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Neuere Entwicklungen zu § 7g EStG. Ablösung der Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag

AutorEricson Ecke
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl111 Seiten
ISBN9783836625081
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis53,00 EUR
Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem Thema "Neuere Entwicklungen zu § 7g EStG". Die Sonderabschreibung und die Ansparabschreibung nach § 7g EStG waren Bestandteil steuerlicher Wahlrechte. Diese Regelungen wurden in 2007 im Rahmen der Umsetzung der Unternehmensteuerreform 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, der auch weiterhin in Verbindung mit einer Sonderabschreibung genutzt werden kann. Die Inanspruchnahme dieser Wahlrechte ermöglicht dem Steuerpflichtigen, aktiv den Gewinn zu beeinflussen, bevor oder nachdem die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes erfolgt. Daher ist dieses Thema sehr praxisrelevant und gibt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen Anlass, auch wenn der Gesetzgeber versucht hat, Spannungsfelder abzubauen.Zuerst werden die Bedeutung des § 7g EStG und die mit der Einführung des Investitionsabzugsbetrages vom Gesetzgeber verfolgten Ziele aufgezeigt. Danach werden die Tatbestandsvoraussetzungen des neuen § 7g EStG entsprechend der Reihenfolge des Gesetzes dargestellt und Bezüge zur alten Rechtslage hergestellt. Hier werde ich auch die aus der neuen Rechtslage resultierenden Vor- und Nachteile sowie Gestaltungsmöglichkeiten darstellen. Dem Leser soll durch die vorliegende Arbeit ein umfassender Einblick in diesen Bereich ermöglicht werden.Da die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag das steuerliche Wahlrecht der Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorsehen und gerade hier auch vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten entstehen können, wurden auch die Neuregelungen zu den Abschreibungen nach § 7 EStG und zur Sofortabschreibung bzw. Poolbildung geringwertiger Wirtschaftsgüter dargestellt. Gerade die Bildung von Sammelposten wird in der Fachliteratur kritisch diskutiert. Grundlage der Darstellung sind neben der aktuellen Literatur Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörde und BFH-Urteile, die der Rechtsfortbildung oder Klarstellung des § 7g EStG in der alten Fassung (a. F.) dienten. Zum Schluss erfolgt eine Einschätzung, ob es dem Gesetzgeber tatsächlich gelungen ist, die mit dem neuen § 7g EStG verfolgten Ziele zu erreichen.Dieses Buch ist für den Praktiker als auch im Rahmen der Fortbildung als weiterführende Literatur konzipiert. Die Orientierung der Gliederung am Aufbau des Paragrafen ermöglicht auch den Quereinstieg in das Buch um sich über eine spezielle Norm zu informieren.

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Leseprobe
Kapitel 5, Nichtumsetzung des Investitionsvorhabens:

Alte Rechtslage:
Die bisherige Regelung zur Ansparabschreibung sah vor, dass spätestens mit Ablauf des Investitionszeitraumes von 2 Jahren oder mit Aufgabe der Investitionsabsicht die Ansparrücklage Gewinn erhöhend aufzulösen war. Die Gewinnerhöhung trat in dem Veranlagungszeitraum in Höhe der Auflösung der Ansparrücklage ein. Dieses Modell hatte zur Folge, dass sich die Bildung und Auflösung der Rücklagen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen auswirkten und so zu einer Gewinnverlagerung führten. Nicht genutzte Rücklagen waren nach § 7g Abs. 5 EStG a. F. mit 6 % außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Die Rücklagenauflösung und der Zuschlag unterlagen dann der Besteuerung. Da der § 7g EStG oftmals nur nicht zur Finanzierung von Investitionen in Anspruch genommen wurde, ist die Behandlung nicht genutzter Abzugsbeträge mit § 7g Abs. 3 geändert worden. Oftmals wurde die Steuervergünstigung nach dem alten Recht zur Erzielung von Progressionsvorteilen durch Gewinnverlagerungen genutzt, um auf diese Weise die Steuerbelastung zu minimieren. Eine Gewinnverlagerung ist nach der neuen Regelung nicht möglich, da der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung zu streichen ist. Durch die Verzinsung nach § 233a AO soll der Steuer- und Liquiditätsvorteil ausgeglichen werden.
