Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Hochschule Aschaffenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Verfolgt man aufmerksam die Medien, so bekommt man regelmäßig mit, wie Gewerkschaften ihre Mitglieder zu Streiks aufrufen. So geschehen beispielsweise durch ver.di an die Flughafenbeschäftigten für den Warnstreik am 27.04.2016. Auch die IG Metall organisierte etliche Warnstreiks, wie die am 28.04.2016 in München. Daneben gibt es unzählige Warnungen vor den negativen Konsequenzen der Streiks. So befürchtete zum Beispiel Niedersachsens Ministerpräsident Weil allein durch den Bahnstreik im Jahr 2014 einen Milliardenschaden. Streiks führen regelmäßig dazu, dass auch unbeteiligte Dritte (zum Beispiel Flugreisende) Einschränkungen erleiden. Solche Meldungen und Einschränkungen führen unweigerlich zu Fragen, wie denen nach der Definition eines Streiks oder auch dessen Folgen für die Wirtschaft. Ebenso interessant ist die Frage, ob der unbeteiligte Dritte diese Einschränkungen einfach so hinnehmen muss. Will man sich nun darüber Klarheit verschaffen, was ein Streik ist und ob die für ihn geltenden Regelungen eingehalten werden, stellt man mit einem Blick ins Gesetz fest, dass das Streikrecht hier überhaupt nicht geregelt ist. Das wiederum führt zu neuen Fragen, wie denen, wo das Streikrecht geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Streik überhaupt zulässig ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus diesem ergeben. Um solche und andere Fragen zu beantworten, beschäftigt sich diese Arbeit im Hauptteil mit der Definition des Streikbegriffs und der Darstellung der wichtigsten Streikarten, den Rechtsgrundlagen des Streiks, den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Streiks, den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Streiks und mit weiteren kritischen Aspekten des deutschen Streikrechts. Hierbei ist es das Ziel dieser Arbeit, dem interessierten Leser einen groben Überblick über die ihn eventuell betreffenden Aspekte des Streik-(recht)s zu geben. Für dieses Ziel ist es nicht notwendig, auf die konkreten Durchführungsmöglichkeiten eines Streiks einzugehen. Schließlich ist die Organisation von Streiks Aufgabe der Gewerkschaft und nicht des Einzelnen. Gewerkschaften kennen sich bereits bestens mit den Rahmenbedingungen und den Verfahrensabläufen eines Streiks aus, weshalb eine Behandlung dieser Themen in der vorliegenden Arbeit obsolet erscheint.
Berufstätigkeit: 02/2020 - dato Arbeitsbereichsleiter Soziale Hilfen 03/2017 - 01/2020 Sachbearbeiter im kommunalen Beteiligungsmanagement, der Konsolidierung und Berichtswesen Ehrenämter und Nebenamt: 10/2018 - dato Schwerbehindertenvertretung 01/2019 - dato Hilfsschöffe am Landgericht 05/2019 - dato nebenamtlicher Dozent für Zivilrecht und Verwaltungsbetriebswirtschaft Studium: 10/2013 - 03/2017 Betriebswirtschaft und Recht (Bachelor of Laws) Hochschule Aschaffenburg 07/2017 - 10/2018 Wirtschaftsrecht (Master of Laws) Hamburger-Fernhochschule
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