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Möglichkeiten der Überwachung von Arbeitnehmern

AutorTino Metter
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl60 Seiten
ISBN9783640470839
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis16,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeitnehmer werden in unserer heutigen Gesellschaft in vielfältiger Art und Weise überwacht. Das Instrumentarium reicht dabei von einer einfachen Anwesenheitsliste über eine manuelle Zeiterfassung bis hin zu Möglichkeiten der modernen Telekommunikations- und Videoüberwachung. Der technische Fortschritt ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer praktisch 'rund um die Uhr', heimlich oder offen zu überwachen. Die Gründe dafür liegen in der zunehmenden Globalisierung und dem damit einhergehenden immer stärkeren internationalen Wettbewerbsdruck der Unternehmen. Dieser Globalisierungsdruck zwingt die Unternehmen verstärkt nach Einsparungs-, und Rationalisierungsmöglichkeiten zu suchen. Hierbei stehen die Personalkosten an erster Stelle, da sie zumeist einen Großteil der gesamten Unternehmenskosten ausmachen. Deutlich wird die Bedeutung der Personalkosten vor allem im Bereich des Dienstleistungssektors. Dieser Sektor erreichte im Jahr 2007 einen Anteil von insgesamt 69,1 Prozent an der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (zum Vergleich: 1991 lag dieser Anteil noch bei 62 Prozent). Analog zu der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist auch der Anteil der Beschäftigten im Dienstleistungssektor von 1991 bis 2007 um 12,9% auf 72,4 % gestiegen. Der Kostendruck führt zu einem Interesse des Arbeitgebers an einer hohen Effizienz der Mitarbeiter. Dass dabei auch auf Überwachung gesetzt wird, zeigten Presseberichte von Anfang des Jahres. Die Discounter Lidl, Aldi, Netto sorgten mit ihren Überwachungspraktiken für Schlagzeilen. Diese Arbeit soll die Interessen auf Seiten der Arbeitgeber an einzelnen Überwachungsmaßnahmen gegenüber seinen Beschäftigten aufzeigen. Demgegenüber stehen die Interessen der Arbeitnehmer vor allem an einem Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Dabei soll geklärt werden, wieweit die Überwachungsmaßnahmen im Einzelnen gehen können, und in welcher Form dabei die Interessen des Arbeitnehmers geschützt sind. Im Folgenden werden zunächst die Möglichkeiten der Arbeitnehmerüberwachung dargestellt, um im Anschluss deren rechtlichen Rahmen näher zu betrachten.

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Leseprobe

C. Rechtliche Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberwachung 


 

Teil C widmet sich der Frage nach den rechtlichen Grenzen der Überwachungsmöglichkeiten. Von den beschriebenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gehen dabei Gefahren für die Persönlichkeit des einzelnen Arbeitnehmers aus.  Arbeitnehmer ist jede Person, die sich durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet, Dienste in Form unselbständiger Arbeit zu erbringen. Der Arbeitsvertrag ist hierbei ein Unterfall des Dienstvertrages gemäß § 611 BGB und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Unter Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis mit wiederkehrender Leistungspflicht zu verstehen, welches den Arbeitnehmer zur Erbringung der vereinbarten Leistung und den Arbeitgeber zur Zahlung  einer Vergütung verpflichtet.[35] Unter Unselbstständigkeit fällt in diesem Zusammenhang insbesondere die Fremdbestimmtheit über die Arbeitskraft.[36] 

 

Demgegenüber ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitnehmers. Arbeitgeber kann eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts sowie jede Personenhandelsgesellschaft sein. Die juristische Person wird dabei durch eine benannte natürliche Person vertreten.[37] Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet, wobei der Arbeitsvertrag an keine Form gebunden ist. Grundsätzlich können Verträge im Rahmen der Privatautonomie hinsichtlich des Inhalts frei gestaltet werden. Zum Schutz der Arbeitnehmer ist die Inhaltsfreiheit beim Arbeitsvertrag allerdings durch vorrangige Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen begrenzt.[38]

 

Zunächst ist die rechtliche Zulässigkeit einer konkreten Maßnahme vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts zu beurteilen.[39] Zu prüfen ist, inwieweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Einhaltung bestimmter Grundrechte gebunden sind.

 

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen


 

1. Geltung der Grundrechte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern


 

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Grundrechte gelten somit im Verhältnis Staat-Bürger unmittelbar. Grundrechte sind werteentscheidende Grundsatznormen. Daraus folgt, dass die Grundrechte im Verhältnis zwischen Privaten, d.h. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mittelbar gelten. Die Grundrechtsbestimmungen der Verfassung bilden eine Wertordnung die für sämtliche Rechtsbereiche Anwendung findet. Gegen diese Wertordnung darf keine rechtliche Vorschrift stehen. Jede rechtliche Bestimmung ist in dem Geist der Grundrechtsordnung auszulegen.[40]

 

Soweit die Arbeitnehmerüberwachung im Rahmen eines Arbeitsvertragsverhältnis durchgeführt wird, gelten die Grundrechte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mittelbar, das heißt sie entfalten eine Ausstrahlungswirkung über die zivilrechtlichen Generalklauseln. Dies betrifft in besonderem Maße auslegungsbedürftige Normen wie die §§ 138, 242, 315 und 826 BGB.[41]

 

2. Grundrechtlich geschützte Interessen der Arbeitnehmer


 

Nachdem die Anwendbarkeit der Grundrechte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bejaht wurde, folgt die Untersuchung der einzelnen Grundrechte in Bezug auf deren Bedeutung für die Arbeitnehmerüberwachung. Im Folgenden werden die für die Arbeitnehmerüberwachung relevanten Grundrechte im Einzelnen kurz dargestellt.

