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Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?

Das gilt, wenn Sie nicht arbeiten können

AutorGitta Limacher
VerlagBeobachter-Edition
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl200 Seiten
ISBN9783855699261
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis22,99 EUR
Wenn man von Arbeitsunfähigkeit betroffen ist - sei dies wegen Unfall oder Krankheit - , sollte man seine Rechte und Pflichten kennen. Woher kommt das Geld: Lohn, Taggeld, Versicherungen? Wie stehts mit dem Anspruch auf Freizeit, Ferien und Feiertage? Was passiert mit dem Arbeitsplatz, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert? Kann gekündigt werden? Wie wehrt man sich, wenn Rechte verletzt werden? All diese Fragen beantwortet die Autorin dank Ihres grossen Spezialwissens aus der täglichen Praxis beim Beobachter-Beratungszentrum.

Gitta Limacher, dipl. Wirtschaftsjuristin FH und Sozialversicherungsfachfrau mit eidg. FA, studierte nach ihrer kaufmännischen Versicherungslehre Wirtschaftsrecht an der ZHAW. Nach ihrer Assistenzzeit am ehemaligen Zentrum für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wechselte sie zu einem Sozialdienst. Heute ist sie Beraterin und Redaktorin beim Beobachter-Beratungszentrum in den Bereichen Arbeit und Sozialversicherungen.

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Leseprobe

Freizeit: Sie sind nicht ans Bett gefesselt


Die Ansicht, dass Kranke in jedem Fall im Bett oder zumindest zu Hause bleiben müssten, ist veraltet. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend Bettruhe. Alles, was der Genesung dient oder ihr zumindest nicht schadet, ist erlaubt.

Klar, wer hohes Fieber hat, der will wahrscheinlich nur schlafen. Doch selbst während einer längeren Grippe ist irgendwann der Kühlschrank leer, die Decke fällt Ihnen auf den Kopf und Sie sollten mal ein paar Minuten an die frische Luft gehen. Das ist nicht verboten.

Diese Tätigkeiten sind erlaubt


Welche Tätigkeiten während einer Krankschreibung erlaubt sind, hängt sehr von der Art des Leidens ab. Leiden Sie an einer Erschöpfung, sollten Sie anstrengende Strategiespiele am Computer bleiben lassen. Ihr Arzt wird Ihnen eher raten, in der Natur spazieren zu gehen, und hätte wahrscheinlich auch nichts dagegen, wenn Sie mit einer Freundin gemütlich Kaffee trinken. Zur Sicherheit sollten Sie den Rat zu solchen Aktivitäten aber im Arztzeugnis festhalten lassen. Dann brauchen Sie nichts zu befürchten, wenn Sie dabei einen Kollegen treffen.

DIE KAUFMÄNNISCHE ANGESTELLTE HEIDI S. aus dem Beispiel auf Seite 15 ist wegen einer schweren Sehnenscheidenentzündung krankgeschrieben. Sie sollte das betroffene Handgelenk mit einer Schiene ruhigstellen. Andere Einschränkungen hat Frau S. nicht. Sie darf trotz der Handgelenkschiene mit Freunden ins Kino gehen oder eine Wanderung unternehmen. Das schadet ihrer Genesung nicht.

Sprechen Sie mit dem Arzt darüber, was Ihnen guttut. Sollten Sie mit Ihrem Rückenleiden häufiger schwimmen gehen? Haben Sie Lust, trotz Hinkebein die neue Komödie mit Ihrem Lieblingsschauspieler zu sehen? Davon wächst das gebrochene Bein zwar nicht schneller zusammen, aber schaden wird es Ihnen bestimmt nicht.

Was Sie lieber lassen sollten


Verboten sind während der Krankschreibung sämtliche Freizeitaktivitäten, die die Genesung verzögern oder verhindern. Ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht zwingt Sie dazu, solche Tätigkeiten zu unterlassen.

WÄHREND IHRER KRANKSCHREIBUNG sollte Heidi S. das Handgelenk strikt ruhigstellen. Doch stattdessen nutzt sie die freie Zeit, um ihre Wolldecke fertig zu stricken. Die Sehnenscheidenentzündung verschlimmert sich, die Arbeitsunfähigkeit hält länger an. Frau S. hat die Verschlimmerung in grobfahrlässiger Weise selbst verschuldet, der Arbeitgeber darf deshalb die Lohnfortzahlung kürzen. Um das Ausmass der Verschlimmerung feststellen zu können, schickt er sie zum Vertrauensarzt (siehe Seite 39).

