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E-Book

Kirchenrecht

AutorUlrich Rhode
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl294 Seiten
ISBN9783170262270
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis30,99 EUR
This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.

Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ teaches church law at the Pontificia Università Gregoriana, Rome.

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Leseprobe

II.  Einführung


§ 1  Kirchenrecht oder kanonisches Recht


A.  Terminologie


Auf das Recht der katholischen Kirche bezogen, sind die beiden Ausdrücke »Kirchenrecht« und »kanonisches Recht« gleichbedeutend. Zwar denkt man bei dem Ausdruck »kanonisches Recht« (ius canonicum) zunächst an den »Codex des kanonischen Rechts« (Codex iuris canonici, abgekürzt CIC), der erstmals 1917 und in der geltenden Fassung im Jahre 1983 erlassen wurde. Doch fallen auch alle anderen von der Kirche geschaffenen Rechtsnormen unter den Begriff »kanonisches Recht«.

Indem die katholische Kirche – ebenso wie die meisten anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften – für ihre Normen den Ausdruck »Recht« verwendet, bringt sie die Überzeugung zum Ausdruck, dass es grundlegende Gemeinsamkeiten gibt zwischen den Normen, die sie sich selbst gibt, und den Normen, die die Staaten und anderen menschlichen Gemeinschaften für ihren jeweiligen Bereich erlassen. In allen diesen Gemeinschaften bezeichnet der Ausdruck »Recht« ein System von Normen, die mit dem Anspruch auf Befolgung erlassen werden und für deren Durchsetzung die jeweilige Gemeinschaft bestimmte Sanktionen vorsieht.

Die Bezeichnung »kanonisch« geht auf das griechische Wort κανών (Richtschnur, Lineal, Regel, Norm) zurück, mit dem schon die Konzilien der Alten Kirche die von ihnen erlassenen Rechtsnormen benannt haben. Offenbar wollte man damals das griechische Wort νόμος (Gesetz) vermeiden, um die Verschiedenheit der kirchlichen Normen von denen des Staates zum Ausdruck zu bringen. Verglichen mit den staatlichen Rechtsnormen gelten die kirchlichen Normen in einem anderen Bereich (nämlich in der Kirche), sie sind von anderen (nämlich kirchlichen) Autoritäten geschaffen, sie sind auf andere – nicht rein innerweltliche – Ziele ausgerichtet, und ihre Einhaltung wird mit anderen Arten von Sanktionen geschützt, als sie das staatliche Recht vorsieht.

Die von den einzelnen Staaten erlassenen Rechtsnormen, die auf Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften Bezug nehmen, werden nach heutiger Terminologie meist nicht mehr als »Kirchenrecht«, sondern als »Staatskirchenrecht«, »Religionsrecht« oder »Religionsverfassungsrecht« bezeichnet. Dieses Rechtsgebiet bildet einen Teil des staatlichen (und ggf. internationalen) Rechts; es gehört also nicht zum Kirchenrecht im Sinne des eigenen Rechts der katholischen Kirche. Etwas anderes gilt für die zwischen der katholischen Kirche und den Staaten abgeschlossenen Verträge, d. h. für das »Staatskirchenvertragsrecht«. Zwar verpflichten diese Verträge an erster Stelle die jeweiligen Vertragspartner. Was die katholische Kirche angeht, verpflichten solche Verträge vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an jedoch auch im innerkirchlichen Bereich, ohne dazu irgendeiner Art von Transformation zu bedürfen. Angesichts dessen stellen diese Verträge – unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu anderen Rechtsgebieten – auch einen Teil des Kirchenrechts dar.

B.  Unterteilung und Erkennbarkeit


Im Laufe ihrer Geschichte ist sich die Kirche zunehmend bewusst geworden, dass es innerhalb ihrer Rechtsnormen eine Stufung gibt: Einerseits gibt es Normen, die der Kirche unverfügbar vorgegeben und daher in ihrem Kern unwandelbar sind; andererseits gibt es Normen, die die Kirche entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen unterschiedlich gestalten kann. Diese beiden Stufen hat man unter den Begriffen »göttliches Recht« (ius divinum) und »menschliches« oder »rein kirchliches Recht« (ius mere ecclesiasticum) zusammengefasst. Daraus ergibt sich eine Hierarchie der Rechtsnormen: Das menschliche Recht hat seinen Existenzgrund im göttlichen Recht, darf ihm nicht widersprechen (andernfalls wäre es ohne Geltung) und muss sich in seinen Inhalten daran ausrichten.

