2 Psychotherapeutische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen
Die Regelungen der PT-RL gelten für gesetzlich Krankenversicherte aller Altersgruppen. Um den Besonderheiten bei der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowie ihren Bezugspersonen Rechnung zu tragen, enthalten PT-RL und PT-V spezielle Festlegungen für diese beiden Altersgruppen. Diese werden in den folgenden Kapiteln ausführlich beschrieben.
In § 1 PT-RL ist festgelegt, welche psychotherapeutischen Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können und welche Maßnahmen nicht dazugehören.
Nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gehören auch bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Maßnahmen, die zur beruflichen Anpassung oder der Berufsförderung dienen – diätetische, heilpädagogische o. ä. Maßnahmen sowie Erziehungs- und Sexualberatung.
§ 1 Psychotherapie als Leistung der GKV (PT-RL) (5) Psychotherapie ist keine Leistung der GKV und gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, wenn sie nicht dazu dient, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen. (6) Die ärztliche Beratung über vorbeugende und diätetische Maßnahmen wie auch die Erläuterungen und Empfehlungen von übenden, therapiefördernden Begleitmaßnahmen sind ebenfalls nicht Psychotherapie und sind auch nicht Bestandteil der psychosomatischen Grundversorgung. (7) Psychotherapieverfahren, -methoden und -techniken, die den in den §§ 1 bis 10 und Abschnitt C genannten Erfordernissen nicht entsprechen, oder therapeutisch nicht hinreichend erprobt und wissenschaftlich begründet wurden, sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. |
Konkret werden in der Anlage der PT-RL einzelne Methoden und Techniken genannt, welche nicht als psychotherapeutische Leistungen im Sinne der PT-RL für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen anerkannt sind (s. Kap. 1.5.5):
Anlage II (PT-RL) Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt gemäß § 19 Absatz 3 der Richtlinie fest: II. Die folgenden Psychotherapieverfahren, Psychotherapiemethoden und psychotherapeutischen Techniken können keine Anwendung finden, da die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinie nicht erfüllt werden: - 1. Gesprächspsychotherapie
- 2. Gestalttherapie
- 3. Logotherapie
- 4. Psychodrama
- 5. Respiratorisches Biofeedback
- 6. Transaktionsanalyse
|
Außerdem ist EMDR (Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing) als Methode zur Anwendung in Therapien mit Kindern und Jugendlichen – im Gegensatz zu Therapien mit Erwachsenen – in allen drei Verfahren nicht zugelassen.
2.1 Fachliche Befähigung der Therapeuten für psychotherapeutische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen
- Alle psychotherapeutischen Leistungen der PT-RL für Kinder und Jugendliche dürfen nur von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht werden, die eine spezifische, auf Kinder und Jugendliche bezogene Aus- und Weiterbildung nachgewiesen haben und über eine entsprechende Genehmigung der zuständigen KV verfügen.
|
- Therapeutinnen und Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen keine Erwachsenen behandeln. Eine die Therapie von Kindern und Jugendlichen begleitende Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen ist zulässig.
|
§ 1 Abs. 2 PT-RL definiert, wer als Therapeutin oder als Therapeut im Sinne der PT-RL gelten kann. In Bezug auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind das entsprechend der jeweiligen fachlichen Befähigung für diese Altersgruppen ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, ärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten. Voraussetzung ist, dass diese Therapeutinnen und Therapeuten über eine Genehmigung der jeweils zuständigen KV zur Abrechnung und Ausführung der Leistungen nach § 15 PT-RL (Richtlinientherapie) mit Kindern und Jugendlichen als persönliche Leistung verfügen.
§ 1 Psychotherapie als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (PT-RL) (2) Therapeutinnen und Therapeuten im Sinne dieser Richtlinie sind entsprechend der jeweiligen fachlichen Befähigung die ärztliche Psychotherapeutin oder der ärztliche Psychotherapeut, die ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder der ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeut, die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung über die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach § 15 als persönliche Leistung verfügen. (3) Leistungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C können nur von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht werden, die über eine Genehmigung gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach § 15 als persönliche Leistung verfügen. |
Das Nähere zu den Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung psychotherapeutischer Leistungen mit Kindern und Jugendlichen regelt die PT-V. Darin ist insbesondere festgelegt, dass diejenigen Therapeutinnen und Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die psychotherapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, nur bei Kindern und Jugendlichen, nicht aber bei Erwachsenen tätig werden dürfen.
§ 7 Fachliche Befähigung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PT-V) (6) Therapeutinnen und Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen tätig werden. |
Zur Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen bei Kindern und Jugendlichen nach der PT-RL sind spezifische, auf Kinder und Jugendliche bezogene psychotherapeutische Aus- und Weiterbildungen notwendig. Diese wurden gegenüber den bisherigen Regelungen nicht verändert.
In der PT-V ist jeweils für die unterschiedlichen Berufsgruppen festgelegt, welche Nachweise der beruflichen Aus- und Weiterbildung vorgelegt werden müssen, damit die fachliche Befähigung zur Durchführung und Abrechnung der jeweiligen psychotherapeutischen Leistungen als erfüllt gelten kann.
§ 7 Fachliche Befähigung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PT-V) (1) Die fachliche Befähigung gemäß § 3 gilt als nachgewiesen für die Ausführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nach dem Leistungsinhalt der GOP 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35401, 35402 sowie 35405 des EBM: - – durch den Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie.
(2) Die fachliche Befähigung gemäß § 3 gilt als nachgewiesen für die Ausführung und Abrechnung von analytischer Psychotherapie nach dem Leistungsinhalt der GOP 35131, 35140, 35141, 35150, 35411, 35412 sowie 35415 des EBM: - – durch den Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der analytischen Psychotherapie.
(3) Die fachliche Befähigung gemäß § 3 gilt als nachgewiesen für die Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie nach dem Leistungsinhalt der GOP 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35421, 35422 sowie 35425 des EBM: - – durch den Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie.
|
§ 5 Fachliche Befähigung Ärztlicher Psychotherapeuten (PT-V) (4) Die fachliche Befähigung gemäß § 3 gilt als nachgewiesen für die Ausführung und Abrechnung von Psychotherapie im jeweiligen Verfahren bei Kindern und Jugendlichen nach dem Leistungsinhalt der GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412,... |