Nach dem Gesetz schuldet Ihnen der Arbeitgeber bei Arbeitsverhinderung nur dann den Lohn, wenn sie ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig sind. Sind Sie absichtlich arbeitsunfähig – zum Beispiel nach einer medizinisch unnötigen Schönheitsoperation –, muss er nichts zahlen. Sind Sie bloss zum Teil schuld an der Arbeitsunfähigkeit, kann er den Lohn entsprechend kürzen.

Krank in die Ferien?


Wer krank ist, kann keine Ferien machen? So einfach ist es nicht. Je nachdem, aus welchem Grund Sie arbeitsunfähig sind, können Sie sich in den Ferien trotzdem erholen, sind also nicht «ferienunfähig».

Gerade wenn jemand längere Zeit an der Arbeit verhindert ist, kann der Wunsch nach einem Tapetenwechsel aufkommen. Hier erfahren Sie, worauf man dann achten muss und ab wann der Arbeitgeber die Ferien kürzen darf.

Ferien nachholen


Wenn Sie in den Ferien verunfallen oder erkranken und deshalb die freien Tage nicht zur Erholung nutzen können, sollten Sie unbedingt den Arzt aufsuchen und auch die Firma informieren. Nur mit Arztzeugnis und Krankmeldung ist es Ihnen möglich, Ihre Ferien später nachzuholen. Doch aufgepasst: Ferien nachholen kann nur, wer selber krank war, für den mitgereisten Partner gibt es diese Möglichkeit nicht.

Verkaufsleiter Alain M. erkrankt in der zweiten Woche seiner Skiferien an einer Lebensmittelvergiftung. Das Hotel ruft einen Arzt, der ihm ein Zeugnis ausstellt, und Herr M. meldet die Erkrankung seinem Chef. So kann er die versäumten Ferientage ein andermal nachholen. Seiner Frau, die etwas anderes gegessen hat, werden die Ferientage aber abgezogen. Auch wenn sie die Ferien nicht so gestalten kann wie geplant, kann sie sich in dieser Zeit doch gut erholen.

Ferien beziehen trotz Arbeitsunfähigkeit


Vor allem wenn Sie länger krank sind, haben Sie vielleicht den Wunsch, in die Ferien zu fahren. Ob Sie verreisen dürfen, oder ob dies Ihrer Gesundheit eher schadet, muss Ihr Arzt beurteilen. Gleichzeitig sollte der Arzt Ihnen unbedingt bescheinigen, ob Sie aufgrund Ihrer Gesundheit in der Lage sind, die Ferien ganz normal zur Erholung zu nutzen, oder eben nicht. Davon hängt ab, ob Ihnen die Ferientage trotz Krankheit vom Feriensaldo abgezogen werden.

Ferienbezug, wenn man zur Erholung fähig ist

Wenn jemand arbeitsunfähig ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er auch unfähig ist, Ferien zu beziehen beziehungsweise diese ganz normal zur Erholung zu nutzen. Zum Beispiel ein Dachdecker mit verstauchtem Fuss: Arbeiten kann er mit dieser Verletzung sicher nicht, das wäre zu gefährlich. Die Schmerzen im Fuss sind jedoch nicht so stark, dass er sich deswegen in den bereits geplanten Ferien nicht erholen könnte. Bezieht dieser Dachdecker Ferien, werden ihm die Tage vom Feriensaldo abgezogen. Er erhält also in dieser Zeit Ferienlohn und keine Lohnfortzahlung.

Es kommt übrigens nicht darauf an, ob man die Ferien plangemäss verbringen kann. Auch wenn der Dachdecker die vorgesehenen Wanderferien verletzungsbedingt absagen muss, kann er sich dennoch erholen – etwa mit einem spannenden Buch zu Hause im Garten.

info Die Unfallversicherung unterscheidet nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferien(un)fähigkeit. Um Unfall­taggelder zu erhalten, genügt es, dass Sie arbeitsunfähig sind. Was das für die Praxis bedeutet, ist ungeklärt. Sicherlich wäre es stossend, wenn der Arbeitgeber einerseits die Taggelder einkassieren und Ihnen andererseits die Ferien zu 100 Prozent vom Feriensaldo abziehen würde. Ebenfalls falsch wäre es, wenn Sie in der Ferienzeit Taggeld und Ferienlohn gleichzeitig erhalten würden. Vielleicht können Sie durch einen 20-prozentigen Ferienbezug das Unfalltaggeld von 80 auf 100 Prozent ergänzen? Eine richtige Lösung, bei der niemand bereichert wird, gibt es nicht.

