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E-Book

Ihr Recht bei Onlineauktionen. Juristische Tipps für eBay und Co.

AutorMichael Rohrlich
Verlagentwickler.press
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl104 Seiten
ISBN9783868023190
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis9,99 EUR
Onlineauktionen sind heutzutage gar nicht mehr wegzudenken. Jeder Anbieter von Onlineauktionen, insbesondere als Gewerbetreibender, hat zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten, vom Urheber-, über das Wettbewerbs- bis hin zum Fernabsatzrecht. Neben den Grundlagen des allgemeinen Zivilrechts und den rechtlichen Besonderheiten bei eBay und Co. werden in diesem Werk insbesondere die Aspekte des E-Commerce beleuchtet. Ebenso wenig kommen die zentralen Probleme der Vertragsabwicklung und des Bewertungssystems zu kurz. Abgerundet wird das dargestellte Hintergrundwissen mit praktischen Tipps und Checklisten für effektive Hilfe im Alltag.

Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt, Fachautor und Dozent. Seine beruflichen Schwerpunkte liegen unter anderem auf den Gebieten Gewerblicher Rechtsschutz, Recht der neuen Medien und Telekommunikationsrecht. Bereits seit 1997 arbeitet er regelmäßig als Autor für diverse Print- beziehungsweise Onlinepublikationen und betreibt auch seine eigenen Webprojekte. Er ist darüber hinaus Autor mehrerer Bücher.

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Leseprobe

1 Einführung

Sicherlich muss man im 21. Jahrhundert niemandem mehr erklären, was eine Onlineauktion ist oder was genau eBay ausmacht. Fast jeder hat dort schon einmal selbst etwas gekauft bzw. angeboten oder er kennt zumindest jemanden, der dies getan hat. Gerade eBay ist nicht nur der Branchenprimus, sondern hat sich vielmehr zum allgemeinen Begriff für den Bereich „Onlineauktion“ entwickelt, wie etwa „Walkman“ für tragbare Musikabspieler, „Tempo“ für Taschentücher oder „googeln“ für die Onlinesuche. Dies hat auch zur Folge, dass der Begriff in diesem Ratgeber vielfach sozusagen als Synonym für jegliche Form von Onlineauktionen Verwendung findet. Denn alle Auktionen, die im Internet durchgeführt werden, verlaufen nach dem identischen Grundprinzip und stellen somit auch dieselbe juristische Herausforderung dar. Sollte dies im Einzelfall nicht so sein, wird explizit darauf hingewiesen.

Neben eBay gibt es aber auch noch zahlreiche andere Anbieter von Onlineauktionen, nämlich u. a.:

  • hood.de
  • Snipster
  • VIPauktion
  • ricardo.ch
  • centgebote.de
  • Artnet
  • Deutscher Zoll
  • Justiz-Auktion.de
  • mysnapshot.de
  • Sotheby’s
  • topdeals.de
  • myhammer.de
  • Auktis
  • Chrono24

Diese Aufzählung ist weder vollständig noch wertend, es existieren tatsächlich noch viele weitere Mitbewerber in diesem Sektor. Diese bieten alle mehr oder weniger dieselben Dienstleistungen an wie eBay, auch wenn es im Detail den einen oder anderen Unterschied geben mag. Weltweit die größte Bekanntheit hat jedoch eBay erlangt und bietet daher Käufern wie Anbietern gleichermaßen die besten Aussichten auf Erfolg.

Zwischen einem „normalen“ Einkauf in einem Onlineshop und einer Onlineauktion bestehen gewisse Unterschiede. Zur grundsätzlichen Klärung des Begriffs „Auktion“ kann deshalb die Wikipedia-Definition herangezogen werden:

„Eine Auktion (auch Versteigerung oder Lizitation) ist eine weitere Art des Zustandekommens eines Kaufvertrags. Dabei geben Kaufinteressierte (‚Bieter‘) verbindliche Gebote auf ein Auktionsgut ab. Sie machen dem Verkäufer […] ein Angebot (Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist). Das höchste abgegebene Gebot erhält den ‚Zuschlag‘.“ (Quelle: Wikipedia, 01.10.2014, http://de.wikipedia.org/wiki/Auktion)

