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Praxi- und Formularbuch zum Registerrecht

AutorPeter Ries
VerlagRWS Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl690 Seiten
ISBN9783814554402
FormatePUB
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis84,00 EUR
Eintragungen ins Handelsregister gehören für Notare, Rechtsanwälte und Rechtsabteilungen, Rechtspfleger und Richter zum täglichen Geschäft. Ihr Variantenreichtum und die Vielzahl eintragungspflichtiger Vorgänge sind dabei ein ständiges Fehlerpotential. Die Neuauflage des praxisbewährten Handbuchs bietet wieder eine umfassende Darstellung der Handelsregisterpraxis bei allen gängigen Gesellschaftsformen. Viele praxisnahe Muster erleichtern die Eintragungen bei den gängigen Unternehmensformen aus dem Handelsregister. Ausführliche Erläuterungen weisen auf Besonderheiten hin und bieten weiterführende Hinweise.

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Leseprobe

D.  Anmeldung


1.27  Eintragungen in das Handelsregister erfolgen i. d. R. nur auf Anmeldung.

I.  Rechtsnatur


1.28  Nach heute h. M. ist die Anmeldung eine Verfahrenserklärung gegenüber dem Registergericht und keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung.30) Mit dem verfahrensrechtlichen Charakter der Anmeldung ist es nicht vereinbar, dass sie auflösend bedingt oder durch einen Endzeitpunkt befristet ist (§§ 158 ff. BGB); auch kann sie wegen Willensmängeln nicht angefochten werden (§§ 119 ff. BGB) und § 181 BGB ist nicht anwendbar.31) Das Fehlen oder die Unwirksamkeit einer Anmeldung hat wegen ihres Verfahrenscharakters keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage.
Beispiel:
Wird ein kleines Unternehmen (z. B. Tante-Emma-Laden) aufgrund einer unwirksamen, weil auflösend bedingten Anmeldung im HR eingetragen, so entsteht mit der konstitutiven Eintragung die Kaufmannseigenschaft trotzdem.
1.29  Eine aufschiebend bedingte oder mit einem Anfangszeitpunkt versehene Anmeldung kann erst dann dem Registergericht vorgelegt und von diesem vollzogen werden, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten oder der Anfangszeitpunkt erreicht ist.32) Eine Handelsregisteranmeldung kann auch bereits erklärt, unterzeichnet und notariell beglaubigt werden, wenn die materielle Tatsache bereits eingetreten ist, aber noch dem Registergericht vorzulegende Anlagen fehlen, z. B. die Abgabe der Anmeldung einer bereits beschlossenen Geschäftsführerbestellung beim Notar, wenn der dem Registergericht vorzulegende Gesellschafterbeschluss darüber (§ 39 Abs. 2 GmbHG) nicht bei der Anmeldung vorlag; die Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldung beim Registergericht kann jedoch nur zusammen mit dem Gesellschafterbeschluss erfolgen.33)
1.30  Bestritten ist die Frage, ob eine Anmeldung bereits erklärt, unterzeichnet und notariell beglaubigt werden kann hinsichtlich solcher Tatsachen, die materiell erst noch beschlossen, vereinbart usw. werden müssen (z. B. die Bestellung eines Prokuristen einer KG oder eines Geschäftsführers einer GmbH). Das OLG Düsseldorf34) verneint dies und hält eine entsprechende Anmeldung für unwirksam. Dem ist zu widersprechen.35) Denn eine Anmeldung zum Handelsregister wird mit ihrem Zugang beim Registergericht wirksam. Für die Frage, ob eine Anmeldung wirksam ist, kommt es folglich auf den Zeitpunkt an, in dem sie mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt. Hat der Erklärende die Anmeldung selbst in Händen, liegt die Abgabe erst im Zeitpunkt des Absendens vor; befindet sich die Anmeldung beim Notar, ist sie dann abgegeben, wenn sie aufgrund der Anweisung des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt und dieser keine Möglichkeit hat, die Erklärung noch zurückzuhalten.
1.31  Die Erklärung und notarielle Beglaubigung der Anmeldung ist deshalb streng zu trennen von ihrer Abgabe und ihrem Zugang durch Vorlage beim Registergericht. Liegen im Zeitpunkt des Zugangs beim Registergericht die einzutragenden Tatsachen materiell wirksam vor, ist die Anmeldung wirksam, auch wenn die Anmeldung schon erklärt wurde zu einem Zeitpunkt, in dem die einzutragenden Tatsachen materiell noch gar nicht existent waren. Bei der Anmeldung und Versicherung (§ 39 Abs. 3 GmbHG) des „zukünftigen“ GmbH-Geschäftsführers wäre es auch möglich, dass der Notar die Anmeldung und Versicherung zunächst erklären und unterzeichnen lässt und erst nach wirksamer Beschlussfassung die Unterschrift beglaubigt, wenn er sich noch positiv an den Vorgang der Vollziehung der Unterschrift erinnert.36) Im Beglaubigungsvermerk muss der Notar nicht den Tag der Vollziehung der Unterschriftsleistung angeben. Wird danach die notariell beglaubigte Anmeldung einschließlich des Gesellschafterbeschlusses (§ 39 Abs. 2 GmbHG) dem Registergericht vorgelegt, liegt zu diesem Zeitpunkt, auf den es ankommt, eine wirksame Anmeldung vor. Eine weitere Möglichkeit für die notarielle Praxis, der Anmeldung eines noch zu bestellenden Geschäftsführers zum Erfolg zu verhelfen, wird darin gesehen, auf dem noch beizufügenden Gesellschafterbeschluss kein Datum anzugeben, so dass nicht ersichtlich ist, ob er vor oder nach der Erklärung, Unterzeichnung und notariellen Beglaubigung der Anmeldung erfolgt ist.37)
1.32  Die Anmeldung besteht aus der Antragserklärung und dem Sachvortrag.
 
