4. Die englische Limited
Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen zur private limited company by shares erörtert, um in Kapitel 5 Unterschiede und Gemeinsamkeiten im Vergleich zu den Rechtsformen GmbH und UG (haftungsbeschränkt) herauszuarbeiten. Hierfür werden neben den einzelnen Organen die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen der Limited ausführlich betrachtet.
4.1 Allgemeines
Die Gesamtzahl der beim Companies House registrierten Limiteds beträgt derzeit ca. 2,2 Millionen.[103] Dabei lässt sich die Zahl der in Deutschland tätigen Limiteds jedoch schwer ermitteln, weil das Companies House Gründungen nicht nach deren Staatsangehörigkeit und ihren Absichten erfasst.[104] Insgesamt wird von rund 45.000 Limiteds in Deutschland ausgegangen, von denen allerdings nur ca. 10.000 in das deutsche Handelsregister eingetragen worden sind.[105] Dabei erfreut sich die Limited nach wie vor großer Beliebtheit in Deutschland. Im Jahr 2008 konnten 5836 Limited-Gründungen in Deutschland gezählt werden.[106]
Der rechtliche Status einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in vielen Punkten zwischenzeitlich geklärt worden. Eine zuziehende EU-Auslandgesellschaft ist danach rechts- und parteifähig, grundbuch- und insolvenzfähig.[107] Die vom EuGH vertretene Gründungstheorie besagt, dass eine Gesellschaft nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem sie gegründet wurde.[108] Für eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ist folglich englisches Gesellschaftsrecht anzuwenden. [109]
Obwohl das englische Recht (common law) dabei stark durch Rechtstradition und Richterrecht (case law) geprägt ist, wird das Gesellschaftsrecht wesentlich durch geschriebenes Recht bestimmt.[110] Die bedeutendste Rechtsquelle für Kapitalgesellschaften war bisher der Companies Act von 1985 (CA 1985).[111] Mit dem Ziel, die Limited im Wettbewerb der verschiedenen europäischen Gesellschaften noch attraktiver zu gestalten, wurde das englische Gesellschaftsrecht in den letzen Jahren allerdings umfangreich reformiert.[112] Die Umsetzung erfolgte durch den Companies Act 2006 (CA 2006), der ab dem 1. Oktober 2009 endgültig den CA 1985 ersetzt hat.[113]
Neben dem Case Law und dem Companies Act sind für die Limited insbesondere der Business Names Act 1985 bei der Namensgebung und der Insolvency Act 1986 bei Insolvenz der Limited zu beachten.[114]
4.2 Gründung einer Limited in Deutschland
Die Gründung einer Limited erfolgt ausschließlich nach englischem Recht. Es ist dabei unerheblich, ob die Gesellschaft ihren Sitz in oder außerhalb von Großbritannien hat.[115] Für die Neugründung bedarf es einer Anmeldung zur Eintragung beim Companies House (Gesellschaftsregister). Das Gesellschaftsregister ist ein zentrales Register für alle Gesellschaften mit Hauptsitz in Cardiff und Zweigstellen in London und Edinburgh.[116]
Erforderliche Gründungsunterlagen einer Limited sind nach section 9 subsection 1 CA 2006 das Memerandum of Association, welches zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag in Form der Articels of Association die Satzung der Gesellschaft bildet.[117] Darüber hinaus ist ein Registrierungsantrag (application of registration), eine Erklärung bezüglich des Kapitals und der ersten Kapitalanteile (statement of capital an initial shareholding) sowie nach section 13 CA 2006 eine eidesstattliche Erklärung zur Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen (statement of compliance ) anzufügen. All diese Unterlagen sind laut section 8 CA 2006 zu unterschreiben und in englischer Sprache abzufassen. Die Authentizität der Unterschrift muss von einem Dritten - in der Regel einem Rechtsanwalt oder Steuerberater - bestätigt werden.[118]
