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Studien zum Römischen Völkerrecht

Kriegserklärung, Kriegsbeschluss, Beeidung und Ratifikation zwischen- staatlicher Verträge, internationale Freundschaft und Feindschaft während der römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats

AutorAndreas Zack
VerlagEdition Ruprecht
Erscheinungsjahr2001
Seitenanzahl318 Seiten
ISBN9783897441392
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis38,00 EUR
In den Mittelpunkt der Studien zum römischen Völkerrecht stellt der Autor die quellen- und sachkritische Betrachtung der historiographischen und antiquarischen Überlieferung zu den Formalitäten zentraler Funktionen der römischen Auenpolitik einschließlich ihrer innerrömischen Anordnung und Ratifikation. Es geht ihm dabei nicht, wie in der älteren und bisherigen Forschung üblich, vorrangig um eine umfassende Systematisierung, sondern darum, wesentliche Entwicklungstendenzen im Gesamtverlauf der Geschichte der römischen Republik zu erfassen.

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Leseprobe
V. Das Problem der "Natürlichen Feindschaft" (S. 243-244)

1. Der Zusammenhang zwischen amicitia, foedus und Kriegserklärung

Innerhalb der Interpretation der "Völkerrechtlichen Grundlagen ..." von Heuß bilden erstens die Widerlegung der Hypothese eines urkundlichen amicitia-Vertrags und zweitens seine Deutung von zahlreichen vertragslosen amicitia-Verhältnissen Roms mit dem Ausland wesentliche Argumente gegen die völkerrechtlichen Deutungen Mommsens und Täublers.

Diese meinten, daß Rom sich gegenüber vertraglich unverbundenen Gemeinwesen im Zustand der völkerrechtlichen Rechtlosigkeit befunden habe und daß das zwischenstaatliche Verkehrsverhältnis erst mit in den Verträgen begründet und detailliert geregelt worden sei. Nachdem sich zentrale Vorausssetzungen der Argumentation von Heuß als zweifelhaft erwiesen haben, stellt sich erneut die Frage, ob es in der römischen Rechtsanschauung ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis nur auf vertraglicher Grundlage gab. Im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Rechtsanschauungen der Römer ist die Frage von zentraler Bedeutung, ob Rom sich aufgrund des ius fetiale nur gegenüber Vertragspartnern zur förmlichen Kriegserklärung verpflichtet fühlte.

2. Gab es für Rom auf Grund des ius fetiale eine Verpflichtung zur förmlichen Kriegserklärung nur gegenüber Vertragspartnern?


Heuß sieht in den Förmlichkeiten der Kriegserklärung einen positiven Beleg für seine These, daß es in der römischen Rechtsanschauung völkerrechtliche Verpflichtungen auch gegenüber vertraglich unverbundenen Gemeinwesen gegeben habe. Denn die Kriegserklärung sei unabhängig von vorherigen Vertragsverhältnissen Roms mit den beklagten Gemeinwesen ausgeführt worden.

Dieser Grundpfeiler der Argumentation von Heuß wurde kürzlich durch die Ergebnisse der Untersuchungen von Christiane Saulnier und Thomas Wiedemann erschüttert1059. Diese vertreten die Meinung, daß die fetiales nur gegenüber den mit Rom vertraglich verbundenen Gemeinwesen Kriege erklärten1060. Dies hieße, daß es zumindest während der frühen Republik für Rom ein zwischenstaatliches Rechtsverhältnis, das zur förmlichen Kriegserklärung zwang, nur dann gab, wenn ein Vertrag mit dem jeweiligen Gegner bestand.

