|Seite 1|
I. Einführung
1 Historische Entwicklung
1
Die Unterstützungskasse ist die älteste Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung. Die ersten Kassen wurden bereits Mitte des 19. Jahrhunderts gegründet, lange bevor 1891 erstmals eine gesetzliche Absicherung der Arbeiterschaft für den Invaliditätsfall eingeführt wurde. Zu den Pionierunternehmen gehörten z. B. die Gute Hoffnungshütte, Krupp, Siemens und die Farbwerke Hoechst. Ziel dieser ersten Unterstützungskassen war es vor allem, die Arbeitnehmer für Notfälle abzusichern.
Bis 1934 waren solche Unterstützungseinrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit, wenn ihr Einkommen ausschließlich für soziale Zwecke verwendet wurde. Diese Regelung galt auch für nicht rechtsfähige Kassen. In vielen Unternehmen wurden deshalb nicht rechtsfähige Unterstützungsfonds gebildet, deren Vermögen im Unternehmen verblieb. Diese Unterstützungsfonds entwickelten sich mehr und mehr zu „Hausbanken“ der Unternehmen. Um die zunehmende Gefahr der Gewinnmanipulation zu beseitigen, wurde im Körperschaftsteuergesetz 1934 festgelegt, dass nur noch rechtsfähige Unterstützungskassen von der Körperschaftsteuer befreit werden können.
Zur gleichen Zeit wurden verschiedene Vorschriften erlassen, die die steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen der Unternehmen an Unterstützungskassen regelten. Von diesem Zeitpunkt an musste nicht mehr in jedem einzelnen Leistungsfall von der Kasse überprüft werden, ob es sich um einen Notfall handelt oder ob Bedürftigkeit besteht.
Die Ausbreitung der Unterstützungskassen war seit jeher aufgrund der Unbeständigkeit der arbeits- und steuerrechtlichen Grundlagen starken Schwankungen unterworfen. Sie hat sich trotzdem im Laufe der Zeit zur wichtigsten Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung neben der Pensionszusage entwickelt. Die Zahl der Unterstützungskassen in Deutschland ist auf mittlerweile weit über 5.000 angewachsen.
Seit Anfang der Neunzigerjahre erleben die Unterstützungskassen einen dauerhaften Aufschwung. Da weder durch Gesetzesänderungen noch durch Änderungen der Rechtsprechung Verbesserungen für die Unterstützungskasse selbst eingetreten sind, muss der Grund hierfür in einer Verschlechterung der anderen Formen gesucht werden.
Für Pensionszusagen wurde durch das Bilanzrichtliniengesetz 1986 die Passivierungspflicht eingeführt. Gerade kleinere Unternehmen scheuen sich aber oftmals vor der Bildung von Pensionsrückstellungen. Einerseits wohl aus Angst, durch den Ausweis zusätzlicher Verpflichtungen die eigene Kreditwürdigkeit zu belasten, andererseits um zusätzliche Verwaltungskosten zu vermeiden. |Seite 2| Schließlich müssen Jahr für Jahr die Rückstellungen ermittelt werden, auch wenn der betreffende Mitarbeiter schon lange ausgeschieden ist. Unternehmen, die nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften bilanzieren, scheuen sich ebenfalls häufig vor dem Ausweis von Pensionsrückstellungen. Denn die deutsche Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen passte viele Jahre lang einfach nicht in die Systematik der internationalen Bilanzierungsvorschriften. Die rasante Entwicklung der Lebenserwartung sorgte zusätzlich dafür, dass immer mehr Unternehmen bewusst wurde und wird, dass die steuerlichen Pensionsrückstellungen den tatsächlichen Versorgungsaufwand nur zu einem geringen Teil ausweisen.
Im Jahr 2009 hat der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hierauf reagiert und verlangt zumindest für die Handelsbilanz einen deutlich realitätsnäheren Ausweis der Versorgungsverpflichtungen. Das erhöht aber wiederum den Aufwand der Unternehmen für die Rückstellungsberechnungen und fördert somit zusätzlich die Verbreitung von Unterstützungskassen.
Die Erhöhung der Pauschalsteuer für Direktversicherungsbeiträge von 10 auf 15 % im Rahmen der Steuerreform 1990 und auf 20 % mit dem Jahressteuergesetz 1996 führte zu einer erheblichen Verteuerung dieser Durchführungsform. Manche Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter etwas tun wollten, waren nicht bereit, zusätzlich auch noch die Steuern hierfür zu übernehmen.
In den Jahren von 1996 bis 2001 wurden deshalb zahlreiche Versorgungswerke von Direktversicherungen auf Unterstützungskassen umgedeckt.
