschrauber begeben möchten. Auch für Flugneulinge („Fußgänger“ – ist auf keinen Fall abwertend gemeint) kann dieses Buch sehr nützlich sein und den Einstieg in den Theoriekurs zur Ausbildung für Tragschrauberpiloten erleichtern.
Wenn Sie bereits eine Pilotenlizenz besitzen, spielt es keine große Rolle, ob Sie Privatflieger, UL-Flieger oder Hubschrauberpilot sind. Wichtig ist, dass Sie sich bewusst sind, dass Sie im Moment zwar wissen „wie man fliegt“, aber noch nicht, „wie man einen Tragschrauber fliegt“. Tragschrauber haben so ihre eigenen Gesetze.
In diesem Buch werden die Unterschiede zwischen dem Fliegen eines Tragschraubers und anderen Fluggeräten herausgearbeitet. Sowohl Phil Harwood (er schrieb das Buch in Englisch – Flying a „New Generation Gyrocopter“ – als auch ich können auf eine langjährige Erfahrung mit Hubschraubern, Flächenflugzeugen und Tragschraubern zurückblicken und konnten somit viel Erfahrung in den verschiedenen „Flugwelten“ sammeln.
Nachdem ich schon als kleiner Junge Modellflieger gebastelt und geflogen hatte, begann meine richtige fliegerische Ausbildung 1980 bei der Bundeswehr. Zehn Jahre flog ich olivgrüne Hubschraubertypen, bevor ich für zwei Jahre nach Südafrika als Werkspilot für MBB ging. Darauf folgten sechs Jahre Rettungsdienstfliegerei auf verschiedenen Stationen in Luxemburg und Deutschland. Von 1998 bis heute fliege ich beim HELITEAM SÜD weltweit Filmaufnahmen und bin häufig als Fluglehrer und Typerating Examiner (TRE) tätig. Im Jahre 2006 gründete ich meine eigene Flugschule für Tragschrauber, AERO-DYNAMIC.
Viele Begriffe in der Fliegerei stammen aus dem Englischen und sind ganz natürlich in den Pilotenwortschatz eingegangen, da sie oft treffender sind, als deutsche Begriffe. Zum Beispiel die Umschreibung „Upper Airwork“, die in Kapitel 4 behandelt wird. Unter „Upper Airwork“ versteht man unter anderem die Wirkung der Steuerorgane während des Fliegens: Geradeausflug – Höhe, Geschwindigkeit und Richtung halten, konstantes Kurven unter beibehalten der Höhe und Geschwindigkeit, konstantes Sinken oder Steigen – aber dazu später. Direkt übersetzt wäre das „obere Luftarbeit“ – nicht gerade anschaulich. Daher werden Sie englische Begriffe finden, wenn sie zur Klarheit der Ausführung beitragen können.
Sollten Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Buch oder allgemein zum Thema Tragschrauber haben, schreiben Sie an
info@aero-dynamic.de
Ausbildungsrichtlinien für UL-Tragschrauber-Lizenz
Um einen Tragschrauber in Deutschland fliegen zu dürfen, benötigt man einen Luftfahrschein für Luftsportgeräteführer mit der Berechtigung „Tragschrauber“ im Feld XII der Lizenz. Eine solche Lizenz kann durch den DULV (Deutscher Ultraleichtverband) oder durch den DAeC (Deutscher Aeroclub) ausgestellt werden.
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung ist 16 Jahre. Die UL-Lizenz kann ab einem Alter von 17 Jahren erteilt werden.
Die folgenden Ausbildungsrichtlinien wurden vom DULV aufgestellt:
Theorie (§ 42 Abs. 3 LuftPersV):
Voraussetzung zum Erwerb der Lizenz ist die vollständige 60-stündige Theorieausbildung mit abschließender Prüfung durch den Prüfungsrat in Modul I und Modul II.