Im Formular der Kriegserklärung durch die fetiales (Liv. 1,32,6ff) glaubt Heuß dagegen ein wichtiges Argument gegen die "Natürliche Feindschaft" und für die völkerrechtliche Verpflichtung Roms auch gegenüber dem vertraglich unverbundenen Ausland erkennen zu können1062, da in den Formelworten der fetiales jeder Hinweis auf ein verletztes foedus fehle und in den einschlägigen Belegstellen bei Livius nur ausnahmsweise von res repetere-Gesandtschaften ex foedere berichtet werde.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
I. Ausgangspunkte, Zusammenhänge und zentrale Thesen14
II. Untersuchungen über die Quellen zum ius fetiale und ihre historische Auswertung26
1. Quellen, Fragen und Methoden26
2. Die Kriegserklärung der fetiales31
2.1 Die Schilderung im ersten Buch des Livius31
2.1.1 Die literarische und historiographische Funktion31
2.1.2 Quellen und Authentizität der Formeln34
2.2 Der Aufbau und die verschiedenen Quellen der livianischen Schilderung der bellicae caerimoniae36
2.3 Ergebnis der Quellenanalyse zu Liv. 1,3243
2.4 Die ursprüngliche Bedeutung des Lanzenwurfs innerhalb der förmlichen Kriegseinleitung44
2.5 Die Kriegserklärung und Kriegseröffnung der fetiales61
3. Die Vertragsbeeidung der fetiales65
3.1 Die Schilderung des Livius: Ihre literarische bzw. historiographische Funk-tion und ihre Quellen65
3.2 Kritik des livianischen Berichts68
3.3 Fazit72
4. Der Bericht des Dionys zum ius fetiale und seine Bedeutung für die modernen Rekonstruktionen: Kompetenzen und Voraussetzungen des ius fetiale74
4.1 Die historiographische Funktion der Schilderung des Dionys74
4.2 Die Richtertätigkeit der fetiales24475
4.3 Die Anwendung des ius fetiale nur gegenüber den Vertragspartnern Roms81
5. Das Alter des bekannten ius fetiale und Zusammenfassung der bishe-rigen Ergebnisse82
III. Die Beteiligung des Volkes, des Senates und der Feldherren an der Kriegseinleitung während der Römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats88
1. Einleitung88
1.1 Begrifflichkeit und Fragestellung88
1.2 Forschungsüberblick91
1.3 Quellenproblematik und Methoden97
2. Die staatsrechtliche Funktion der lex de bello indicendo und ihr "ver-fassungsrechtliches" Verhältnis zur Kriegserklärung101
2.1 Das Verhältnis der lex de bello indicendo zur Kriegserklärung101
2.2 Die staatsrechtliche Funktion der lex de bello indicendo107
I. Für das intendierte Kriegsgebiet gab es zum Zeitpunkt der Gesetzespromulgie-rung107
II. Der zweite Typus unterscheidet sich vom ersten durch eine Variation des Ver-fahrensablaufes.108
3. Die Typologie der Kriegseröffnungen von 219 bis 167 v. Chr. ohne le-ges de bello indicendo und die politische Auslegung der rechtlichen Regeln bezüglich der korrekten Einleitung von Kriegen111
3.1 Die Kontinuierung des Krieges in den spanischen und norditalischen Kommandogebieten111
3.2 Varianten und rechtliche Prinzipien der Kriegseröffnung ohne lex de bello112
3.3 Bestätigung der Beobachtungen durch weitere Beispiele aus der Zeit zwi-schen 219 und 167 v. Chr.121
3.4 Die politischen Auslegungsmöglichkeiten der Prinzipien ordnungsgemäßer Kriegseröffnung123
3.5 Die Auslegung der Prinzipien ordnungsgemäßer Kriegseröffnung als Mittel in der innenpolitischen Auseinandersetzung124
4. Zwischenergebnis128
5. Das verfassungsgeschichtliche Alter der lex de bello indicendo132
6. Kontinuitäts- und Wandlungsphänomene bei der Anwendung und Deutung der traditionellen Regeln zur „verfassungskonformen“ Kriegseröffnung in der Zeit von 167 bis 19 v. Chr.144
6.1 Fragestellung und Methode144
6.2 Die Entwicklung von 167 bis 19 v. Chr.145
6.2.1 Die lex Cornelia maiestatis145
6.2.2 Die andauernde Wirkung der traditionellen Regeln und ihre politische Auslegung146
6.2.3 Der Rückgang der Beteiligung der Komitien an der Schaffung militäri-scher Kommandos seit dem 2. Jh. v. Chr.150
6.2.4 Kriegseröffnungen auf der Grundlage bestehender Kommandos152
6.2.5 Konflikte um die Auslegung der traditionellen Regeln153
6.3 Elemente des Wandels der traditionellen Regeln156
6.3.1 Die lex Cornelia de maiestate und das Privileg der Entscheidung über Krieg und Frieden156
6.3.2 Der staatsrechtliche Handlungsspielraum des Prinzeps in der Außenpoli-tik am Beginn des Prinzipats162
7. Zusammenfassung der Ergebnisse172
IV. Zur vertraglichen Begründung der amicitia- Verhältnisse Roms180
1. Die Untersuchungen von Alfred Heuß und ihre Bedeutung für die folgenden Überlegungen zur amicitia180
2. Zur Bedeutung der Wendung amicitiam renovare188
3. Überlegungen zur Interpretation von Pomponius, lib. 37 ad Mucium Dig. 49,15,5, pr. 1f192
4. Die vertragliche Begründung der amicitia-Verhältnisse des Syphax und des Massinissa mit Rom197
5. Der Feldherrnvertrag als foedus203
5.1 Feldherrnvereinbarungen als förmlicher Vertrag203
5.2 Der iussus populi und die Ratifikation der Feldherrnverträge206
5.3 Die Begründung eines dauerhaften Vertragsverhältnisses durch Feldherrnverträge214
5.4 Das Römisch-Attalidische Bündnis in der Zeit des 1. Makedonischen Krieges218
5.5 Die dauerhaften völkerrechtlichen Wirkungen befristeter Feldherrn-foedera für Rom und seine Vertragspartner223
5.6 Fazit226
6. Das zwischenstaatliche Verhältnis zwischen Rom und Rhodos bis zum Jahr 167 v. Chr.227
7. Die civitates liberae235
8. Das Problem des urkundlichen amicitia-Vertrags244
9. Fazit zum Bereich der amicitia252
V. Das Problem der "Natürlichen Feindschaft"256
1. Der Zusammenhang zwischen amicitia, foedus und Kriegserklärung256
2. Gab es für Rom auf Grund des ius fetiale eine Verpflichtung zur förmlichen Kriegserklärung nur gegenüber Vertragspartnern?256
3. Fazit und weitere Argumente266
4. Zusammenfassung in Hinsicht auf das Problem der "Natürlichen Feindschaft" Roms gegenüber dem vertraglich unverbundenen Ausland267
Abkürzungsregeln276
Literaturverzeichnis276

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