Verreisen trotz Ferienunfähigkeit?

Mit hohem Fieber oder wenn Sie zwingend eine Therapie einhalten müssen, können Sie sicherlich nicht verreisen. Es gibt aber auch Krankheiten und Verletzungen, mit denen zwar eine Reise, aber keine Erholung möglich ist. Zum Beispiel bei schweren Dauerschmerzen: Diese quälen Sie in der Ferne ebenso sehr wie zu Hause, an Erholung ist nicht zu denken. Oder aber Sie sind nach einem Burn-out so erschöpft, dass Sie auch in den Ferien nicht abschalten können. In solchen Fällen wäre ein Abzug vom Ferienguthaben nicht gerechtfertigt.

Das gilt auch, wenn der Arzt der Meinung ist, ein Tapetenwechsel könne Ihrer Psyche trotz Schmerzen oder Burn-out guttun, die Ferien könnten quasi als Therapie eingesetzt werden. Richtige Ferien, die der normalen Erholung dienen, sind dies nicht. Lassen Sie sich in einer solchen Situation die «Ferienunfähigkeit» vom Arzt bescheinigen.

tipp Wenn eine Krankentaggeldversicherung besteht, sollten Sie den Versicherer anfragen, bevor Sie eine Auslandreise buchen und antreten. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung, dass Sie die Taggelder auch während des Auslandaufenthalts erhalten. Denn die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sehen häufig einen Leistungsstopp vor, wenn sich ein Versicherter ohne vorgängige Zustimmung ins Ausland begibt. Das gilt nicht nur für Ferien- und Erholungs­reisen, sondern auch, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in sein Heimatland fährt, weil er dort von seiner Familie die Pflege erhält, die ihm in der Schweiz fehlt. Erklären Sie dem Versicherer, weshalb die Reise Ihnen guttut, und legen Sie eine Empfehlung des Arztes bei.

Ferienkürzung bei längerer Absenz


Wenn Sie längere Zeit krank sind, hat Ihre Arbeitgeberin das Recht, Ihren Ferienanspruch für das laufende Jahr zu kürzen. Es besteht aber keine Pflicht dazu, die relativ komplizierte Ferienkürzung tatsächlich vorzunehmen.

Entscheidet sich die Arbeitgeberin zur Ferienkürzung, bleiben die Ferien, die Sie vor Ihrer Arbeitsverhinderung bereits erarbeitet haben, in jedem Fall unangetastet. Wichtig ist auch, dass nur volle Absenzmonate eine Kürzung zur Folge haben können, angebrochene Monate hingegen nicht. Alle Krankheits- und Unfallabsenzen eines Jahres werden zusammengezählt.

info Gerechnet wird in der Regel in Dienstjahren. Ein Dienstjahr beginnt an dem Tag, an dem Ihr Arbeitsvertrag ursprünglich angefangen hat, zum Beispiel am 1. Mai. Es ist aber erlaubt, vertraglich zu vereinbaren, dass für die Berechnung des Ferienanspruchs und der Ferienkürzung nicht das Dienstjahr, sondern das Kalenderjahr massgeblich ist. Schauen Sie im Arbeitsvertrag nach.