Entsprechend den verschiedenen Weisen, wie sich die Normen des göttlichen Rechts erkennen lassen, unterscheidet man zwischen dem »Naturrecht« (ius naturale), das mit der Schöpfung des Menschen gegeben ist und nach kirchlicher Überzeugung mit den Mitteln der Vernunft erkannt werden kann, und dem »positiven göttlichen Recht« (ius divinum positivum), das seinen Ursprung in der Offenbarung in Jesus Christus hat, das deswegen auch als »Offenbarungsrecht« bezeichnet wird und das nur im Glauben erkennbar ist. Die Normen des Naturrechts stellen zugleich auch moralische Normen dar, bilden also einen Teil der moralischen Ordnung. Die Begriffe »moralische Ordnung« und »Naturrecht« sind aber nicht identisch. Denn unter dem Begriff »Recht« fasst man nur solche Normen zusammen, die sich auf die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens beziehen. Zur moralischen Ordnung gehören jedoch auch andere Normen, etwa Normen für das Verhalten des Menschen sich selbst gegenüber. Die Normen des Naturrechts gelten, da sie mit der Schöpfung des Menschen gegeben sind, für alle Menschen, nicht nur für die Kirche. Sie gelten zwar auch in der Kirche, stellen aber nicht einen für die Kirche spezifischen Normenbestand dar. Demgegenüber können die Normen des positiven göttlichen Rechts, da sie nur im Glauben erkennbar sind, auf Menschen, die den christlichen Glauben nicht angenommen haben, keine Verpflichtungskraft ausüben. Die Normen des rein kirchlichen Rechts stellen, soweit sie (noch) nicht in schriftlicher Form erlassen wurden, »Gewohnheitsrecht« (consuetudo) dar; die übrigen werden als »schriftliches« oder »gesatztes Recht« bezeichnet. Während die Normen des schriftlichen Rechts vergleichsweise einfach den betreffenden Publikationsorganen entnommen werden können, besteht bei den drei anderen Rechtsbereichen (dem Naturrecht, dem Offenbarungsrecht und dem Gewohnheitsrecht) die Schwierigkeit ihrer Erkennbarkeit:

  • Die Normen des Naturrechts zu untersuchen, ist Aufgabe der Philosophie, näherhin der philosophischen Ethik.

  • Die Normen des Offenbarungsrechts stellen einen Teil des christlichen Glaubens dar; ihre Untersuchung kommt der Kanonistik zusammen mit der dogmatischen Theologie zu.

  • Normen des göttlichen Rechts in verbindlicher Weise vorzulegen, fällt bei beiden Arten von Normen des göttlichen Rechts in die Zuständigkeit des Lehramts der Kirche. Wenn der CIC oder andere kirchliche Gesetze bestimmte Normen als dem ius divinum zugehörig kennzeichnen, handelt es sich bei dieser Zuordnung – da die kirchlichen Gesetzgeber zugleich Inhaber des kirchlichen Lehramts sind – um eine verbindlich vorgelegte Lehre. Unfehlbares Lehren geschieht auf diese Weise allerdings nicht.

  • Ob eine Norm zum kirchlichen Gewohnheitsrecht gehört oder nicht, kann im Zweifelsfall der zuständige Gesetzgeber entscheiden, da ihm die Vollmacht zukommt, Gewohnheitsrecht zu genehmigen oder zu verwerfen (c. 23).