Im Gegensatz zum Einkauf im „Laden um die Ecke“ oder einem Webshop, wie z. B. Amazon, gibt es nicht nur eine Möglichkeit, an das begehrte Gut zu kommen. Natürlich besteht bei Onlineauktionen teilweise auch die Möglichkeit, eine Sache zum Festpreis zu erwerben. Die ursprüngliche Idee, mit der u. a. auch eBay so groß geworden ist, war allerdings eine andere – nämlich ein Gebotsverfahren mit einem Startpreis und einem festgelegten Zeitraum. Inzwischen hat sich das System der Onlineauktionen weiterentwickelt, sodass es mittlerweile verschiedene Auktionsvarianten gibt:

  • „klassische“ Auktionen
  • Auktionen mit „Sofort-Kaufen“-Option
  • Festpreis-Auktionen
  • Preisvorschlag (durch Bieter)
  • Auktionen im Inseratformat

Das Gesicht von Onlineauktionen hat sich im Laufe der Zeit gewandelt und den Anforderungen des Alltags bzw. den Wünschen der Kunden angepasst. Das macht es einerseits sehr spannend, auf eBay & Co. ein wenig zu stöbern und nach Kuriosem Ausschau zu halten. Andererseits wirkt das ganze System heutzutage fast schon unüberschaubar und birgt nicht eben wenige Stolperfallen. Zudem scheinen die Zeiten vorbei zu sein, in denen man tatsächlich noch wirkliche Schätze heben bzw. richtige Schnäppchen ergattern konnte.

1.1 Registrierung

Sofern man beabsichtigt, nicht nur Käufer zu bleiben, sondern eventuell auch einmal selbst zum Anbieter zu werden, steht man schon vor dem ersten Schritt ins Abenteuer Onlineauktion vor der ersten wichtigen Entscheidung. Im Rahmen der Erstregistrierung, also beim Anlegen des eigenen Mitgliedskontos, hat man die Wahl zwischen einem privaten und einem gewerblichen Account. Will man mit gewisser Regelmäßigkeit eigene Auktionen starten oder gar seinen Lebensunterhalt damit verdienen, so führt kein Weg an einem gewerblichen Account vorbei. Soll es hingegen eher eine Gelegenheitssache bleiben und eigene Gegenstände in rein privater Absicht veräußert werden, ist der Privataccount eher das Mittel der Wahl. Allerdings lässt sich diese Entscheidung bisweilen am Anfang noch gar nicht abschließend treffen. Nicht selten haben Privatpersonen mit der Zeit „Blut geleckt“ und ihre Tätigkeit in einem Ausmaß ausgeweitet, dass sie die Grenze der reinen Privatheit überschritten haben. Andersherum gibt es sicherlich Fälle, in denen eine zu Beginn gewerbliche Tätigkeit – aus welchen Gründen auch immer – später dann so stark zurückgefahren wurde, dass man sie guten Gewissens als nur noch privat einstufen konnte.

Wie sich die Sachlage auch immer darstellen mag: Wer zu Beginn seiner Mitgliedschaft bei eBay oder einem der Mitbewerber noch nicht genau absehen kann, ob er sich in die eine oder die andere Richtung bewegen wird, der sei auf die Möglichkeit hingewiesen, dass man auch zwei Accounts anlegen kann. Denn eBay selbst empfiehlt, im Zweifel sowohl ein privates als auch ein gewerbliches Kundenkonto anzulegen, um dann abhängig von der Natur einer Auktion jeweils im Einzelfall wählen zu können, ob sie unter dem einen oder dem anderen Account angeboten werden soll.

