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Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages - Abgrenzung und wesentliche Inhalte

Abgrenzung und wesentliche Inhalte

AutorFrank Thiele
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl21 Seiten
ISBN9783638690683
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von größter praktischer Bedeutung sind. Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz). So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluß oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen. § 2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände). Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschließen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäß § 1 Abs. 2 TVG ist für sie die Schriftform vorgeschrieben. Tarifverträge können sehr unterschiedliche Inhalte haben; je nach ihrem Gegenstand unterscheidet man Mantel- oder Rahmentarifverträge, Gehalts- oder Lohntarifverträge, Tarifverträge über einzelne Entgeltformen oder Gegenstände (Gratifikationen, Urlaub, etc.). Durch Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen bekommen Tarifverträge über Rationalisierungsschutz oder Beschäftigungssicherung immer größere Bedeutung.

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