C.  Das Recht anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften


Auch die nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften besitzen ihre jeweils eigenen Rechtsordnungen; im Einzelnen zeigen sich dabei jedoch erhebliche Unterschiede. In den nichtkatholischen Kirchen des Ostens genießen die von den sieben Ökumenischen Konzilien des 1. Jahrtausends erlassenen Canones eine hohe Wertschätzung. Sie gelten als »heilige Canones« und können nach einer weit verbreiteten Auffassung nur von einem neuen Konzil geändert werden. Im Laufe der Zeit sind unterschiedliche Rechtssammlungen entstanden, die auch einige von Partikularsynoden oder einzelnen Kirchenvätern formulierte Rechtsnormen enthalten; ggf. wurden darin auch einige Rechtsnormen aufgenommen, die vom Kaiser und später von anderen staatlichen Autoritäten erlassen worden waren. Die Anpassung der alten Rechtsnormen an die veränderten Umstände der Gegenwart geschieht in den einzelnen nichtkatholischen Kirchen des Ostens unterschiedlich; ein Teil von ihnen hat sich inzwischen ein grundlegendes Rechtsdokument nach Art einer Verfassung gegeben.

...
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt1
Titelseite4
Inhalt6
I. Vorwort14
II. Einführung16
§ 1 Kirchenrecht oder kanonisches Recht16
A. Terminologie16
B. Unterteilung und Erkennbarkeit17
C. Das Recht anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften18
D. Literatur und Internetressourcen19
§ 2 Kanonistik20
§ 3 Geschichte des Kirchenrechts22
A. Die Geschichtlichkeit des Kirchenrechts22
B. Vor Gratian22
C. Von Gratian bis zum Konzil von Trient24
D. Vom Konzil zu Trient bis zum Codex Iuris Canonici von 191726
E. Das kodikarische Recht26
§ 4 Theologische Begründung des Kirchenrechts28
A. Infragestellung des Kirchenrechts29
B. Begründungsansätze30
C. Begründung des göttlichen Rechts31
D. Konkretisierung des göttlichen Rechts durch menschliche Rechtsnormen33
E. Begründung der Existenz weiterer Normen des rein kirchlichen Rechts34
§ 5 Die Quellen des geltenden kanonischen Rechts36
A. Arten von schriftlichen Rechtsquellen36
B. Zuständigkeit für das Erlassen von Rechtsnormen37
C. Rechtsnormen für die Gesamtkirche38
D. Rechtsnormen auf überdiözesanen Ebenen40
E. Rechtsnormen für das einzelne Bistum43
F. Autonomes Satzungsrecht43
§ 6 Der Codex Iuris Canonici von 198344
A. Entstehung und Quellen des CIC44
B. Lex Ecclesiae Fundamentalis46
C. Aufbau des CIC47
D. Geltungsbereich des CIC und Verhältnis zum früheren Recht (cc. 1–6)48
E. Inhaltliche Merkmale des CIC48
F. Änderungen am Wortlaut und Inhalt des CIC49
G. Hilfsmittel für die Auslegung des CIC50
§ 7 Rechtsnormen51
A. Gesetze und andere schriftliche Rechtsnormen (cc. 7–22, 29–34, 94–95)51
B. Gewohnheitsrecht (cc. 5, 23–28)54
C. Der Geltungsanspruch der Rechtsnormen55
D. Rechtsnormen im Unterschied zu moralischen Normen57
§ 8 Kirchliches Handeln (cc. 124–128)59
A. Leitungs-, Verkündigungs- und Heiligungsdienst der Kirche59
B. Amtliches und privates Handeln60
C. Rechtshandlungen, sakramentales Handeln und nichtrechtsgeschäftliches Handeln61
D. Fehlerhafte Handlungen62
§ 9 Die für Handlungen in der Kirche erforderliche Vollmacht (cc. 129–144)66
A. Weihegewalt und Leitungsgewalt66
B. Gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt67
C. Ordentliche und delegierte Gewalt69
D. Die Suppletion fehlender ausführender Leitungsgewalt69
E. Andere Arten von Gewalt in der Kirche69
