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Meine Rechte und Pflichten als Vater

Vaterschaft, Sorgerecht, Umgang, Namensrecht, Unterhaltsfragen, Erbrechtliche und Steuerrechtliche Fragen

AutorBeate Wernitznig
VerlagVerlag C.H.Beck
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl132 Seiten
ISBN9783406660344
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis9,99 EUR
Zum Buch Meine Rechte als Vater Sie sind bereits Vater oder Sie werden bald Vater und wollen Ihre Rechte und Pflichten kennen? Dieser Ratgeber wird Ihnen alle wichtigen Informationen rund um dieses Thema leicht und verständlich anhand von Beispielen erklären. Die Vaterrolle kann sich dem Mann in den 'mannigfaltigsten' Varianten darstellen und ebenso unterschiedlich sind auch die damit verbundenen Alltagsprobleme und rechtlichen Pflichten, z.B.: * Bin ich der Vater des Kindes? * Wie viel Unterhalt muss ich für wie lange zahlen? * Kann ich Unterhalt für ein 'Kuckuckskind' zurückfordern? * Kann ich einen Gentest verlangen? * Wie oft kann ich mein Kind nach einer Trennung oder Scheidung sehen? etc. Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt. Anschaulich: Zahlreiche Beispiele, Musterberechnungen, Checklisten und Übersichten machen die Ausführungen anschaulich. Übersichtlich: Klarer Aufbau und ausführliches Sachverzeichnis. Aktuell: Berücksichtigt alle Reformen des Familienrechts, vor allem die Unterhaltsreform, und die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung. Zur Autorin Dr. Beate Wernitznig ist Fachanwältin für Familienrecht in München. Aufgrund Ihrer langjährigen Erfahrung gilt die Autorin als ausgewiesene Expertin des Rechtsgebietes.

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Leseprobe

11. Kapitel

Vaterschaft


Wenn es um rechtliche Fragen geht, kommt man in der Regel um feststehende Fachbegriffe nicht herum. Gerade beim Vaterbegriff gibt es zahlreiche rechtliche Varianten, die unterschiedliche rechtliche Stellungen haben. So unterscheidet das Recht nach dem rechtlichen und dem biologischen Vater. Der biologische Vater ist der genetische Erzeuger. Dieser Vater kann, muss aber nicht der rechtliche Vater sein. Laut Gesetz ist der rechtliche Vater, derjenige, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft das Gericht festgestellt hat. Hierbei ist nicht entscheidend, ob dieser der Erzeuger ist. Ferner gibt es noch den Stiefvater. Er ist mit der Mutter des Kindes verheiratet, ohne jedoch der biologische oder rechtliche Vater zu sein.

Diese drei Vaterbegriffe sind strikt zu trennen, da sie rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

1. Rechtliche Vaterschaft


Der biologische Vater (Erzeuger) ist nur dann Vater im Rechtssinne, wenn er im maßgeblichen Zeitraum mit der Mutter verheiratet war oder wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Vaterschaft aufgrund Ehe kommt es allein auf die Tatsache des Verheiratetseins zum Zeitpunkt der Geburt an. Eine erleichterte 2Möglichkeit der Anerkennung durch den leiblichen Vater besteht jedoch, wenn das Kind nach der Anhängigkeit (Einreichung des Scheidungsantrages) des Scheidungsantrages innerhalb der Ehe geboren wird. Der Ehemann gilt dann zwar grundsätzlich zunächst als rechtlicher Vater, kann diesen Status jedoch ohne Anfechtungsklage beseitigen, sofern ein Dritter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Zusätzlich sind die Zustimmung der Kindesmutter und des Ehemannes nötig.

BEISPIEL: Monika ist mit Heinz verheiratet. Sie bekommt ein Kind mit Tim. Heinz gilt damit als rechtlicher Vater, auch wenn beide wissen, dass er nicht der Erzeuger ist, da er zB zeugungsunfähig ist. Der Erzeuger Tim ist nicht Vater im Rechtssinn.

