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Individualkontrollrechte des GmbH-Gesellschafters

Eine rechtsvergleichende Studie des deutschen und österreichischen GmbH-Rechts

AutorMarkus Otto
VerlagHerbert Utz Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl161 Seiten
ISBN9783831608010
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis28,99 EUR

Indem sich der Gesellschafter einer GmbH dem Personenverband zur Erreichung eines Gesellschaftszwecks angeschlossen hat, hat er sich betreffend die Unternehmensverwaltung auch der Mehrheit unterworfen. Das Verwaltungshandeln durch die Gesellschaftermehrheit gewährleistet nicht, dass das jeweilige Handeln dem ureigenen Gesellschaftszweck und demgemäß dem Interesse des Gesellschafters dient. 

Wenn nunmehr die Interessen des Gesellschafters tangiert bzw. beeinträchtigt sind, fragt sich, inwieweit dem einzelnen Mitglied eine regulierende Einflussnahme zur Verfügung steht, um ein missbräuchliches Handeln einzudämmen und dem eigenen Mitgliedschaftsrecht Anerkennung zu verschaffen. In der vorliegenden Arbeit wurde untersucht, inwieweit der österreichische bzw. der deutsche Gesetzgeber die Rechte des einzelnen Gesellschafters ausgestaltet hat, wobei als wohl wirkungsvollste Kontrollrechte des einzelnen Gesellschafters rechtsvergleichend das Informations-, das Klage- und das Beschlussmängelrecht untersucht wurden. 

In diesem Kontext wurde der Frage nachgegangen, ob das jeweilige Rechtssystem einen gerechten Ausgleich findet zwischen Mehrheitsmacht und Minderheitsrecht des einzelnen Gesellschafters. Sollte dies nicht der Fall sein, so fragt sich insbesondere durch den Rechtsvergleich, wie nach den gesetzlichen Vorgaben ein stimmiges System für diesen Ausgleich gefunden werden kann.

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Leseprobe
§ 3. Die Geltendmachung von Beschlussmängeln (S. 74-75)

In der GmbH besteht der Grundsatz der sachlichen Allzuständigkeit der Gesellschafter, die durch Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung als Instrument der Willensbildung die Unternehmenspolitik entscheidend bestimmen.375 Der Umstand, dass das Willensbildungsorgan die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind, indiziert jedoch nicht die Interessengerechtigkeit des Beschlusses für das einzelne Mitglied.

Der Gedanke, dass diese Bestimmungen aufgrund von Mehrheitsentscheidungen automatisch auch immer das Wohl des Ganzen, somit auch die Interessen der Minderheit berücksichtigen, geht fehl. Der Gesellschaftermehrheit kann im Einzelfall vielmehr gelegen sein, durch entsprechende Beschlussfassung unternehmerische Angelegenheiten zu ihren Gunsten und zum Nachteil des Minderheitsgesellschafters durchzuführen. Dem genügt das Gesellschaftsrecht grundsätzlich damit, indem es Vorsorge dafür trifft, dass alle Verbandsgewalt nur auf der Grundlage von Gesetz und Satzung wirksam ausgeübt werden darf.

Dieser sich durch das ganze Gesellschaftsrecht ziehende Grundsatz soll alle Organe und die Beteiligten bei jedweder Form der Ausübung von Verbandsgewalt, sei es Stimmrechts- oder Verwaltungsmacht, binden.376 Hinsichtlich der Willensbildung durch die Gesellschaftergesamtheit muss dies die Angreifbarkeit des Gesellschafterbeschlusses durch den Gesellschafter zur Folge haben, sollte der Beschluss den gesetzlichen oder statuarischen Grundsätzen widersprechen. Eine Bindung an den Mehrheitsbeschluss, die der einzelne Gesellschafter auch mit dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich anerkannt hat, entsteht nur bei der rechtmäßigen bzw. ordnungsgemäßen Beschlussfassung.

Ist die Willensbildung wegen des Verstoßes für das Mitglied gerade nicht verbindlich, so kann es den Beschluss anfechten. Dem Mitglied soll dabei im Einzelfall die Möglichkeit zukommen, auf die Beschlussfassung einzuwirken und somit kontrollierende Funktion zugunsten eines weitergehenden Interesses wahrzunehmen. Inwieweit das jeweilige Rechtssystem diesem Recht durch gesetzliche Vorgaben oder übergesetzliche Grundsätze Geltung verschafft, soll nunmehr nach Klärung allgemeiner Grundsätze untersucht werden.

I. Allgemeine Grundlagen

1. Beschlussanfechtung und Mitgliedschaftsrecht

Die Geltendmachung von Beschlussmängeln ist wie das Informations- und das Klagerecht des Gesellschafters in dessen Mitgliedschaftsrecht verankert. Mit Eingehen der gesellschaftsrechtlichen Verbindung mit den übrigen Gesellschaftern erwächst dem Mitglied ein Anspruch darauf, dass die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter seine Rechte achten und sie nicht über das durch Gesetz und Satzung definierte Maß hinaus beeinträchtigen.

Als verbandsbezogenes Verwaltungsrecht vermittelt die Klagemög lichkeit dem Mitglied ein schutzwürdiges Recht, auf die gesetzes- und satzungsgemäße Verwaltung der Gesellschaft unter Umständen Einfluss zu nehmen. Diese Einflussmöglichkeit erstarkt, sobald die Verbandsverwaltung, die durch die Gesellschaftermehrheit bei der Beschlussfassung repräsentiert wird, das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters durch fehlerhafte Organentscheidungen berührt.

Sobald das Verbandshandeln rechtswidrig ist, kann von einer Verletzung der Mitgliedschaft als subjektives Recht ausgegangen werden. Auf den Regelungsgegenstand des Beschlusses kommt es dabei nicht an, da allein die Rechtswidrigkeit des Beschlusses das Mitgliedschaftsrecht verletzt. Neben der Funktion, den Gesellschafter zur Kontrolle des Verbandshandelns heranzuziehen378, tritt eine der Minderheit bzw. dem Einzelgesellschafter dienende Funktion hinzu und unterstreicht den Aspekt des Individualinteresses dieses Mitgliedschaftsrechts.

Dieses wird alleine durch Aufhebung des entsprechenden rechtswidrigen Beschlusses bewirkt und richtet sich dabei gegen diejenigen, die den Beschluss gefasst haben bzw. gegen den Verband, dem der Beschluss zuzurechnen ist.

2. Die Rechtsnatur des Beschlusses und die Folge für dessen Nichtigkeit

Zunächst ist die Rechtsnatur des Beschlusses zu untersuchen, da sie über die Angreifbarkeit entscheidende Aussage trifft und die Heranziehung allgemeiner Grundsätze außerhalb des GmbH-Rechts beeinflussen kann.

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