§ 10 Das Verwaltungshandeln (cc. 35–93)70
A. Verwaltungshandeln als Ausübung des munus regendi70
B. Arten des Verwaltungshandelns71
C. Verfahrensvorschriften für das Verwaltungshandeln73
D. Beschwerde gegen Verwaltungsakte74
§ 11 Die Rechtssubjekte (cc. 96–123)75
A. Die verschiedenen Arten von Rechtssubjekten75
B. Natürliche Personen76
C. Juristische Personen76
§ 12 Die Kirchenämter (cc. 145–196)78
A. Der Begriff des Kirchenamts78
B. Die Übertragung eines Kirchenamtes79
C. Amtserledigung80
III. Das Volk Gottes81
§ 13 Die katholische Kirche und die nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften81
A. Die katholische Kirche (c. 204)82
B. Die nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften82
C. Das für die nichtkatholischen Christen geltende Recht83
D. Die konfessionelle Zugehörigkeit des einzelnen Christen84
E. Der Wechsel der konfessionellen Zugehörigkeit84
F. Die ökumenischen Beziehungen86
§ 14 Die Gläubigen und die Kirchengliedschaft86
A. Vollberechtigte Gliedschaft in der katholischen Kirche (c. 205)86
B. Kirchenaustritt und Rekonziliation87
C. Katechumenen (c. 206)89
D. Kanonische Lebensstände (c. 207)89
§ 15 Die Pflichten und Rechte der Gläubigen (cc. 208–231)92
A. Die Kataloge von Pflichten und Rechten im CIC92
B. Die einzelnen Pflichten und Rechte93
§ 16 Die Kleriker (cc. 232–293)95
A. Die Ausbildung der Kleriker95
B. Die Inkardination der Kleriker96
C. Die Pflichten und Rechte der Kleriker98
D. Der Verlust des Klerikerstandes99
§ 17 Die höchste Autorität der Kirche (cc. 330–367)101
A. Der Papst101
B. Das Bischofskollegium102
C. Dem Papst zugeordnete Organe103
§ 18 Die Lateinische Kirche und die katholischen Ostkirchen106
A. Ecclesiae sui iuris106
B. Zugehörigkeit des einzelnen Katholiken zu einer Ecclesia sui iuris (cc. 111–112)107
C. Interrituelle Fragen108
§ 19 Das Bistum und die Bischöfe (cc. 368–430, 469–491)109
A. Das Bistum und andere Arten von Teilkirchen109
B. Der Diözesanbischof112
C. Weihbischöfe und Bischofskoadjutor114
D. Die Vakanz des Bischöflichen Stuhls115
E. Die Diözesankurie115
F. Diözesane Versammlungen und Gremien117
G. Kanonikerkapitel119
§ 20 Die Kirchenprovinz (cc. 431–438)120
§ 21 Das Partikularkonzil (cc. 439–446)121
§ 22 Die Bischofskonferenz (cc. 447–459)121
§ 23 Die Pfarrei, der Pfarrer und die übrigen pastoralen Dienste (cc. 515–552)122
A. Die Pfarrei122
B. Der Pfarrer123
C. Der Pfarrvikar125
D. Der Subsidiar126
E. Der Ständige Diakon126
F. Die Pastoral- und Gemeindeassistenten und -referenten/innen126
G. Die pfarrlichen Räte127
H. Die Vermögensverwaltung der Pfarrei128
§ 24 Zwischenebenen zwischen Pfarrei und Diözese129
A. Pastorale Zwischenebenen zwischen Pfarrei und Dekanat129
B. Kirchengemeindeverband, Gesamtverband130
C. Das Dekanat (cc. 553–555)131
D. Zwischenebenen zwischen Dekanat und Bistum131
§ 25 Kategoriale Seelsorge (cc. 383, 518, 564–572)132
A. Rechtliche Strukturen der kategorialen Seelsorge132
B. Militärseelsorge (c. 569)134
C. Seelsorge für Gläubige anderer Muttersprache134
§ 26 Amtliche Dokumente und personenbezogene Daten (cc. 474, 82–491, 35)135
A. Urkunden, Unterschriften und Siegel135
B. Kirchenbücher136
C. Archive137
D. Datenschutz138
E. Meldewesen139
§ 27 Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht139
A. Dienst- und Arbeitsrecht in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung139
B. Kleriker140
C. Ordensleute141
D. Andere Beschäftigte141
§ 28 Vereinigungen in der Kirche144
