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HP-Trainer Psychologie

Repetitorium für den psychotherapeutisch orientierten Heilpraktiker und den psychologischen Berater zur Ausbildungsbegleitung; Prüfungs- und Praxisvorbereitung

AutorClaudia Stahl-Kadlec, Hubert Donhauser
VerlagLehmanns Media GmbH
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl144 Seiten
ISBN9783865415684
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis12,99 EUR
Dieses Werk, nun erschienen in der 2., überarbeiteten Auflage, unterstützt alle die sich hinsichtlich ihrer Ausbildung sowie Prüfungs- und Praxisvorbereitung mit psychologischen Fragestellungen auseinandersetzen wie z. B. Psychologen / Psychologinnen, künftige heil-praktische Psychotherapeuten / Psychotherapeutinnen, außerheilkundlich Tätige, freie psychologische Berater / -innen und nicht zuletzt alle medizinisch Tätigen, in ihrer ganzheitlichen Ausrichtung. Das Buch ist u. a. auch an aktuellen amtsärztlichen Überprüfungsmodalitäten zur eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ausgerichtet. Zugleich berücksichtigt es zunehmende psychologische Fragestellungen aus Überprüfungen zum Heilpraktiker.

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Leseprobe

1. Berufsrecht – Gesetzeskunde


1. Was versteht man unter dem Begriff Heilkunde?


Heilkunde im Sinne des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

2. Nennen Sie die wichtigsten Pflichten des Heilpraktikers!


  • Aufklärungspflicht (hinsichtlich Diagnose, Therapie, Nebenwirkungen, Gefahren, Kosten)
  • Schweigepflicht (z. B. im Sinne der Zivilprozessordnung [ZPO], des Strafgesetzbuches [StGB],des Bundesdatenschutzgesetzes oder auch im Hinblick auf die Berufsordnung der Heilpraktiker [BoH])
  • Sorgfaltspflicht (z. B. einwandfreie Einrichtung, Hygiene, Fortbildung, Arbeiten entsprechend “lege artis”)
  • Hilfspflicht (z. B. in Notfällen)
  • Haftpflicht (Versicherung)
  • Dokumentationspflicht
  • Meldepflicht (z. B. IfSG).

3. Darf ein Diplom- Psychologe, der die eingeschränkte Heilpraktikerüberprüfung abgelegt hat, invasive Therapien wie z. B. Injektionen am Patienten vornehmen?


Dem Psychologen mit bestandener Heilpraktikerüberprüfung auf dem Sektor Psychotherapie sind nur Behandlungen in seinem medizinischen Umkreis erlaubt!

4. Welche wichtigen Gesetze und Verordnungen wären für den praktizierenden Psychotherapeuten (auch Heilpraktiker) zum Beispiel relevant?


  • Folgende Gesetze und Verordnungen wären für den praktizierenden Psychotherapeuten (auch Heilpraktiker) zum Beispiel relevant:
  • Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 (mit 1. Durchführungsverordnung (DVO)
  • 3. Durchführungsverordnung (DVO) zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
  • Unterbringungsgesetz - Recht der zwangsweisen Unterbringung psychisch Kranker
  • Infektionsschutzgesetz
  • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
  • Betäubungsmittelgesetz
  • Medizinproduktegesetz
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  • Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
  • Gesetz über den unlauteren Wettbewerb
  • Gesetz über das Führen akademischer Grade
  • Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

5. Was versteht man unter dem Begriff Kurierfreiheit?


Kurierfreiheit bedeutet die Freiheit des Heilpraktikers zur Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Ausnahme: Notfall!

6. Was ist dem Heilpraktiker bezüglich seiner Berufsausübung gegenüber einem approbierten Arzt in der Praxis nicht erlaubt?


Die Berufs- und Tätigkeitseinschränkungen des Heilpraktikers werden den verschiedensten Gesetzen und Verordnungen entnommen. Das gilt auch für zwingende Vorschriften, die bei der Berufsausübung zu beachten sind.