 

a) Schutz der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 GG

 

Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Der Einzelne soll davor geschützt werden, von dem Staat als reines Objekt ohne eigene Identität angesehen und behandelt zu werden.[42] Die Menschenwürde ist das höchste Verfassungsgut und bildet das Fundament für das gesamte Grundgesetz.[43]  

 

Wird der Arbeitnehmer ohne sein Wissen im Rahmen der Überwachungsmaßnahme ohne eigene Reaktionsmöglichkeit zum bloßen Objekt der Kontrollmaßnahme degradiert, verletzt ihn dies möglicherweise in seiner Menschenwürde aus Artikel 1 Abs.1 GG. In diesem Fall könnte die Subjekteigenschaft der Arbeitnehmer in Frage gestellt sein.[44] Eine solche Situation ist bei einer heimlichen bzw. verdeckten Überwachung möglich. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist unzulässig.

 

b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.[45] Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt im Rahmen der Arbeitnehmerüberwachung ein zentrales Augenmerk.[46] Dabei erstreckt sich der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Privatsphäre, die soziale Identität und den Ehrenschutz.[47] Unter den Schutzbereich der Privatsphäre fällt das Recht eines jeden auf einen autonomen Bereich der privaten Lebensführung sowie die vertrauliche Kommunikation.  Der Schutz der sozialen Identität garantiert die Freiheit der öffentlichen Darstellung der eigenen Person. Hierunter fallen insbesondere das Recht am eigenen Bild und Wort, die informationelle Selbstbestimmung und der Schutz des Namens.[48]

 

Die unbefugte Anfertigung, Veröffentlichung  und Verbreitung des Bildes einer Person wird als Eingriff in die Freiheit der Selbstbestimmung angesehen.[49] Jede Person hat selbst darüber zu entscheiden, ob und wie sie sich in der Öffentlichkeit darstellen möchte.[50] Eine spezielle Regelung wurde mit dem      § 22 KUG geschaffen. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Mit der Erstellung des eigenen Abbildes durch einen Dritten kann das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Bildnis verloren gehen. Es besteht insofern ein Risiko, dass eine dritte Person die Bilder veröffentlichen könnte.[51] Das Verfahren zur Abbildung ist dabei unerheblich. Lediglich die Erstellung des Bildes fällt nicht unter den Schutzbereich des § 22 KUG, sondern leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Schon die Möglichkeit der fotographischen oder videotechnischen Erfassung stellt eine Eingriffsmöglichkeit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.[52]  Eine mögliche Beobachtung kann dazu führen, dass der Druck auf den Beobachteten zunimmt und dieser sein Verhalten so steuert, dass es den vermeintlichen Erwartungen oder Anforderungen Dritter entspricht.[53] Dies betrifft bei der Arbeitnehmerüberwachung die Aufzeichnung von Mitarbeitern mittels Videotechnik.

 

Schutzwürdig ist auch das Recht am gesprochenen Wort, welches sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitet. Es garantiert dem Redner, seinen Empfängerkreis und sein Medium selbst zu wählen. Ähnlich wie bei dem Recht am eigenen Bild, leidet die menschliche Unbefangenheit, wenn nicht sichergestellt ist, dass eine Veröffentlichung des Gesprochenen nur mit Zustimmung des Sprechers erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation dadurch gestört würde, wenn jeder mit dem Bewusstsein leben muss, dass  seine Worte bei anderer Gelegenheit gegen ihn verwendet werden könnten.[54] Das Recht am eigenen Wort beschränkt sich dabei nicht auf eine bestimmte technische Nutzungsform, wie z.B. das Telefon, sondern erfasst auch neue Kommunikationsmittel, wie das Internet und die E-Mail-Kommunikation. Eingeschlossen ist auch der Schutz vor heimlicher Tonbandaufzeichnung. Jede Person darf selbständig darüber entscheiden, ob das gesprochene Wort aufgezeichnet und wem gegenüber die Aufzeichnung abgespielt werden darf.[55]

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Volkszählung ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.             Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.[56] Anlass für diese Entscheidung bildete eine Verfassungsbeschwerde von einer Vielzahl von Bürgern gegen das Volkszählungsgesetz.[57] Die Bundesrepublik Deutschland wollte Anfang der achtziger Jahre Im Rahmen einer Volkszählung eine umfangreiche und detaillierte Datenerhebung durchführen.[58] Das Gericht erkannte damals die Notwendigkeit eines Datenschutzes im Hinblick auf die sich entwickelnden technischen Möglichkeiten zur Datenverarbeitung an.[59]  In diesem Zusammenhang wurde auch das Bundesdatenschutzgesetz novelliert. Bis 1990 gab es nur in Hessen ein Datenschutzgesetz.

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