A. Vereinigungsfreiheit144
B. Merkmale von Vereinigungen144
C. Der Erwerb einer kanonischen Rechtsform durch eine Vereinigung145
§ 29 Vereine (cc. 298–329)147
A. Kanonische Vereine147
B. Private und öffentliche Vereine147
C. Besondere Arten von Vereinen148
D. Vereinsmitglieder148
E. Statuten, Name, Sitz und Leitung des Vereins149
F. Die Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität149
G. Stellung des Priesters und Geistliche Leitung150
§ 30 Lebensgemeinschaften der evangelischen Räte (cc. 573–746)150
A. Terminologie und Typologie150
B. Rahmenrecht und Eigenrecht154
C. Errichtung, Leitung, Mitglieder, Ausbildung, Apostolat155
IV. Der Verkündigungsdienst der Kirche158
§ 31 Merkmale der kirchlichen Verkündigung (cc. 747–748)158
§ 32 Die Lehrautorität der Kirche (cc. 749–755)158
A. Amtliche und hoheitliche Verkündigung159
B. Unfehlbares Lehramt160
C. Authentisches Lehren ohne Unfehlbarkeitsanspruch162
D. Lehrüberprüfungs- und Lehrbeanstandungsverfahren162
E. Sonstiges amtliches Lehren163
§ 33 Die Predigt (cc. 762–772)163
A. Berechtigung zur Predigt163
B. Die Homilie in der Eucharistiefeier164
§ 34 Katechetische Unterweisung (cc. 773–780)165
§ 35 Die Missionstätigkeit (cc. 781–792)166
§ 36 Erziehung, Schule und Religionsunterricht (cc. 793–806)168
A. Katholische Erziehung168
B. Die Schulen169
C. Religionsunterricht nach gesamtkirchlichem Recht169
D. Religionsunterricht in Deutschland170
E. Religionsunterricht in Österreich171
§ 37 Die Hochschulen (cc. 807–821)172
A. Typologie172
B. Katholische Universitäten und vergleichbare Hochschulen173
C. Kirchliche Universitäten und Fakultäten174
D. Theologische Lehrstühle außerhalb Kirchlicher Fakultäten177
§ 38 Die Medien (cc. 822–832)178
A. Einführung178
B. Bücher und andere Schriftwerke178
C. Hörfunk und Fernsehen179
D. Internet179
§ 39 Glaubensbekenntnis und Treueid179
A. Glaubensbekenntnis (c. 833)180
B. Treueid180
V. Der Heiligungsdienst der Kirche181
§ 40 Die Liturgie (cc. 834–839)181
A. Merkmale der Liturgie181
B. Rechtsnormen über die Liturgie die liturgischen Bücher181
C. Ordentliche und außerordentliche Form des römischen Ritus182
§ 41 Die Sakramente (cc. 840–848)183
A. Wesensmerkmale der Sakramente183
B. Rechtliche Ordnung der Sakramente183
C. Die an der Feier von Sakramenten beteiligten Personen184
D. communicatio in sacris185
E. Bestimmungen über die Art und Weise, die Sakramente zu feiern186
§ 42 Die Taufe (cc. 849–878)187
A. Theologische Beschreibung der Taufe187
B. Zur Gültigkeit der Taufe erforderliche Elemente188
C. Erwachsenentaufe und Kindertaufe188
D. Vor der Taufe188
E. Feier der Taufe191
F. Nach der Taufe192
G. Interkonfessionelle Fragen193
§ 43 Die Firmung (cc. 879–896)194
A. Theologische Beschreibung der Firmung194
B. Zur Gültigkeit der Firmung erforderliche Elemente194
C. Zeitpunkt der Firmung196
D. Vor der Firmung197
E. Feier der Firmung197
F. Nach der Firmung198
G. Interkonfessionelle Fragen198
§ 44 Die Eucharistie (cc. 897–958)198
A. Theologische Beschreibung der Eucharistie198
B. Zur Gültigkeit der Eucharistie erforderliche Elemente199
C. Zelebrant und Zelebration200
D. Teilnahme an der Eucharistiefeier201
E. Dienste und Aufgaben bei der Eucharistiefeier201
F. Ort und Form der Feier202
G. Gestaltung der Feier203
H. Kommunion204
I. Aufbewahrung und Verehrung der Eucharistie206
J. Applikation und Messstipendium207
K. Interkonfessionelle Fragen208
§ 45 Das Bußsakrament (cc. 959–997)210
