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Mord, Geständnis, Widerruf

Verhören und Verhörtwerden um 1800

AutorMichael Niehaus
VerlagPosth Verlag
Erscheinungsjahr2011
Seitenanzahl237 Seiten
ISBN9783981298703
FormatePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis9,99 EUR

Mord, Geständnis, Widerruf ist Text, Kommentar und Analyse der Verhörprotokolle in einer Mordsache. Nach Abschaffung der Folter soll der Wagnermeister Jakob Sauter mit kommunikativen Mitteln zum Geständnis seiner Tat gebracht werden. Die Fragetaktik des Gerichts, Tonfall, Drohungen auf der einen, die Ausflüchte, Stockungen, Antwortverweigerungen des Inquisiten auf der anderen Seite - in ihrer vorbildlichen Genauigkeit geben die Protokolle das Beispiel einer Verhörsituation, in der sich Kommunikation und Gewalt heillos verschränken. Michael Niehaus arbeitet das Paradigmatische des Falles in essayistischer Form heraus und erzählt zugleich eine spannende Geschichte, die vom Leser durch die vollständige, chronologische Wiedergabe der Protokolle jederzeit nachvollzogen werden kann.

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Leseprobe

»Es klingt widerlich, wenn sich ein Untersuchungsrichter damit rühmt, einen Inquisiten zum Geständnis gebracht zu haben.«

Ludwig P?ster, 1820

 

Einleitung


Der Protagonist der folgenden Seiten heißt Jakob Sauter und war im letzten Drittel des 18 Jahrhunderts im Spital zu Konstanz als Wagnermeister angestellt. Im Herbst 1787 geriet er in Verdacht, den Wagnergesellen Johann Baptist Fromlet erschlagen zu haben. Dieses Buch unternimmt den Versuch, die mit dem Inquisiten Jakob Sauter in dieser Sache angestellten Verhöre zu kommentieren und zu analysieren. Eine derartige Ausführlichkeit bedarf der Rechtfertigung. Der Fall Sauter hat weder im Großen noch im Kleinen Geschichte gemacht oder Rechtsgeschichte geschrieben; er bietet auch keine einzigartige Zugangsmöglichkeit zu einer Alltagsgeschichte. Wie kann er also ein würdiger Gegenstand sein? Welchem Erkenntnisinteresse dient seine Entfaltung?

Natürlich dient der Fall als Beispiel. Die Verhöre mit Jakob Sauter sind ganz einfach ein Beispiel dafür, was in Verhören geschieht. Es geht um eine möglichst genaue Rekonstrukion der Interaktionen, aus denen sich das Verhör zusammensetzt. Das Verhör ist ein Sonderfall institutionell gerahmter Kommunikation. Es steht unter dem klar umrissenen Vorzeichen, daß der Verhörende ein Geständnis hören möchte, das der Verhörte verweigert. Da die Folter in Konstanz zum Zeitpunkt des Verfahrens seit einigen Jahren abgeschafft ist, kann das Gericht nur mit ›kommunikativen Mitteln‹ zum Geständnis motivieren. Unter diesen Voraussetzungen werden Verhöre komplex. Der vorliegende Fall legt diese Komplexität auf eine mustergültige Weise frei. Daher ist er in verschiedener Hinsicht ein lehrreiches Anschauungsbeispiel. Er lehrt nicht nur etwas über die Praxis des Verhörs in einer bestimmten geschichtlichen Situation, sondern auch etwas über die allgemeinen Implikationen diskursiver Wahrheitssuche, über die möglichen Subjektpositionen in einem darauf ausgerichteten Verfahren – und vor allem etwas über das Verhältnis von Sprache und Macht. Das Gericht – vertreten durch den Kommissarius von Albini – dringt mit Macht auf ein Geständnis und hat damit nach einiger Zeit Erfolg; aber Jakob Sauter widerruft sein Geständnis und keine Macht kann ihn von diesem Widerruf abbringen.