BEISPIEL: Wie oben, jedoch wurde vor Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag gestellt. Erkennt nun Tim innerhalb eines Jahres nach der Scheidung die Vaterschaft an und Monika und Heinz stimmen dem Anerkenntnis zu, so scheidet Heinz aus der Rolle als rechtlicher Vater aus und Tim wird rechtlicher Vater.

Da es nur auf die Frage des Verheiratetseins ankommt, ist der Ehemann auch Vater des von seiner Ehefrau geboren Kindes, falls dieses einer künstlichen Befruchtung entstammt.

2. Anerkenntnis


Unverheiratete Eltern sollten bei der Geburt ihres Kindes die Abstammung vom Vater und damit das Verwandtschaftsverhältnis zu ihm klarstellen. Davon hängen alle Rechtsbeziehungen zwischen Vater und Kind ab.

Nach dem Gesetz gilt als Vater des Kindes, wer mit der Mutter verheiratet ist. Sind die Eltern also nicht verheiratet, muss die Vaterschaft entweder durch Anerkennung des Kindes durch den Vater oder durch Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht begründet werden.

3Mit dem Vaterschaftsanerkenntnis akzeptiert der Mann durch eine formale, vor Notar, Gericht oder Standesamt öffentlich zu beurkundende Erklärung die Vaterschaft.

Die Anerkennung kann schon vor der Geburt erfolgen.

Probleme ergeben sich, wenn die Eltern des Kindes zwar zusammenleben, die Mutter aber formell noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Das Kind gilt dann per gesetzlicher Fiktion als eheliches Kind, also als Kind des Ehemannes. Zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind besteht keine rechtliche Beziehung. Diese Gesetzesfiktion kann nur durch eine Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden1.

BEISPIEL: Sabine ist mit Josef verheiratet. Sie bekommt die Tochter Sonja von Frank, mit dem sie ein Verhältnis hat. Josef gilt als rechtlicher Vater. Solange diese nicht durch eine Vaterschaftsanfechtung aufgehoben wird, bleibt er Vater. Zwischen Sonja und Frank besteht keine rechtliche Elternbeziehung.

Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

Der Widerruf der Anerkennung ist nur binnen Jahresfrist möglich, wenn sie zB wegen fehlender Zustimmung, nicht wirksam geworden ist. Ein Widerruf wegen Irrtums ist nicht möglich. Ein Anerkenntnis, sei es auch bewusst falsch abgegeben worden, kann nur im Wege der Vaterschaftsanfechtung2 beseitigt werden.

3. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft


Die Vaterschaft kann gerichtlich festgestellt werden, wenn keine Vaterschaft aufgrund Ehe oder Anerkenntnis besteht.

a) Vaterschaftsvermutung


Als Vater wird der Mann vermutet, der mit der Mutter in der Empfängniszeit (300. – 181. Tag vor der Geburt) Geschlechtsverkehr hatte. Klageberechtigt für die Feststellungsklage gegen den Vater 4sind das Kind und die Mutter. Der Vater kann auch gegen das Kind klagen.

BEISPIEL: Der Vater Walter hat berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft, da die Mutter Tina in der Empfängniszeit mit mehreren Partnern Geschlechtsverkehr hatte. Im gerichtlichen Verfahren wird dann die Vaterschaft durch Gutachten festgestellt.

Auch das volljährige Kind kann gegen den mutmaßlichen Erzeuger auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Hintergrund hierfür sind häufig Unterhaltsansprüche, die ohne Vaterschaftsfeststellung nicht durchsetzbar sind.

b) Verfahren der Vaterschaftsfeststellung


Beim Abstammungsprozess herrscht der gerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht kann hier von Amts wegen Beweise anordnen und Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen sind, ihm aber zB aus einem anderen Verfahren bekannt sind oder von Dritten eingebracht werden.