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages (Satz 1):
Streichung: Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Investitionsabzugsbetrag, der bis Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraumes nicht nach Abs. 2 auf Grund getätigter Investition vollständig aufgelöst wurde, rückgängig zu machen. Nach dem Regierungsentwurf war die Streichung des Investitionsabzugsbetrages nach dem Ablauf der dem Abzug folgenden zwei Wirtschaftsjahre vorgesehen. Fälle der Streichung: Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages ist demnach dann vorzunehmen, wenn das ursprüngliche Investitionsvorhaben innerhalb des Investitionszeitraumes nicht umgesetzt wurde.
Die Investition unterbleibt auch, wenn nicht in ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut investiert wird. Eine Streichung des Investitionsabzugsbetrages ist auch dann durchzuführen, wenn die tatsächlichen Investitionskosten niedriger sind als die prognostizierten. Der Investitionsabzugsbetrag ist auch rückwirkend zu streichen, wenn die Verbleibens- und Nutzungsfristen nicht eingehalten werden.
Es muss auch die Möglichkeit gegeben sein, dass der Steuerpflichtige freiwillig auf die Beibehaltung des Investitionsabzugsbetrages verzichtet, wenn absehbar ist, dass die Investitionsabsicht nicht aufrechterhalten wird. Dieser Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen, sollte aber von der Verwaltung im Billigkeitswege ermöglicht werden.
Eine Teilauflösung des Rücklagenbetrages für ein Wirtschaftsgut ist nicht möglich, da die Rücklage für jedes einzelne Investitionsvorhaben einheitlich zu behandeln ist. Das Investitionsvorhaben kann pro Wirtschaftsgut nur insgesamt verfolgt oder aufgegeben werden. Eine Erklärung, einen Teilbetrag auflösen zu wollen, führt dazu, dass der gesamte Betrag Gewinn erhöhend aufzulösen ist, da das Investitionsvorhaben nicht weiter verfolgt wird.
Rückwirkend: Nach der neuen Regelung ist eine Berichtigung der Veranlagung des Jahres vorgesehen. Die außerbilanzielle Kürzung des steuerpflichtigen Gewinns durch den Investitionsabzugsbetrag ist durch Streichung des betreffenden Investitionsabzugsbetrages zu korrigieren. Die Streichung führt somit zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung. Die Streichung des nicht genutzten Investitionsabzugsbetrages führt folglich zu einer Korrektur der Veranlagung im Jahr des Abzugs.
Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist, dass ohne Investition keine Gewinnverlagerung der Aufwendungen möglich ist.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Neuere Entwicklungen zu § 7g EStG1
1. Einleitung7
2. Rechtliche Rahmenbedingungen im Gesetzgebungsverfahren9
2.1 Überblick9
2.1.1 Gesetzgebungsverfahren9
2.1.2 Änderung des § 7g EStG10
2.1.3 Einordnung des § 7g EStG10
2.2 Absichten des Gesetzgebers11
2.2.1 Steuerstundung und Investitionserleichterung12
2.2.2 Praktikabilität13
2.2.3 Steuervereinfachung14
2.2.4 Missbrauchsbekämpfung17
2.2.5 Europatauglichkeit18
2.3 Überschneidungen18
2.4 Struktur des neuen § 7g EStG20
3. Rechtliche Vorgaben für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages21
3.1 Rahmenbedingungen21
3.1.1 Steuerpflichtige22
3.1.2 Begünstigte Betriebe22
3.1.3 Investitionsabzugsbetrag23
3.1.4 Höhe des Investitionsabzugsbetrages23
3.1.5 Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens24
3.1.6 Anschaffungs- und Herstellungskosten als Bewertungsmaßstab25
3.2 Einschränkungen25
3.2.1 Größenmerkmale25
3.2.1.1 Bilanzierende Unternehmer26
3.2.1.2 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG27
3.2.1.3 Land und Forstwirte29
3.2.2 Investitionszeitraum31