Der erste Absenzmonat in einem Anstellungsjahr ist Schonfrist, da darf die Arbeitgeberin keine Ferien kürzen. Erst wenn Sie mindestens zwei volle Monate arbeitsunfähig waren, dürfen die Ferien fürs laufende Jahr gekürzt werden. Je länger Sie ausfallen, desto mehr wird Ihnen abgezogen:...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Cover1
Half-Title2
Copyright3
Title4
Die Autorin5
Inhalt6
Vorwort12
1 Krankmeldung und Arztzeugnis14
Krank? Informieren Sie den Arbeitgeber15
Was muss der Arbeitgeber wissen?16
Einen Stellvertreter suchen?17
Zentral: das Arztzeugnis18
Ab wann braucht es ein Arztzeugnis?18
Wenn das Arztzeugnis angezweifelt wird19
Einfach oder detailliert: Was gehört ins Arztzeugnis?21
Teilarbeitsunfähigkeit24
Was heisst 50 Prozent?24
Teilarbeitsunfähig im Teilzeitjob27
Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit28
Kein Problem im Zweitjob29
Zumutbare Ersatzarbeit30
Was Sie bei Stress, Mobbing und Berufskrankheit tun können32
Achtung, Kontrolle!37
Krankenbesuche und Kontrollanrufe38
Der Termin beim Vertrauensarzt40
Weiterarbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit?43
Arbeiten bis zum Umfallen: Präsentismus43
Der Arbeitgeber muss Präsentismus verhindern44
Müssen Kranke zu Hause bleiben?47
2 Freizeit, Ferien, Feiertage50
Freizeit: Sie sind nicht ans Bett gefesselt51
Diese Tätigkeiten sind erlaubt51
Was Sie lieber lassen sollten52
Krank in die Ferien?53
Ferien nachholen53
Ferien beziehen trotz Arbeitsunfähigkeit54
Ferienkürzung bei längerer Absenz56
Arbeitsunfähig an Feiertagen oder am freien Tag58
Feiertage und vorgeholte Tage59
Häufige Fragen bei Teilzeitarbeit60
Wieder arbeitsfähig:Was gilt für Arztbesuche und Therapie?62
Fixe Arbeitszeit oder Gleitzeit?62
Längere Therapien64
3 Lohn, Taggeld und Versicherungen66
Woher kommt das Geld?67
Unfall oder Krankheit?68
Die richtige Meldung ist entscheidend70
Berufskrankheit und unfallähnliche Köperschädigung71
Wenn die Zuständigkeit nicht klar ist73
Bei Unfall: umfassende Unfallversicherung75
Heilungskosten, Hilfsmittel und weitere Vergütungen75
Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung79
Bei Krankheit: Lohnfortzahlung des Arbeitgebers83
Es kommt auf den Arbeitsvertrag an.83
Das sagt das Gesetz84
Kein Krankenlohn für «Frischlinge»86
Wie viel Geld erhält man wie lange?87
Was gilt bei Stundenlohn?91
Wenn eine Krankentaggeldversicherung besteht92
Die Lösung muss gleichwertig sein92
Wie kommt man zu den Leistungen?96
Vollmacht für die Versicherung97
Die Krankenkasse kommt ins Spiel99
Das zahlt die Grundversicherung99
Mehr abdecken mit Zusatzversicherungen101
Auch Kranke dürfen die Krankenkasse wechseln102
Was ist mit dem Dreizehnten, den Spesen und Zulagen?104
13. Monatslohn, Gratifikation, Bonus104
Trinkgelder, Spesen, Schichtzulagen, Überstunden106
Familienzulagen109
Die Beiträge an die Sozialversicherungen110
Beitrags- und Versicherungslücken vermeiden112
Achtung, Versicherungslücken115
Lücken und Probleme bei der Unfallversicherung.115
Wenn die Krankentaggeldversicherung fehltoder nicht genügt121
Wenn die Versicherung einen Berufswechsel verlangt125
Die Arbeitsunfähigkeit dauert länger128
Case Management128
Wann ist eine Anmeldung bei der IV sinnvoll?131
Die Abklärungen der IV133
Wenn die IV eine Rente spricht135
IV und Unfallversicherung spielen zusammen136
Die Rolle der Pensionskasse138
4 Kündigung und Arbeitslosigkeit142
Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall143
So lange sind Sie vor Kündigung geschützt143
Und der Lohn?147
Selber kündigen?148
Pensumskürzung, Funktionsänderung, Vertragsanpassung149
Wenn der Job Sie krank macht150
Gekündigt! Finanzielle Situation undVersicherungsschutz151
Haben Sie noch Taggeld zugut?151
Falls keine Taggeldversicherung Sie auffängt.154
Jobsuche und Arbeitsunfähigkeit155
Was gilt für das Arbeitszeugnis?156
Was muss man im Vorstellungsgespräch sagen?158
Neuer Job, neue Versicherung160
Gesundheitsfragebogen korrekt ausfüllen160
Vorbehalte bei der Pensionskasse162
Vorbehalte bei der Krankentaggeldversicherung162
Krank und arbeitslos164
Sind Sie wirklich arbeitslos?165
Haben Sie genug Beitragszeit?167
Sind Sie vermittlungsfähig?170
Spezialregelung nach der Anmeldung bei der IV172
5 Wenns falsch läuft: der Rechtsweg176
Zuerst Hilfe holen177
Vor dem Rechtsstreit – das Gespräch177
Wenn Sie klagen müssen180
Klage gegen die Arbeitgeberin180
Der Rechtsweg der Sozialversicherungen183
Speziell geregelt: das IV-Verfahren184
Klage gegen die Pensionskasse185
Klage gegen die Krankentaggeldversicherung186
Kein Geld für einen Prozess? Unentgeltliche Rechtspflege188
Anhang190
Links und Adressen191
Literatur.198

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