2002 wurde der Unterstützungskassenboom zunächst durch die neu aufkommenden Pensionskassen gestoppt. Denn mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) hat der Gesetzgeber ab 2002 die Möglichkeit geschaffen, lohnsteuerfreie Beiträge in eine Pensionskasse einzuzahlen. Ab 2005 wurde diese neue steuerliche Förderung auch auf Direktversicherungen ausgedehnt. Doch nach und nach bemerkten die Unternehmen die erheblichen steuerlichen Restriktionen bei der Förderung von Direktversicherungen und Pensionskassen, sodass auch die Unterstützungskasse wieder Boden gut machen konnte.
|Seite 3|
2 Begriffsbestimmung
2
Die Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige Einrichtung, die von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen wird. Die Kasse gewährt den Zugehörigen dieser Arbeitgeber Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch. Nach der Anzahl der Trägerunternehmen kann unterschieden werden in
• Einzelkassen: Die Kasse wird von einem einzelnen Unternehmen getragen und gewährt nur dessen Zugehörigen Versorgungsleistungen.
• Konzernkassen: Die Kasse wird von mehreren Unternehmen getragen, die alle einem Konzern angehören. Versorgungsberechtigte sind ausschließlich Arbeitnehmer des Konzerns.
• Gruppenkassen: Träger der Kasse sind beliebig viele Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine gemeinsame Kasse abwickeln wollen.
Vertragsbeziehungen
Die Kasse finanziert ihre Leistungen aus den Zuwendungen, die jedes Trägerunternehmen freiwillig an die Kasse erbringt. Die Zuwendungen sind beim Trägerunternehmen in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig.
|Seite 4|
Praxistipp: Prinzip der Unterstützungskasse
Stellen Sie sich die U-Kasse als einen steuerbefreiten sozialen Verein vor, der keinerlei Gewinnerzielungsabsicht hat. Der Verein sammelt freiwillige Spenden von seinem (oder seinen) Trägerunternehmen ein, um diese Spenden verzinslich anzulegen und sie später zur Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern des spendenden Trägerunternehmens zu verwenden. Jede gezahlte Spende geht endgültig in das Vermögen des Vereins über. Wie bei jedem anderen Verein auch, hat das spendende Trägerunternehmen keinen Anspruch auf Rückgewähr einer geleisteten Spende – auch dann nicht, wenn der vom Trägerunternehmen verfolgte Zweck der Spende entfällt (z. B. weil ein Arbeitnehmer ohne Hinterbliebene verstorben ist).
Theoretisch könnte jedes beliebige Unternehmen dem Verein Spenden geben. In der Praxis werden es aber nur diejenigen Unternehmen tun, die zuvor mit der U-Kasse vereinbart haben, dass ihre Spenden ausschließlich für Mitarbeiter ihres Unternehmens verwendet werden.
Die Unterstützungskasse selbst ist eine juristische Person, meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer GmbH, gelegentlich auch in der Rechtsform einer Stiftung. Sie verfügt über ein eigenes Vermögen, das sich aus den Zuwendungen des bzw. der Trägerunternehmen und aus der Anlage der ihr zugeflossenen Mittel bildet. Die Kasse erbringt aus ihrem Vermögen Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer des Trägerunternehmens. Je nach Art der Versorgungsleistungen kann unterschieden werden in
• Kassen, die lebenslänglich laufende Leistungen erbringen,
• Kassen, die nicht lebenslänglich laufende, also einmalige oder wiederholte Leistungen erbringen,
• gemischte Kassen, die beide Leistungsarten nebeneinander erbringen.
Gruppenunterstützungskasse
3
Die am Markt tätigen Gruppenunterstützungskassen bieten üblicherweise nur lebenslänglich laufende Leistungen an. Hierunter fallen auch einmalige Kapitalleistungen zu Rentenbeginn, die als Ersatz lebenslänglicher Leistungen angesehen werden können (vgl. hierzu Randnummer 22). Um seine Mitarbeiter zu versorgen, muss ein Unternehmen zunächst Mitglied in der Unterstützungskasse werden oder zumindest eine Vereinbarung mit der Kasse schließen. Anschließend wird zwischen Unternehmen und Unterstützungskasse ein Leistungsplan vereinbart, in dem geregelt wird, welcher Mitarbeiter welche Leistungen erhalten soll. Bei so genannten rückgedeckten Unterstützungskassen regelt dieser Leistungsplan, für welchen Mitarbeiter welche Versicherung abgeschlossen werden soll. Die Versorgungsleistung des einzelnen Mitarbeiters wird in der Regel so definiert, dass sie exakt der Versicherungsleistung entspricht, die der Unterstützungskasse |Seite...