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Nachsorgemaßnahmen (S. 161-162)
en post-operative treatment measures
fr mesures de soin postopératoire
Bisher waren Krankenkassen (* Krankenkasse, gesetzliche) gemäß § 43 Abs. 2 SGB V dazu ermächtigt, im Zuge der * Rehabilitation von Patienten, Schulungsmaßnahmen von chronisch Kranken zu erbringen. Im Zuge des * CGKV-Modernisierungsgesetzes ist es den Krankenkassen oder deren Landesverbänden (*Landesverbände der Krankenkassen) nun auch möglich, sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erbringen oder zu fördern.
Hierdurch soll die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen im häuslichen Bereich sichergestellt werden, da sich bei chronisch kranken oder schwerstkranken Kindern die häusliche Behandlung nach der Entlassung aus der Akutversorgung für viele Eltern und Betreuungspersonen häufig als sehr schwierig erweist. Ziel ist es, stationäre Aufenthalte im Krankenhaus und/oder in einer Rehabilitationseinrichtung zu verkürzen oder eine Wiederaufnahme zu vermeiden.
Nach § 132c SGB V können die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen abschließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. Die * Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die * Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.
Naturheilkunde
en naturopathy fr naturopathie
Sowohl von * Ärzten als auch von Nichtärzten (*Heilpraktikern) betriebene Form der Heilkunde unter vorbeugender und therapeutischer Nutzung natürlicher Reize wie kaltes und warmes Wasser, Heilquellen, Luft, Bewegung, Gymnastik, Massagen oder Diät, aber auch die Regelung der Lebensweise nach natürlichen Gesichtspunkten.
NAV-Virchow-Bunde
n NAV-Virchow-Bund
fr NAV-Virchow-Bund
* Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands NAV-Virchow- Bund e. V.
Nebenwirkung
en side effect
fr effet secondaire
Als Nebenwirkung oder unerwünschte Arzneimittelwirkung wird jeder nicht erwünschte Effekt einer medikamentösen Maßnahme oder eines *Arzneimittels bezeichnet, der entweder bekannt und voraussehbar oder unerwartet ist.
Negativliste
en negative list/list of excluded drugs
fr liste des médicaments non remboursés
Unwirtschaftliche *Arzneimittel, *Heilmittel und *Hilfsmittel können aus der Leistungspflicht der Krankenkassen (*Krankenkassen, gesetzliche) ausgeschlossen werden (§ 34 SGB V). Die Zusammenstellung dieser unwirtschaftlichen Mittel wird als Negativliste bezeichnet. Als unwirtschaftlich gelten Arzneimittel mit einer Vielzahl von Wirkstoffen, mit Bestandteilen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderlich sind sowie solche, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Außerdem sind folgende Arzneimittel (ðCBagatellarzneimittel) gegen geringfügige Gesundheitsstörungen bei Versicherten ab dem 18. Lebensjahr von der *vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen:
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt.
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals- ,Nasen-, Ohrenbereich.
- Abführmittel, außer zur Behandlung von Erkrankungen z. B. im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose, Divertikulitis, neurogene Darmlähmungen, vor diagnostischen Eingriffen und bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz.
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei der Tumortherapie und anderen Erkrankungen, z. B. dem Ménièreschen Symptomkomplex).