Die materielle Grundlage für die Rekonstruktion dessen, was in diesen Verhören vor sich geht, ist das Protokoll. Das Protokoll ist die Textsorte, die für sich in Anspruch nimmt, zu sagen, wie es tatsächlich war. Das Protokoll der Verhöre mit Jakob Sauter, das sich im Stadtarchiv Konstanz befindet,? wird im folgenden kommentiert und Schritt für Schritt analysiert. Dies ist nur sinnvoll, wenn das Protokoll bestimmten Ansprüchen genügt. Die im damals österreichischen Konstanz gültige Theresiana bestimmt über das Amt des Protokollführers, daß er die »von dem Inquisiten, oder den Zeugen gegebene Antworten von Wort, zu Wort, von Mund in die Feder, das ist: mit eben den Worten, wie es der Inquisit, oder der Zeug redet, folglich nicht in der dritten, sondern in der ersten Person« aufzeichnen soll (Theresiana 1769, Art. 20, § 20). Solche Vorschriften sind nicht unbedingt ›wörtlich‹ zu nehmen. Auch in der Criminal-Ordnung der Chur-Marck Brandenburg von 1717 etwa ist davon die Rede, der »Gerichts Actuarius« solle »eigene Worte und Formalien, so viel möglich beybehalten / und fleißig verzeichnen«, aber ergänzend wird hinzugefügt, daß man im Bedarfsfalle mit der Verschriftlichung warten und erst einmal nachfragen solle, bis an der Aussage »kein Zweiffel übrig bleibe« (Cap. I, § 11). Auch wenn man es nicht beim heute bei der Polizei üblichen ›Ergebnisprotokoll‹ beläßt, muß keineswegs alles Gesagte aufgezeichnet werden.

Seit dem ausgehenden 18 Jahrhundert ist die Diskussion darüber, wie Verhörprotokolle zweckmäßig und ordnungsgemäß einzurichten seien, nicht verstummt. Seitdem auch wird die unaufhebbare Unvollständigkeit aller Protokolle immer wieder beklagt (Niehaus 2003b, 260 ff.). Im schriftlichen Inquisitionsverfahren, das in Deutschland bis zur Einführung der mündlichen Hauptverhandlung Mitte des 19 Jahrhunderts die Regel war, diente das Verhörprotokoll als unmittelbare Urteilsgrundlage. Vor allem nach der Abschaffung der Folter entstand vermehrt die Vorstellung, das Protokoll müsse im Prinzip »ein treues und vollständiges Bild« (Mittermaier 1816, 329) des nunmehr als eine besondere Interaktionssituation, als eine Art »actenmäßiges Gespräch« (Jagemann 1838, 628) verstandenen Verhörs liefern. Dazu gehörte auch die Forderung, zusätzlich möglichst viel vom nonverbalen Verhalten des Inquisiten in einem sogenannten »Geberdenprotokolle« (Mittermaier 1816) festzuhalten (Schneider 1996, Niehaus 2003b, 242 ff.).

In der Konstanzer Gerichtspraxis wurde die Vorschrift der Wörtlichkeit sehr ernst genommen, und auch Verhaltensbemerkungen hat man dem Verhörprotokoll beigefügt, wenn das Betragen des Inquisiten als besonders bezeichnend oder auffällig wahrgenommen wurde. Im Falle Jakob Sauter hatte das Gericht reichlich Gelegenheit dazu. Denn Jakob Sauter ist der ›paradigmatische Inquisit‹, der die Symptome seiner Stellung als Inquisit mustergültig reproduziert. So ist denn etwa zu lesen, daß er bei einer Frage zunächst erschrocken geschwiegen, daß er trotzig geantwortet habe, daß eine Frage mehrfach wiederholt werden mußte und anderes mehr. Man kann daher mit einigem Recht behaupten, daß wir im Fall Sauter auch ein mustergültiges Protokoll vor uns haben. Und das heißt auch: Nichts kommt den Transkriptionen technischer Aufzeichnungsgeräte, die heutzutage das Material der Analyse von Interaktionsabläufen innerhalb der qualitativen Sozialforschung sind (Mayring 1996), so nahe wie diese mustergültigen Beispiele der institutionellen Praxis des Verhörprotokolls. Wenn man überhaupt wissen will, wie es tatsächlich war in face-to-face-Kommunikationen, bevor es technische Aufzeichnungen gab, so gibt es kein geeigneteres Auskunftmittel als diese institutionelle Praxis.