 
1.33  Der Antrag ist somit ein Teil der Anmeldung. Das Wort „beantragen“ muss nicht verwendet werden; es genügt vielmehr jede Erklärung, aus der sich ergibt, dass eine Eintragung im HR gewollt ist.
1.34  Üblich sind folgende Formulierungen:
„Es wird zur Eintragung in das Handelsregister beantragt: …“
„Wir melden folgendes zur Eintragung in das Handelsregister an: …“
1.35  Der zweite Teil der Anmeldung ist der sog. Sachvortrag. Darin müssen die Antragsziele dargestellt werden, z. B.
– Eintragung einer OHG;
– Eintragung einer Einzelprokura;
– Eintragung eines Haftungsausschlusses.

II.  Anmeldeberechtigung und -verpflichtung


1.36  Zur Anmeldung verpflichtet oder berechtigt sind der „Einzelkaufmann“ (§§ 29, 31 HGB) bzw. bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) in der Regel „sämtliche Gesellschafter“ (vgl. §§ 108 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2, 148 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB) oder „sämtliche Liquidatoren“ (§§ 157 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).
1.37  Die Anmeldeberechtigung bzw. -verpflichtung muss vorliegen zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Registergericht, noch nicht bei Erklärung oder Unterzeichnung oder der notariellen Beglaubigung der Anmeldung.38) Deshalb kann der „künftige“ alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH die Anmeldung seiner Bestellung in notariell beglaubigter Form erklären; die Einreichung beim Registergericht kann jedoch erst nach seiner wirksamen Bestellung unter Vorlage der Beschlussfassung (§ 39 Abs. 2 GmbHG) erfolgen.39)

III.  Inhalt


1.38  Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach den anzumeldenden Tatsachen und den hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Eintragungsfähigkeit mit oder ohne Anmeldepflicht beruht, z. B. § 106 Abs. 2 HGB. Als Grundlage der Handelsregistereintragung muss die Anmeldung einen klaren und bestimmten Inhalt haben. Bestimmte, im Gesetz verwendete Formulierungen brauchen aber nicht verwendet zu werden.40) Als Verfahrenserklärung ist die Anmeldung auslegungsfähig.
• Meldet der bisherige Prokurist eines Einzelkaufmannes einen Inhaberwechsel auf ihn an, kann darin zugleich die Anmeldung des Erlöschens seiner Prokura gesehen werden.41)
• Wird bei einem Inhaberwechsel das Bestehenbleiben einer Prokura angemeldet, so kann darin die Anmeldung des Erlöschens und der Neuerteilung der Prokura gesehen werden.42)
1.39  Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen43) ist die Verpflichtung geschaffen worden, mit der Anmeldung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (§ 29 HGB) bzw. einer Personenhandelsgesellschaft (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB) eine aktuelle Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die in das Register eingetragene Anschrift nimmt am öffentlichen Glauben des Registers teil. Das Scheitern einer Zustellung an der eingetragenen Geschäftsanschrift eröffnet – anders als bei den Kapitalgesellschaften – jedoch nicht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO.
1.40  Die Verpflichtung zur Anmeldung einer Geschäftsanschrift gilt auch für einzelkaufmännische Unternehmen und Personenhandelsgesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG eingetragen worden sind, Art. 64 S. 2 EGHGB. Anders als bei der früheren formlosen Mitteilung zur Lage der Geschäftsräume bzw. deren Änderung bedarf es zur ersten Eintragung bzw. Änderung der Geschäftsanschrift nunmehr der elektronischen Übermittlung einer öffentlich beglaubigten Anmeldung (§ 12 Abs. 1 HGB).
1.41  Die Anmeldung der in das Register einzutragenden Geschäftsanschrift bzw. die erfolgte Eintragung der Geschäftsanschrift macht es entbehrlich, zusätzlich die Lage der Geschäftsräume nach § 24 Abs. 2 HRV mitzuteilen.
1.42  Wegen der immer größer werdenden Zahl eingetragener Gesellschafter, Geschäftsführer und anderer Personen war es erforderlich, ihre eindeutige Identifizierung sicherzustellen. Anstelle des Berufs, der früher angegeben werden musste, ist das Geburtsdatum anzumelden (§ 387 Abs. 2 FamFG, § 24 Abs. 1 HRV). Die Verpflichtung zur Angabe des Geburtsdatums trat am 1.1.1999 in Kraft (Art. 29 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Nr. 3 HRefG). Da insoweit Übergangsvorschriften fehlen, wurden eingetragene Personen nicht erfasst. Jedoch sollte bei anmeldepflichtigen Veränderungen, etwa bei Änderungen der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern oder Einlageveränderung von Kommanditisten, das Geburtsdatum angemeldet...
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