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Grundlagen der Arbeitssicherheit
Vorbemerkung In den ersten drei Kapiteln werden wesentliche Aspekte zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz im Labor angesprochen. Jedoch ist und kann diese Zusammenstellung nicht vollständig sein und entbindet den Leser nicht von seiner Eigenverantwortung beim Führen seines Labors.
1.1 Einführung
Arbeits- und Umweltschutz im Labor ist ein Thema, welchem sich ein Betreiber eines Labors stellen muss. Neben einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften gibt es auch die Verantwortung für die Mitarbeiter und die Umwelt. Darüber hinaus ist eine Missachtung elementarer Grundsätze zum Schutz der Mitarbeiter eine potentielle bis wahrscheinliche Ursache von Erkrankungen, die sowohl menschliches Leid als auch damit verbundenen Mehrkosten verursacht.
Früher wurden häufig detaillierte Vorgaben für die Ausgestaltung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit gemacht. Inzwischen ist der Gesetzgeber dazu übergegangen, primär die Schutzziele zu formulieren und damit dem Arbeitgeber1) eine größere Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen. Dies hat den Vorteil, dass auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden können. Dies bedeutet aber andererseits eine stärkere Eigenverantwortung bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen, was eingehenderer Planung bedarf und im Falle eines Schadensereignisses (beispielsweise Unfall) zu einer Hinterfragung beispielsweise durch die Unfallversicherungsträger führt.
Abb. 1.1 Aufschrift auf der Fassade eines ehemaligen lederverarbeitenden Betriebs
(Quelle: © Klaus G. Liphard).
Arbeits- und Gesundheitsschutz sind gesetzlich geregelt, aber auch wirtschaftlich notwendig und vorteilhaft für den Arbeitgeber. Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter verursachen Kosten. Dem Argument, das könne sich das Labor wegen der hohen Kosten hierfür bei gleichzeitig niedrigen Preisen eigentlich gar nicht leisten, kann man leicht entgegnen, dass diese Rechnung nur kurzfristig aufgeht. Unzureichender Schutz der Arbeitnehmer kann zu Ausfällen durch Unfälle und Krankheit führen, was Kosten durch die Lohnfortzahlung verursacht und den Betriebsablauf beeinträchtigt. Darüber hinaus besteht eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter, diese vor Gefahren am Arbeitsplatz zu bewahren.
Arbeitsschutz (im Englischen meist occupational health and safety) ist keine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts. Schon Mitte des 19. Jahrhunderts gab es den Begriff „Arbeiterschutz“, beschrieben etwa in der preußischen Gewerbeordnung. Auf der Fassade einer ehemaligen Firma für Lederverarbeitung ist dieser Begriff heute noch zu lesen, siehe auch Abb. 1.1.
Eigentlich ist dieser Begriff unmittelbar einleuchtend, da es ja um den Schutz der Arbeiter vor Gefahren geht. Ende des 19. Jahrhunderts wurde jedoch der Begriff „Arbeitsschutz“ eingeführt. Im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung wurde 1884 mit der Verabschiedung des Unfallversicherungsgesetzes der Arbeitsschutz weiter ausgebaut, so wurden zur Absicherung der Arbeitnehmer die Berufsgenossenschaften gegründet.
In vielen Firmen ist Arbeitssicherheit ein inzwischen gleichberechtigter Baustein der Unternehmensziele. Folgende Unterpunkte sind darin häufig enthalten:
- Arbeitssicherheit und Gesundheit sind Voraussetzungen für wirtschaftliche Produktion. Arbeitsschutz ist selbstverständlicher Bestandteil der täglichen Arbeit.
- Wirkungsvoller Arbeitsschutz ist das sorgfältige Ermitteln und Beurteilen von Belastungen und Gefährdungen sowie die Festlegung geeigneter Maßnahmen bei der Planung und deren Umsetzung bei der Arbeit.