Das Gericht kann somit einen Vaterschaftstest auch dann anordnen, wenn der Vater einstimmig benannt ist, das Gericht aber Zweifel hat.

BEISPIEL: Sowohl Mutter Tina als auch „Vater“ Tim bekunden vor Gericht, dass Tim der biologische Vater sei. Das Gericht hat jedoch Zweifel und ist der Ansicht, dass mit dieser Behauptung lediglich Tim eine Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger verschafft werden soll. Das Gericht kann nun von sich aus einen Vaterschaftstest anordnen.

Das bis dato bestehende Antragsrecht der staatlichen Behörden wegen Verdacht auf Erschleichung einer Staatsangehörigkeit wurde vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Die Vaterschaftsfeststellung dient der Feststellung bzw. dem Ausschluss der biologischen Vaterschaft durch Abstammungsgutachten. Hierbei werden folgende Methoden angewandt:

  • 5Blutgruppengutachten: Die Untersuchung der Blutmerkmale der Beteiligten kann mit Sicherheit zum Ausschluss einer Person als Vater führen, wenn vererbliche Blutmerkmale weder bei der Mutter noch beim untersuchten Kandidaten feststellbar sind.
  • Ist der Vaterschaftsausschluss so nicht möglich, werden die Blutmerkmale statistisch-mathematisch ausgewertet. Dieser Methode liegt die Erkenntnis zugrunde, dass bestimmte Blutmerkmale in der Bevölkerung unterschiedlich oft auftreten. Weisen somit Kind und Kandidat beide selten vorkommende Merkmale auf, die Mutter hat diese aber nicht, so spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft.

  • DNS3-Analyse: Mit dieser Methode werden genetische Merkmale der Beteiligten im Blut oder in der Mundschleimhaut untersucht und verglichen.
  • Hat das Kind somit Genmerkmale, die weder bei der Mutter noch beim untersuchten Kandidaten vorliegen, scheidet der Kandidat als Vater aus. Stimmen die Genmerkmale überein, trägt die DNS-Analyse zum positiven bei.

    Nach den Abstammungsrichtlinien des Bundesgesundheitsamtes darf diese Methode nur in Verbindung mit anderen herkömmlichen Methoden verwendet werden.

  • Erbbiologische Gutachten: In diesen Gutachten werden sichtbare vererbliche körperliche Merkmale von Kind und Vater verglichen, zB Hautfarbe, Nasen- und Gesichtsform. Aus dem Umfang der Übereinstimmungen wird auf eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft geschlossen. Der Aussagewert ist im Regelfall jedoch eingeschränkt.
  • Tragezeitgutachten: Diese Gutachten vergleichen die Schwangerschaftsdauer und die Reifemerkmale des Kindes. Dies kann bei einem negativen Vaterschaftstest von Bedeutung sein, wenn zB bei ungewöhnlich langer oder kurzer Tragezeit der beklagte Kandidat im fraglichen Zeitraum abwesend war.

Üblich ist derzeit eine gestufte Begutachtung: In Anfechtungsverfahren, in denen viel auf eine Nichtvaterschaft hinweist, kann ein verkürztes Blutgruppengutachten eingeholt werden. Häufig reicht dies zum Nachweis des Ausschlusses.

6Reicht dies nicht, wird ein Kompaktgutachten eingeholt, das entweder sichere Ausschlussgründe liefert oder die Vaterschaft als „praktisch erwiesen“ ausweist.

In Ausnahmefällen werden die sonstigen Methoden zugezogen.

Soweit erforderlich, müssen die Parteien die Entnahme von Blutproben dulden, wenn es ihnen zumutbar ist. Im Verweigerungsfall kann Zwang angewendet werden.

4. Vaterschaftsanfechtung


Anfechtungsberechtigt waren nach alter Rechtslage der Ehemann, die Mutter und das Kind, nicht jedoch der leibliche (nichteheliche) Vater.

Zum 30.4.2004...

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