Die Vorgehensweise dieses Buches, das Verhörprotokoll Schritt für Schritt zu kommentieren und zu analysieren, hat daher nicht von ungefähr eine gewisse Nähe zu den sogenannten sequenzanalytischen Verfahren, wie sie innerhalb der qualitativen Sozialwissenschaften zunächst von der sogenannten objektiven Hermeneutik (Oevermann 1979, 1991, 2000) entwickelt worden sind. Auch dort ist der einzelne Fall der Ausgangspunkt. Entscheidend für das methodische Konzept einer »Kombination von Sequenzanalyse und Fallrekonstruktion« ist dabei »die Authentizität des zu analysierenden Protokolls als einer Ausdrucksgestalt« (Oevermann 2000, 79). Wie das Inquisitionsverfahren beruht die objektive Hermeneutik auf der institutionellen Praxis des Protokolls. Damit sind weniger die ›gestalteten Protokolle‹ gemeint als diejenigen, die sich einer möglichst einfachen Aufschreibregel verdanken und daher technischen Aufzeichnungen nahe kommen. Notwendig ist zunächst einmal, daß die »Protokolle selbst ›wörtlich‹ sind« (Oevermann et al. 1979, 428) und die Interakte tatsächlich in der Reihenfolge ihres Ergehens fixieren. Es taucht hier also genau jene Forderung der Wörtlichkeit wieder auf, die an das Verhörprotokoll ergeht. In der Spätzeit des Inquisitionsverfahrens stand denn auch die stenographische Mitschrift als Form erschöpfender Protokollführung zur Diskussion, und man kann sagen, daß die technische Aufzeichnung des Verhörs insofern eine folgerichtige Fortsetzung des Inquisitionsgedankens ist, als sie dem Prinzip der empirischen Wissenschaften entspricht, immer möglichst viel an objektiven Daten zu sammeln und für eine mögliche Beantwortung der Frage zur Verfügung zu halten, wie es tatsächlich war.

Das ändert freilich nichts daran, daß bei Verhörprotokollen mit systematischen Verzerrungen zu rechnen ist. Trotz allem ist die aufzeichnende Institution auch interessierte Partei. Man muss diese Möglichkeit daher beim sequentiellen Durchgang durch das Verhörprotokoll stets mitreflektieren. Die Berücksichtigung derartiger Verzerrungen ist umso leichter möglich, als sie – wenn etwa jedes Schweigen Jakob Sauters als »trotzig« klassifiziert wird – an ihrer Tendenz erkennbar sind. Unter dieser Voraussetzung stellen die Verzerrungen – weit entfernt, bloß Störungen zu sein – ihrerseits ein wertvolles Analysematerial dar, da sie Auskunft geben über die Interpretation des Verhörgeschehens durch eine der beteiligten Parteien: Gegenstand der Analyse sind nicht nur die Interakte, sondern auch die diskursive Praxis des Protokolls, in dem sie aufgezeichnet sind.

Die strengen Verfahrensvorschriften der objektiven Hermeneutik können für die hier vorgenommene Lektüre von vorgefundenen Verhörprotokollen freilich nur ungefähre Anhaltspunkte bieten. Das gilt vor allem für das Prinzip der sukzessiven Herstellung eines inneren Kontextes. Nach den rigiden Vorschriften der objektiven Hermeneutik ist das erste Sequenzelement »ohne Einbeziehung eines Kontextwissens, das heißt kontextfrei zu interpretieren« (Oevermann 2000, 93). Es müssen ›möglichst viele‹ Lesarten dieses ersten Elements erzeugt werden, bevor die Analyse zum zweiten Sequenzelement übergeht. Das erste Element stellt dann ...

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