Formularerklärungen beherrschen das moderne Gesundheitswesen, überfordern aber viele Patienten. Unterzeichnete Aufklärungs- und Einwilligungsbögen haben deshalb keine materielle Bedeutung, erlauben es aber, den oft entscheidenden Anfangsbeweis für eine wirksame Einwilligung zu führen. Trotz dieses Widerspruchs sind die genauen rechtlichen Anforderungen an medizinische Formularerklärungen weitgehend ungeklärt. Aufgrund äußerlicher Ähnlichkeiten das Recht der vorformulierten Vertragsbedingungen heranzuziehen, wird dem Stellenwert der Patientenaufklärung nicht gerecht und führt zu undifferenzierten Pauschallösungen. Die zentrale Frage muss vielmehr sein, wann ein Formular (nicht anders als ein Gespräch) Verständnis beim Patienten ermöglicht und dessen konkretes Verstehen auch überprüfbar macht. Patrick Gödicke etabliert hierzu unter Anknüpfung an § 307 I 2 BGB ein um arzneimittel- und europarechtliche Vorgaben geschärftes medizinrechtliches Transparenzgebot und stellt auf dieser Grundlage konkrete Anforderungen an die äußere und inhaltliche Gestaltung von Formularregelungen, sowohl für die schulmedizinische Heilbehandlung als auch für die medizinische Forschung am Menschen. Der Beweiswert unterzeichneter Formularerklärungen hängt damit entscheidend von ihrer Transparenz ab. Zugleich können es auch nur transparente Aufklärungsformulare erlauben, neben der schriftlichen Aufklärung ausnahmsweise lediglich eine Gesprächsgelegenheit zu fordern, wo dies zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ausreichend erscheint, etwa bei Masseneingriffen einfachster Risikostruktur wie Impfungen oder Blutspenden.
Geboren 1970; Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Gießen, Lyon III und Freiburg i. Br.; 2001 Promotion; 2007 Habilitation; apl. Professor für Bürgerliches Recht, Medizinrecht und Rechtstheorie an der Universität Gießen; Richter am OLG Frankfurt a.M. - derzeit BGH, VI. Zivilsenat (abg.).
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