Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ulm , 13 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Bisher stellten die Vorschriften betreffend der Haftung von Organmit-gliedern eher ein 'stumpfes Schwert' dar. Grund hierfür ist vor allem die Tatsache, dass der Vorstand, welcher die Ersatzansprüche geltend machen müsste, den Mitgliedern des Aufsichtsrats kollegial und geschäftlich verbunden ist. Kommt es zu einer Schädigung der Gesellschaft, wirken der Vorstand und der Aufsichtsrat darüber hinaus meistens zusammen oder der Vorstand hätte zumindest eine eigene Pflichtverletzung einzu-gestehen. Daher sehen die Mitglieder des Vorstandes häufig von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab.
In den letzten Jahren jedoch, hat die Regierung Anstrengungen unter-nommen, um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern zu vereinfachen. Unter anderem durch den Erlass des Corporate Governance Codex und des Gesetzes zur Unternehmensinteg-rität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wurden die Rechte der Kleinaktionäre gestärkt (dazu unter 2.2.3.). Außerdem führte das UMAG die sog. Business Judgement Rule (BJR) ein (2.1.3.).
Die Haftung von Aufsichtsräten gliedert sich in zwei Bereiche. Zum Enen in die Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft (dazu unter 2.) und die Außenhaftung gegenüber Anteilseignern, Gläubigern und anderen gesellschaftsfremden Dritten (dazu unter 3.).
Entscheidend für die Innenhaftung ist das Vorliegen der Tatbestands-merkmale der §§ 93II, 116 AktG (2.1), welche sinngemäß auf den Auf-sichtrat angewandt werden. Zunächst muss eine Pflichtverletzung von Seiten des Aufsichtsratsmitglieds bestehen (2.1.2.). Zu den wichtigsten Pflichten des Aufsichtsrats zählen die Verschwiegenheitspflicht (2.1.2.1.) und die Überwachung der Geschäftsführung (2.1.2.2.), darüber hinaus muss Verschulden (2.1.3.) und eine Schädigung der Gesellschaft vorlie-gen (2.1.4).
Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist zunächst der Vorstand bzw. die Geschäftsführung verantwortlich (2.3.1.). Bleibt der Vorstand untätig, können aber auch die Hauptversammlung (2.3.2.) oder aber die Aktionäre (2.3.3.) tätig werden.
Bei der Außenhaftung können Ansprüche gegen die Aufsichtsräte von Seiten der Anteilseigner (3.1.) und von Gläubigern/Dritten (3.2.) geltend gemacht werden.
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