- Die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheit wird sowohl von allen Führungskräften als auch von jedem einzelnen Mitarbeiter getragen. Jeder ist Vorbild.
- Verantwortungsvolles Denken und Handeln vermeidet Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen.
- Die kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzmanagements gewährleistet stets optimale Arbeitssicherheit und bestmöglichen Schutz der Gesundheit für die Mitarbeiter.
Abb. 1.2 Rechtspyramide.
1.2 Gesetzliche Grundlagen
Hinweis: Internetadressen, auf denen Gesetze und Verordnungen und Publikationen der Unfallversicherungsträger sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu finden sind, stehen im Literaturverzeichnis am Ende des Buches.
Zur Veranschaulichung, wie das deutsche Rechtssystem hierarchisch gegliedert ist, wird häufig die sogenannte Rechtspyramide verwendet, sie wird exemplarisch am Gefahrstoffrecht in Abb. 1.2 gezeigt. Diese Darstellung soll verdeutlichen, dass sich von oben nach unten die Basis verbreitert und damit verbunden die Anzahl der Regelungen und somit auch die Zahl der Dokumente größer werden kann, vor allem aber der Grad der Konkretisierung.
Hierbei bedeuten:
REACH | Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals |
ArbSchG | Arbeitsschutzgesetz |
CLP | Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures. |
Die Begriffe werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.
1.2.1 Europäisches Recht
Die Regelungen zum Arbeitsschutzrecht hängen eng mit dem europäischen Binnenmarkt zusammen. Das erklärte politische Ziel ist es, innerhalb dieses Binnenmarktes für alle Beschäftigte europaweit einheitlich einen wirksamen Gesundheitsschutz zu erreichen. Hierzu hat die EU ein Richtlinienpaket zum Arbeitsschutz verabschiedet. Kernstück ist die europäische Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [1]
Artikel 1 (1)
„Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.“
Darauf aufbauend wurden Einzelrichtlinien für bestimmte Bereiche des Arbeitsschutzes wie die Arbeitsstättenrichtlinie oder die für Laboratorien besonders relevante Richtlinie zum Schutz vor Gefahren durch chemische Stoffe (RL 98/24/EG) erlassen.
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit [2]
Artikel 1 (1)
„Mit dieser Richtlinie, der vierzehnten Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen oder aufgrund von Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festgelegt.“
Die Richtlinien enthalten europaweit gültige Mindeststandards für den Arbeitsschutz. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen diese Vorgaben (Mindeststandards) zwingend ins nationale Recht übernehmen. Kommen die Staaten diesen Vorgaben nicht nach, wird der säumige Staat vor dem europäischen Gerichtshof verklagt und gegebenenfalls so lange mit Bußgeldern belegt, bis die Umsetzung erfolgt.
Zentrales Element im europäischen Chemikalienrecht ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe; Kurzbezeichnung ist REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Diese Verordnung ist in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht und bedarf somit keiner Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur […] [3]
(12)„Ein wichtiges Ziel des durch diese Verordnung einzurichtenden neuen Systems besteht darin, darauf hinzuwirken und in bestimmten Fällen sicherzustellen, dass besorgniserregende Stoffe letztendlich durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt werden, soweit geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen zur Verfügung stehen.“
Alle Chemikalien, auch Altstoffe sind zu registrieren und zu bewerten, wobei mit steigenden Produktions-, Verwendungs- oder Importmengen höhere Anforderungen an den Umfang der beizubringenden Untersuchungsergebnisse vorgeschrieben werden. Dazu wurde extra eine eigene Behörde gegründet, die ECHA (European Chemicals Agency) mit Sitz in Helsinki, Finnland.
Labors sind von REACH weniger stark betroffen als Hersteller, Importeure oder industrielle Verwender. Dennoch gilt auch für Labors gemäß § 12 der REACH-Verordnung die Notwendigkeit der Substitution von gefährlichen Stoffen durch weniger gefährliche, wie sie auch in der GefStoffV festgelegt ist.
Ein weiterer wichtiger Baustein zur...