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Hörgeräte und Rollstühle als Armutsrisiko für Behinderte: Lösungen im gegliederten System der Rehabilitation

AutorChristian Bihlmayer
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl64 Seiten
ISBN9783955497156
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Das Buch beinhaltet ein komplexes juristisches Problem aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts, das über den bundesdeutschen Normenkomplex mit einer Vielzahl von internationalen Regelungen verquickt ist. Die Arbeit gliedert sich neben einer kurzen Einführung, in der die aktuelle Rechtslage sowie valides Zahlenmaterial präsentiert und die Problemstellung erläutert wird, in drei Kapitel. Im Hauptteil der Arbeit werden zunächst die relevanten Begrifflichkeiten sowie die gesetzlichen Regelungen aus dem Bereich der Hilfsmittelversorgung dargestellt. Sodann wird die Komplexität der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Leistungsträgerschaft der Rehabilitationsträger dargelegt und der Umfang sowie Divergenzen bezüglich des Leistungsumfangs werden aufgezeigt. In einem weiteren Punkt des Hauptteils werden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeitserklärung der jeweiligen Leistungsträger erörtert und kritisch die Gegebenheiten der Leistungsgewährung in der Praxis beleuchtet. Ergänzend werden die Innenregressansprüche zwischen den erst- und zweitrangig verpflichteten Leistungsträgern beschrieben und Erstattungsansprüche der Leistungsempfänger für den Bereich selbstbeschaffter Leistungen diskutiert. Das anschließende Kapitel der Arbeit problematisiert die konkreten Ausführungen der Leistungen zur Teilhabe anhand der persönlichen Budgets, den gemeinsamen Servicestellen sowie der UN-Behindertenkonvention. Hierbei werden die gesetzliche Ausgestaltung und die praktische Umsetzung systemkritisch dargestellt, Schwachstellen aufgezeigt und Defizite bei den Leistungsträgern sowie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung für die Betroffenen benannt. Im abschließenden Kapitel der Arbeit werden zusammenfassend die gesetzlichen Regelungen und Zielvorgaben erarbeitet und Verbesserungsvorschläge sowohl in rechtlicher wie auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht gewürdigt.

Christian Bihlmayer, B.A., wurde 1973 in Memmingen geboren. Sein Studium Business Administration an der Hessischen BA schloss der Autor im Jahr 2013 mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.) erfolgreich ab. Seine umfassenden praktischen Erfahrunge

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Leseprobe
Textprobe: Kaptiel 2.4.7, Träger der Sozialhilfe: Gem. § 2 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen der Sozialhilfe nur solchen Personen gewährt, die sich selbst nicht zu helfen vermögen und die erforderliche Hilfen auch nicht von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten können. Bevor Sozialhilfeträger leisten, werden Unterstützungssuchende zunächst auf den Einsatz ihres eigenen Vermögens und Einkommens verwiesen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 1 SGB XII, die wiederum zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen gehören, entfallen somit, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX Ansprüche auf gleiche Leistung geltend gemacht werden können. Konkret ist gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Voraussetzung ist somit, dass sowohl eine Behinderung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegt, als auch, dass die Behinderung die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich beeinträchtigt. Sofern die wesentliche Beeinträchtigung nicht vorliegt, entscheidet der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in seinem Ermessen. In jedem Fall richten sich Art und Umfang der in Betracht kommenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach denen der GKV. Allerdings erbringt die Sozialhilfe, nachdem zum Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 10 Abs. 3 Eingliederungshilfe-VO auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung gehört, darüber hinaus, sofern ein Hörgerät ein Hilfsmittel i.S. des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ist, notwendigerweise auch die Kosten für Batterien im Rahmen der Eingliederungshilfe. Ebenso übernehmen Sozialhilfeträger, in Abgrenzung zur Leistungspflicht der Krankenkassen, zudem Hilfsmittel, die zum Schulbesuch außerhalb der allgemeinen Schulpflicht, für den Besuch berufsbildender Schulen oder zum Studium benötigt werden, da diese nicht mehr zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses dienen und somit als Leistung zur medizinischen Rehabilitation ausscheiden. Eine der Kernforderungen der Behindertenbewegung hierzu ist, dass Leistungen nicht abhängig vom Einkommen oder Vermögen der Berechtigten sowie ihrer Angehörigen ausgestaltet werden. Auch die Behindertenbeauftragten der Länder und des Bundes fordern in einer gemeinsamen Resolution einkommens- und vermögensunabhängige Teilhabeleistungen statt Sozialhilfeleistungen, wie sie es bereits als Nachteilsausgleich in Form des Blinden-, Sehbehinderten- oder Gehörlosengeldes gibt. Menschen aufgrund von Behinderungen oder deren Angehörige zu Sozialhilfefällen zu machen ist diskriminierend und auch aus menschenrechtlicher Sicht gem. der BRK ebenso nicht akzeptabel wie notwendige Leistungen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen sollen, nur dann zu gewähren, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Auch führt der im SGB XII normierte Mehrkostenvorbehalt gem. der §§ 9 Abs. 2 Satz 3 und 13 Abs. 1 Satz 4 SGB XII häufig zu negativen Effekten für die Leistungsberechtigten, was zudem im Widerspruch zur Regelung des Artikel 19 der BRK steht, nach der Menschen mit Behinderung gleichberechtigt die Möglichkeit zur Wahl ihres Aufenthaltsortes haben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. So besteht unter Verweis auf diesen Vorbehalt die Möglichkeit, dass Sozialhilfeträger eine Person, die aufgrund ihrer Behinderung auf Assistenz angewiesen ist, zum Umzug in eine stationäre Einrichtung verpflichten, obwohl ihr hierbei erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. 2.5, Zuständigkeitserklärung: Nach § 14 Abs. 1 SGB IX besteht der Grundsatz, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger Leistungen erbringen soll. Der erstangegangene Träger hat deshalb die Verpflichtung innerhalb einer Frist von 2 Wochen festzustellen, ob er für die Leistung zuständig sein kann und unter Berücksichtigung vorrangiger Leistungszuständigkeiten anderer Rehabilitationsträger hierfür auch zuständig ist. Sofern die Prüfung ergibt, dass keine Zuständigkeit vorliegt, hat der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zuzuleiten, den er nach dem Ergebnis seiner Prüfung für zuständig hält. Erfolgt keine Weiterleitung des Antrags, ist der zuerst angegangene Rehabilitationsträger als zuständiger Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Ebenso gelten für den Rehabilitationsträger, an den die Weiterleitung des Antrags vorgenommen wurde, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX unverzüglich Rehabilitationsbedarf festzustellen ist. Muss für die Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, erfolgt die Entscheidung des Rehabilitationsträgers, an den der Antrag weitergeleitet wurde, innerhalb von drei Wochen ab Antragseingang. Ist darüber hinaus für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der Stellungnahme zu erfolgen. § 14 SGB IX stellt keine Option des zweitangegangenen Trägers zur nur vorläufigen Rechtsgewährung und Leistungserbringung dar; er muss vielmehr grundsätzlich gegenüber dem Antragsteller abschließend über dessen Rechte und Ansprüche entscheiden. Ein zweitangegangener Rehabilitationsträger, der den Antrag vom erstangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet bekommen hat und der ebenso nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig ist, darf den Antrag gem. § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX nicht nochmals, d. h. ein weiteres Mal, an den seiner Ansicht nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Vielmehr hat er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu klären, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB IX entschieden wird, und den Antragsteller hierüber zu unterrichten.
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