Auch dann, wenn man selbst davon ausgeht, dass die eigene Tätigkeit z. B. rein privat ist und man daher mit dem privaten eBay-Account wunderbar auskommt, kann es durchaus sein, dass dies nicht der objektiven Lage entspricht. Eventuell weisen nämlich die Gesamtumstände darauf hin, dass man sich – entgegen seinen Vorstellungen – durchaus schon im gewerblichen Bereich bewegt. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie man sich mit seiner Auswahl bei der Accountregistrierung selbst einstuft, sondern wie es auf die potenziellen Kunden bzw. Bieter wirkt. Dabei werden verschiedene Kriterien geprüft, die später noch ausführlich zur Sprache kommen. Wichtig ist an dieser Stelle nur, dass man sich schon zu Beginn sehr gut überlegen sollte, wohin die eigene Reise gehen soll.

Insbesondere dann, wenn man mehr als nur ein paar private Auktionen plant, sollte man darüber nachdenken, sich gegebenenfalls auch gleich einen Account beim eBay-eigenen Bezahldienst Pay­Pal anzulegen. Auch hier ist die Anmeldung mit keinerlei Kosten verbunden. Neben anderen Bezahlmethoden wird in vielen Auktionen auch PayPal akzeptiert, was einen simplen und kurzfristigen Weg eröffnet, eine Auktion abzuwickeln und den dadurch veranlassten Kaufvertrag in die Realität umzusetzen. Eine Pflicht zur Registrierung bei PayPal besteht allerdings nicht.

Anbieter von Onlineauktionen prüfen im Rahmen der Anmeldung neuer Mitglieder deren Identität, damit ein Mindestmaß an Sicherheit bei den Geschäften über diese Plattformen gewahrt wird. Dazu gibt es im Wesentlichen zwei Methoden:

  • Adressdatenabgleich über SCHUFA bzw. Identitätsverifizierung über PayPal oder Brief (für Mitglieder in Deutschland)
  • Identitätsverifizierung über Telefon, Kreditkarte, PayPal oder Brief (für Mitglieder in Österreich oder Schweiz)

Erfolgt eine positive Rückmeldung auf die entsprechende Verifizierungsanfrage, kann man im Prinzip auch schon loslegen. Der gesamte Registrierungsprozess nimmt heutzutage zwar mehr Zeit in Anspruch als in den Anfangszeiten von eBay & Co., er zögert sich aber auch nicht unnötig lange hinaus.

Einmal als vollständiges Mitglied eines Onlineauktionsanbieters akzeptiert, sieht man sich im weiteren Verlauf prinzipiell drei Verträgen ausgesetzt:

  • Anbieter: Nutzungsvertrag mit eBay
  • Käufer: Nutzungsvertrag mit eBay
  • Anbieter und Käufer: gemeinsamer Vertrag durch Angebot bzw. Höchstgebot/Sofort-Kauf

Es gibt unterschiedliche Erscheinungsformen von gewerblichen Anbietern, nämlich:

  • „einfacher“ Anbieter
  • Powerseller
  • Verkäufer mit Top-Bewertung

Nach erfolgreicher Registrierung ist man zunächst einmal ganz normaler Nutzer. Da spielt es auch keine Rolle, ob man privat oder gewerblich handelt. Einen Sonderstatus erhält man nicht automatisch, sondern erst durch Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen. So muss man als Powerseller beispielsweise seit mindestens 90 Tagen angemeldet sein, einen Mindestbruttoumsatz von 1 000 Euro sowie jedenfalls 98 Prozent positive Bewertungen haben. Als Verkäufer mit Top-Bewertung muss man ebenso seit zumindest 90 Tagen angemeldet sein und eine Mindestanzahl von 100 Transaktionen in einem Zeitraum von zwölf Monaten getätigt haben. Die genauen Details dieser beiden Sondererscheinungsformen finden sich jeweils als Checkliste im letzten Kapitel dieses Werkes.

1.2 Wahl des Accountnamens

Die Bezeichnung des eigenen Kundenkontos kann generell frei gewählt werden. Es sind aber im Einzelfall auch Einschränkungen von diesem Grundsatz möglich, z. B. durch

  • Namensrecht
  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht

Namensrecht

Der Namensschutz aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt Namen von natürlichen und juristischen Personen (also Personen bzw. Unternehmen) sowie von staatlichen...

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