A. Theologische Beschreibung des Bußsakraments210
B. Zur Gültigkeit der Absolution erforderliche Elemente211
C. Spender des Bußsakraments212
D. Empfang des Bußsakraments212
E. Feier des Bußsakraments212
F. Das Beichtgeheimnis214
G. Besondere Vollmachten des Beichtvaters215
H. Interkonfessionelle Fragen usw.216
I. Ablässe216
§ 46 Die Krankensalbung (cc. 998–1007)217
A. Theologische Beschreibung der Krankensalbung217
B. Zur Gültigkeit der Krankensalbung erforderliche Elemente217
C. Spender der Krankensalbung218
D. Empfänger der Krankensalbung218
E. Feier der Krankensalbung219
F. Interkonfessionelle Fragen220
§ 47 Das Weihesakrament (cc. 1008–1054)220
A. Theologische Beschreibung und Weihestufen220
B. Zur Gültigkeit des Weihesakraments erforderliche Elemente221
C. Empfänger des Weihesakraments222
D. Feier des Weihesakraments224
E. Nach der Feier225
F. Interkonfessionelle Fragen225
§ 48 Die Ehe (cc. 1055–1165)225
A. Die Ehe als Teil der Schöpfungsordnung225
B. Die Ehe als Sakrament227
C. Die Quellen des kirchlichen Eherechts229
D. Die rechtliche Zuständigkeit für die Ehe230
E. Zur Gültigkeit einer Eheschließung erforderliche Elemente235
F. Naturrechtliche Anforderungen an die Ehefähigkeit235
G. Weitere Anforderungen des CIC an die Ehefähigkeit238
H. Naturrechtliche Anforderungen an den Ehewillen241
I. Weitere Anforderungen des CIC an den Ehewillen245
J. Die Eheschließungsform245
K. Die Ehevorbereitung248
L. Die Feier der Eheschließung252
M. Die Gültigmachung der Ehe254
N. Die Trennung der Ehepartner, die Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe256
O. Die Rechtsstellung wiederverheirateter Geschiedener260
P. Die Diskussion über den Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen262
§ 49 Sonstige gottesdienstliche Handlungen265
A. Wort-Gottes-Feier am Sonntag (c. 1248 § 2)265
B. Ökumenische Gottesdienste266
C. Sakramentalien (cc. 1166–1172)267
D. Die Stundenliturgie (cc. 1173–1175)268
E. Das kirchliche Begräbnis (cc. 1176–1185)269
F. Verehrung der Heiligen, der Bilder und der Reliquien (cc. 1186–1190)270
G. Gelübde und Eid (cc. 1191–1204)271
§ 50 Kirchen und Kapellen (cc. 1205–1229)272
§ 51 Sonn- und Feiertage, Bußtage und Bußzeiten (cc. 1244–1253)274
VI. Überblick über weitere Rechtsgebiete276
§ 52 Vermögensrecht (Buch V des CIC)276
A. Das kirchliche Vermögen und seine Träger276
B. Die Quellen des kirchlichen Vermögensrechts277
C. Das Verhältnis von kirchlichem und staatlichem Vermögensrecht278
D. Vermögenserwerb279
E. Vermögensverwaltung279
F. Verträge, insbesondere die Veräußerung280
§ 53 Strafrecht (Buch VI des CIC)280
A. Der Strafanspruch der Kirche280
B. Die Quellen des kirchlichen Strafrechts281
C. Die verschiedenen Arten von Strafen281
D. Die Androhung und Verhängung von Strafen der Strafnachlass282
E. Die Strafen für die einzelnen Straftaten283
§ 54 Verfahrensrecht (Buch VII des CIC)285
A. Gerichts- und Verwaltungsverfahren285
B. Rechtsquellen des Verfahrensrechts286
C. Die kirchlichen Gerichte287
D. Gerichtsverfahren288
§ 55 Kirche und Staat289
A. Die Lehre der Kirche über das Verhältnis von Kirche und Staat289
B. Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und den Staaten290
C. Weitere kirchliche Beziehungen zu den staatlichen Autoritäten290
D. Kirchenrecht und staatliches Recht290
E. Verträge zwischen Kirche und Staat291
F. Der Vatikanstaat291
Abkürzungen293

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