3.2.3 Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen31
3.2.3.1 Verbleibensvoraussetzung32
3.2.3.2 Nutzungsvoraussetzung33
3.2.4 Prognose34
3.2.4.1 Prognose über Anschaffung34
3.2.4.2 Prognose über die Erfüllung der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen36
3.2.5 Dokumentation36
3.2.5.1 Übersicht36
3.2.5.2 Benennung von Wirtschaftsgütern38
3.2.5.3 Investitionszeitpunkt40
3.3 Verlustentstehung41
3.4 Investitionsabzugshöchstbetrag41
3.5 Zwischenergebnis43
3.5.1 Vorteile43
3.5.2 Nachteile44
4. Umsetzung des Investitionsvorhabens47
4.1 Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages47
4.2 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten47
4.3 Buchung49
4.4 Folgen der Kürzung der Investitionskosten50
4.5 Regelungsbereich des § 7g Abs. 2 EStG50
4.6 Zwischenergebnis52
4.6.1 Vorteile52
4.6.2 Nachteile53
5. Nichtumsetzung des Investitionsvorhabens55
5.1 Alte Rechtslage55
5.2 Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages (Satz 1)56
5.2.1 Streichung56
5.2.2 Fälle der Streichung56
5.2.3 Rückwirkend57
5.2.4 Zeitpunkt58
5.2.5 Verzinsung58
5.2.6 Dokumentation59
5.3. Änderungsvorschrift für Steuerbescheide (Satz 2 und 3)60
5.4 Zwischenergebnis64
5.4.1 Vorteile64
5.4.2 Nachteile65
6. Schädliche Nutzung nach Investition67
6.1 Unqualifizierte Nutzung nach Investition67
6.2 Änderungsvorschrift69
6.3 Verzinsung70
6.4 Zwischenergebnis70
6.4.1 Vorteile70
6.4.2 Nachteile70
7. Sonderabschreibung72
7.1 Wegfall der Ansparabschreibung als Voraussetzung für die Sonderabschreibung72
7.2 Inanspruchnahme der Sonderabschreibung72
7.2.1 Begünstigte Wirtschaftsgüter73
7.2.2 Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen73
7.2.3 Folgen der Nichterfüllung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen74
7.2.4 Größenmerkmale der Betriebe75
7.2.5 Höhe der Sonderabschreibung76
7.2.6 Absetzung für Abnutzung76
7.2.7 Steuerliche Auswirkungen77
7.2.8 Abschreibung nach dem Begünstigungszeitraum78
7.2.9 Zeitliche Anwendung der Sonderabschreibung78
7.3 Zwischenergebnis79
7.3.1 Vorteile79
7.3.2 Nachteile80
8. Anwendbarkeit des § 7g EStG auf Gesellschaften81
8.1 Regelungskreis und zeitliche Anwendung81
8.2 Zwischenergebnis82
9. Weitere Gesetzesänderungen83
9.1 Wegfall der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 und 3 EStG83
9.2 Änderungen bei der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG83
9.2.1 Bisherige Rechtslage83
9.2.2 Neue Regelung des § 6 Abs. 2 und 2a EStG84
9.2.2.1 Unterscheidung in Gewinn- und Überschusseinkünfte84
9.2.2.2 Reichweite der Neuregelung85
9.2.2.3 Unterscheidung in unterschiedliche Gruppen nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten86
9.2.2.4 Umfang der Anschaffungs- oder Herstellungskosten86
9.2.2.5 Sonderfall: Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Bereich des Kapitalvermögens87
9.2.2.6 Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro88
9.2.2.7 Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 1.000 Euro89
9.2.2.8 Höhe der Verteilung im Jahr der Bildung des Sammelpostens91
9.2.2.9 Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Kürzung nach § 7g Abs. 4 EStG91
9.2.2.10 Steuerlich gleichmäßige Verteilung auch bei Wertveränderungen92
9.2.2.11 Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen94
9.2.2.12 Dokumentationspflichten95
9.2.2.13 Zeitliche Anwendung96
9.3 Zwischenergebnis97
9.3.1 Vorteile97
9.3.2 Nachteile100
10. Schlussbetrachtung103
Rechtsgrundlagen105
Bundestagsdrucksachen106
Bundesratdrucksachen106
Literaturverzeichnis107
Urteilsübersicht109
Abkürzungsverzeichnis110

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