II. Sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
1. Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Die Legaldefinition des Begriffes der bAV findet sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Daraus erschließt sich auch der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes.
Demnach eröffnet sich der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG nur dann, wenn
| Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (biologisches Ereignis) |
| aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses |
| vom Arbeitgeber zugesagt werden. |
Abbildung 2: Legaldefinition der bAV gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, liegt begrifflich eine bAV vor, mit der Folge, dass sämtliche zwingenden Regelungen des BetrAVG auf die zu beurteilende Versorgungszusage Anwendung finden.
„Von den Schutzbestimmungen des BetrAVG darf nur dann abgewichen werden, wenn zugunsten des Versorgungsberechtigten von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird.“1)
2. Arbeitnehmer
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass als Arbeitnehmer i. S. d. §§ 1 bis 16 BetrAVG Arbeiter und Angestellte, sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten.
Der Gesetzgeber hat es darüber hinaus für erforderlich gehalten, weitere Personenkreise in den Schutzbereich des Gesetzes einzubeziehen. So erweitert § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG den persönlichen Geltungsbereich BetrAVG auch auf sog. „Nicht-Arbeitnehmer“. Dies kann dazu führen, dass auch Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen.
Bezüglich einer weiterführenden Auseinandersetzung mit dieser Thematik wird auf Tz. IV verwiesen.
3. Leistungen
Gem. der Legaldefinition der bAV müssen dem Arbeitgeber Leistungen zugesagt werden.
Als verschiedene Leistungsformen in Betracht kommen:
| einmalige Kapitalleistungen und |
Der Begriff der Leistungen ist dabei sehr weit gefasst, so dass er nicht nur den am häufigsten auftretenden Fall der lebenslangen Renten umfasst. Auch einmalige Kapitalleistungen und Zeitrenten erfüllen den gesetzlichen Leistungsbegriff.3)
4. Biologisches Ereignis
Eine Leistung der bAV kann durch folgende biologische Ereignisse ausgelöst werden:
Dabei ergibt es sich in der Praxis regelmäßig, dass Versorgungsfälle nacheinander ausgelöst werden.
Abbildung 3: Biologische Ereignisse
Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen der Versorgungszusage im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird.4) Dies ist auch nicht Bestandteil der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
„Invalidität ist ein im Einzelnen ausfüllbarer Begriff“,5) da das Gesetz den Begriff der Invalidität nicht definiert. „Üblich ist, sich an die Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung „anzulehnen“, also an die teilweise oder volle Erwerbsminderung i. S. v. § 43 SGB VI.“6)
Der Begriff der Hinterbliebenenversorgung lehnt sich an die Definition der §§ 46 und 48 SGB VI an, wonach als Hinterbliebene
in Betracht kommen. Hinterbliebener im steuerrechtlichen Sinne kann ebenso ein eingetragener Lebenspartner sein.7) Getrennt lebende Ehegatten können ausgeschlossen werden.8)
5. Aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
„Eine Versorgungszusage ist nur dann “aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses, i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang (Hervorh. d. Verf.) besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.“9)
„Eine Altersversorgung ist dann nicht “aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.“10)
Brandaktuell hat dies das BAG mit seinem Urteil vom 11. 11. 2014 bestätigt. Darin führt es aus, dass „bereits der Umstand, dass ausschließlich den drei Gesellschaftern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der GmbH Direktzusagen erteilt worden seien, dafür spreche, dass diese dem Kläger nicht wegen seines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden sei.“11) Ferner bestand in diesem Fall die Besonderheit, dass im Gesellschafterbeschluss festgelegt wurde, dass die Höhe der den Gesellschaftern zugesagten Altersrenten entsprechend der Höhe der jeweiligen Geschäftsanteile der Gesellschafter festgelegt werden sollte.
Des Weiteren sei nach dem o. g. Urteil die Form der Direktzusage ein weiteres Indiz dafür, dass die Gesellschafterstellung Anlass für die Erteilung der betrieblichen Vorsorge war.
Darüber hinaus soll die Höhe der...