Modul I („Allgemeine Fächer“): Luftrecht, Flugfunk, Navigation, Meteorologie
Modul II („Spezielle Fächer“): Technik, Verhalten in besonderen Fällen (inkl. menschliches Leistungsvermögen)
Praxis (§ 42 Abs. 4 LuftPersV):
30 Stunden Flugausbildung auf Tragschrauber und praktische Prüfung durch den Prüfungsrat. In der Flugzeit müssen mind. 5 Stunden Alleinflugzeit enthalten sein.
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
- Außenlandeübungen mit Fluglehrer
- Mind. 2 Überlandflüge mit Fluglehrer (>200 km mit Zwischenlandung)
- Die theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen gemäß Flughandbuch
Theorie:
Modul II: („Spezielle Fächer“): Technik, Verhalten in besonderen Fällen – schriftliche Prüfung durch den Ausbildungsleiter.
Praxis:
Die Mindeststundenanzahl für die praktische Ausbildung entfällt. Dabei müssen jedoch alle Ausbildungsabschnitte gemäß DULV-Ausbildungsnachweisheft für Tragschrauber durchgeführt und dokumentiert werden. Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug auf einem fremden Platz reduziert werden.
- Die praktische Prüfung nach LuftPersV § 43 kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.
Theorie:
Modul II: („Spezielle Fächer“): Technik, Verhalten in besonderen Fällen – schriftliche Prüfung durch den Ausbildungsleiter.
Praxis PPL-C / PPL-H:
- Mindestens 10 Stunden auf Tragschrauber (max. 20 Stunden auf Segelflugzeugen oder Hubschraubern können angerechnet werden)
Praxis Trike:
- Mindestens 25 Stunden auf Tragschrauber (max. 5 Stunden auf UL-Trike können angerechnet werden)
In der Flugzeit auf Tragschrauber müssen mind. 5 Stunden Alleinflug und mind. zwei Überlandflüge von mind. 200 km mit Zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehrers enthalten sein.
- Die praktische Prüfung nach LuftPersV § 43 kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.
Theorie:
Modul II: („Spezielle Fächer“): Technik, Verhalten in besonderen Fällen – schriftliche Prüfung durch den Ausbildungsleiter.
Praxis:
30 Stunden Flugausbildung auf Tragschrauber und praktische Prüfung durch den Ausbildungsleiter. In der Flugzeit müssen mind. 5 Stunden Alleinflugzeit enthalten sein.
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
- Außenlandeübungen mit Fluglehrer
- Mind. 2 Überlandflüge mit Fluglehrer (>200 km mit Zwischenlandung)
- Die theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen gemäß Flughandbuch
Theorie:
Modul I („Allgemeine Fächer“): Luftrecht, Flugfunk (kann bei Nachweis entfallen), Navigation, Meteorologie (kann entfallen)
Modul II („Spezielle Fächer“): Technik, Verhalten in besonderen Fällen (inkl. menschliches Leistungsvermögen)
Praxis:
(wie Fußgänger): 30 Stunden Flugausbildung auf Tragschrauber und praktische Prüfung durch den Prüfungsrat. In der Flugzeit müssen mind. 5 Stunden Alleinflugzeit enthalten sein.
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
- Außenlandeübungen mit Fluglehrer
- Mind. 2 Überlandflüge mit Fluglehrer (>200 km mit Zwischenlandung)
- Die theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen gemäß Flughandbuch
Die Ausbildungsrichtlinien entsprechen dem Stand Januar 2009
Weitere Voraussetzungen zum Erwerb einer Lizenz sind:
Antrag auf Ausstellung der Lizenz
- Gültiges fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2
- Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort (oder Führerscheinkopie, wenn der Führerschein nach 1965 ausgestellt wurde)
- Erklärung über schwebende Strafverfahren
- Führungszeugnis gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz
- Kopie des Personalausweises oder Passes
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Nachweis über bestandene Praxisprüfung (Praxis-Prüfprotokoll)
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Ggf. Kopie einer vorhandenen, gültigen Lizenz
Zusätzliche Infos zu aktuellen Gesetzesvorgaben und weitere Richtlinien finden Sie auf folgenden Internetseiten:
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