 

Folgende Tätigkeitseinschränkungen sind zu beachten:

  • Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis (Heilpraktikergesetz HPG § 1)
  • Berufsausübung unter anderer Bezeichnung als unter dem Titel “Heilpraktiker” (HPG § 1)
  • Ausübung der Heilkunde im Umherziehen (HPG § 3, 5a)
  • Ausübung der Zahnheilkunde (HPG § 6)
  • Ausübung der Heilkunde bei gelegentlichen Vorträgen
  • oder im Anschluss an Vorträge (3. Durchführungsverordnung DVO § 2)
  • Durchführung der Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen (3. DVO § 72)
  • Behandlung meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten (siehe z. B. IfSG)
  • Durchführung angeordneter Schutzimpfungen (IfSG)
  • Arbeit mit vermehrungsfähigen Keimen ohne Erlaubnis (IfSG)
  • Leistung von Geburtshilfe (Überwachung vom Beginn der Wehen an bis zum Schluss des Muttermundes; Hebammengesetz § 4) Ausnahme: Notfall
  • gewerbs- oder berufsmäßige Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln ohne Erlaubnis (Arzneimittelgesetz AMG). Ab Mitte 2009 wurde das AMG geändert hinsichtlich einer „Herstellung von Arzneimitteln“ auch für Heilpraktiker. Dieser hat demgemäß eine Anzeigepflicht bei o.g. „Herstellung“ Folge zu leisten. Eine genauere Umsetzung läuft zentral bzw. über die einzelnen Bundesländer!
  • Verschreibung von Arzneimitteln, deren Verschreibung ausdrücklich Ärzten vorbehalten ist (AMG)
  • Verschreibung von betäubungsmittelhaltigen Präparaten (sowie deren Herstellung oder deren Anbau; Betäubungsmittelgesetz BtMG)
  • vorschriftswidrige Abfallbeseitigung (betrifft Chemikalien, Kanülen, infektiöses Material u. a., Unterlagen wie z. B. Karteikarten und Patientenunterlagen; siehe Abfallbeseitigungsgesetz und Vorschriften der Ortsbehörde)
  • Durchführung von Heilbehandlungen nach der Reichsversicherungsordnung, also keine Behandlung auf Krankenschein (RVO §§ 122 und 182)
  • Benutzung nicht geeichter eichpflichtiger Geräte (z. B. Geräte zur quantitativen Messung; Eichverordnung etc.)
  • nichtordnungsgemäße Instandhaltung medizinisch-technischer Geräte (Medizinproduktegesetz MPG)
  • unzulässige und irreführende Werbung im Zusammenhang mit der Berufsausübung (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens HWG)
  • Führung eines akademischen Grades ohne Genehmigung einer deutschen Behörde, auch wenn er von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde (Gesetz über die Führung akademischer Grade)
  • Untersuchung bei strafbaren Handlungen (Untersuchungen oder Entnahme von Blutproben; siehe Strafprozessordnung StPO)
  • Anwendung von Röntgen-Strahlen ohne Genehmigung sowie fachlichen Nachweis (Verordnung über den Schutz von Schäden durch Röntgenstrahlen RöV § 23)
  • Benutzung des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens im Zusammenhang mit der Berufsausübung ohne ausdrückliche Genehmigung (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)
  • zwangsweise Einweisung in ein Pflegeheim oder eine psychiatrische Anstalt (nach dem Unterbringungsgesetz nur Juristen erlaubt)
  • Aufnahme oder Fortführung von Untersuchungen und/oder Behandlungen, wenn der HP im Rahmen der Sorgfaltspflicht erkennen muss, dass seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Möglichkeiten für den betreffenden Fall nicht ausreichen; dies gilt besonders im Falle der akuten Lebensgefahr. Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang auch das Verbot von Ferndiagnosen und Fernbehandlungen.

7. Welche speziellen Therapien darf ein psychologischer Berater an psychosomatisch erkrankten Menschen durchführen?


Der psychologische Berater zählt zu den nichtärztlichen, d. h. außerheilkundlichen Beraterberufen auf dem psychologischen Sektor. Ihm sind Handlungen zur Linderung und Heilung von Krankheiten - seien sie psychischer oder psychosomatischer Genese - untersagt! Er darf lediglich in psychologischer Hinsicht Beratungsfunktion bei Gesunden ausüben (Prävention, Prophylaxe etc.).

8. Welcher Paragraph des Strafgesetzbuches (StGB) bezieht sich auf Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen?


Es handelt sich hierbei um den § 20 des Strafgesetzbuches (StGB):

“Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.”

9. Darf ein psychologischer Berater bzw. Heilpraktiker bei strafbaren Handlungen Untersuchungen vornehmen und Gutachten ausstellen?


Nein, ihm sind Untersuchungen und Gutachten bei strafbaren Handlungen absolut untersagt. Auskunft hierüber gibt die Strafprozessordnung (StPO) in der zuletzt geänderten Fassung vom 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050), (BGBl. III 312-2). (Auszüge):

 

§ 81a

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

§ 81c

(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte...

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