Handelsgesetzbuch (HGB)
Letzte Änderung: 20.2.2019 I 196
Ausfertigungsdatum: 10.05.1897
Vollzitat:
"Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.7.2018 I 1102 |
Bek. v. 20.2.2019 I 196 ist berücksichtigt |
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. III D III Nr. 1 nicht
mehr anzuwenden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 19.4.2006 I 866, 891
(BMJMaßgabenBerG) mWv 25.4.2006
und aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII A III Nr. 2 nicht mehr
anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa
G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Zur Anwendung
vgl. Art. 75 HGBEG +++)
(+++ Zur Anwendung
vgl. § 124 Abs. 1 Satz 2 KAGB u. § 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
vgl. § § 45 Abs. 4 KAGB +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 132 bis 135
vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 133 Abs. 2
vgl. § 161 Abs. 1 Satz 3 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 147
vgl. § 129 Abs. 2 Satz 2 KAGB u. § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 264 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 u. 4
vgl. § 46 Satz 2 KAGB u. § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 264b
vgl. § 46 Satz 2 KAGB u. § 135 Abs. 2 Satz 2 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 325 Abs. 1 Satz 1 u. 7, Abs. 2 bis 2b, 5 u. 6
vgl. § 160 Abs 1 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 328
vgl. § 160 Abs. 1 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 329 Abs. 1, 2 u. 4
vgl. § 160 Abs. 1 KAGB +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 335
vgl. § 160 Abs. 1 KAGB +++)
(+++ Zur erstmaligen Anwendung d. § 335a Abs. 3
vgl. Art. 70 Abs. 3 Satz 2 HGBEG +++)
(+++ Zur erstmaligen Andwendung d. § 331 Nr. 3 u. 3a u. § 342b Abs. 2 Satz 1
vgl. Art. 62 HGBEG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12
vgl. Art. 66 Abs. 6 HGBEG +++)
(+++ Zum Außerkrafttreten d. § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12
vgl. Art. 66 Abs. 6 HGBEG +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 38/2003 (CELEX Nr: 32003L0038)
EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 32003L0051)
EGRL 65/2001 (CELEX Nr: 32001L0065) vgl. V v. 4.12.2004 I 3166
Umsetzung der
EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 32003L0058)
EGRL 109/2004 (CELEX Nr: 32004L0109) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553
Umsetzung der
EGRL 65/2001 (CELEX Nr: 32001L0065)
EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 32003L0051)
EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 32006L0043)
EGRL 46/2006 (CELEX Nr: 32006L0046) vgl. G v. 25.5.2009 I 1102
Umsetzung der
EURL 6/2012 (CELEX Nr: 32012L0006) vgl. G v. 20.12.2012 I 2751 +++)
In Kraft getreten am 1.1.1900 gem. Art. 1 Abs. 1 EGHGB 4101-1 u. Art. 1 EGBGB 400-1; §§ 59 bis 64 u. 66 bis 83 in Kraft getreten am 1.1.1898 gem. Art. 1 Abs. 2 EGHGB 4101-1
Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute
§ 1
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
§ 3
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 4 (weggefallen)
§ 5
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
§ 6
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
§ 7
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8 Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
§ 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 8b Unternehmensregister
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1.
Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4.
Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 sowie Unterlagen nach § 341w, soweit sie bekannt gemacht wurden;
5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
8.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger;
9.
Veröffentlichungen und...