Schließlich ist dem Antrag ein Scheck in Höhe von derzeit 20 britischen Pfund beizufügen.[119] Durch das Companies House erfolgt eine formelle Überprüfung des Antrages. Sofern keine Zurückweisungsgründe hinsichtlich des Namens oder des Satzungszwecks vorliegen, wird die Certificate of Incorporation (Gründungsbescheinigung) erstellt.[120] Das Austellungsdatum der Certificate of Incorporation ist das Gründungsdatum der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Limited rechtlich selbständig, kann Verträge abschließen und ist Träger von Rechten und Pflichten. Auch die Haftung der Gesellschaft ist nunmehr auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.[121]
Die Gründung einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird – wie eingangs erwähnt – ebenfalls nach englischem Recht vorgenommen. Es sind aber zusätzlich einige Punkte zu beachten. Zunächst ist das Gewerbe nach § 14 GewO beim Gewerbeamt anzumelden. Außerdem ist die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wie eine deutsche Kapitalgesellschaft steuerpflichtig. Aus diesem Grunde muss die Limited ebenfalls beim deutschen Finanzamt angemeldet werden, um eine Steuernummer zu erhalten. Die entsprechende Meldung muss innerhalb eines Monats nach Gründung beim Finanzamt erfolgen.[122]
Darüber hinaus bedarf es der Eintragung der Limited beim deutschen Handelsregister. In der Regel handelt es sich bei der in Deutschland tätigen Limited um eine Gesellschaft, die nur in Deutschland und nicht in England tätig ist. Somit wäre in Deutschland eine Hauptniederlassung einzutragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz von England nach Deutschland zu verlegen hat. Dies ist aber nach englischem Recht nicht möglich.[123] Ferner ist durch die Urteile des EuGH „Centros“ und „Inspire Art“ entschieden worden, dass die Vorschriften für eine Zweigniederlassung anzuwenden sind, auch wenn die Verwaltung und ausschließliche Geschäftstätigkeit im Inland und nicht am ausländischen Satzungssitz durchgeführt wird.[124] Somit handelt es sich bei einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited um eine selbständige Zweigniederlassung nach englischem Recht.[125] Die Anmeldung von Zweigniederlassungen zum deutschen Handelsregister ist gem. den Vorschriften der §§ 13 d – g HGB vorzunehmen. Sie muss in beglaubigter Form und in deutscher Sprache erfolgen. Die Originalgründungsunterlagen müssen dabei durch einen zugelassen Übersetzer oder durch einen vereidigten Dolmetscher übersetzt und als beglaubigte Übersetzung der Handelsregisteranmeldung beigefügt werden. Die einreichungspflichtigen Unterlagen umfassen dabei den Nachweis über die Existenz der Gesellschaft, den Gesellschaftsvertrag, ggf. eine öffentlich-rechtliche Genehmigung, den Nachweis zur Legitimation der Geschäftsführer sowie den Gesellschafterbeschluss zur Errichtung der Zweigniederlassung.[126]
4.3 Organe der Limited
Die Organe der Limited sind das general meeting (Gesellschafterversammlung), das board of directors (Geschäftsleitung) sowie optional ein secretary (Sekretär).[127] Die Rechte und Pflichten der Organe im Innen- und Außenverhältnis richten sich grundsätzlich nach englischem Recht.[128] Nachfolgend werden zunächst die Organe und ihre Aufgaben näher erläutert.
4.3.1 Gesellschafterversammlung (general meeting)
Durch die Gesellschafterversammlung haben die Gesellschafter der Limited die Möglichkeit die Gesellschaft mittels Beschlussfassung zu lenken.[129] Einberufen werden die Versammlungen in der Regel von den Directors. Es ist zwischen der jährlichen (AGM = annual general meeting) und der außerordentlichen Gesellschafterversammlung (EGM = extraordinary general meeting) zu unterscheiden. Grundsätzlich können sämtliche Gesellschafterversammlungen zu jeder Zeit und zu jedem Zweck einberufen werden.[130] Insgesamt gibt es dabei vier unterschiedliche Arten der Beschlussfassung. Die einfachen (ordinary), besonderen (special), außerordentlichen (extraordinary) und bestimmte einstimmige (elective) Beschlüsse. Für jede Art der Beschlüsse gibt es unterschiedliche Ladungsfristen und Mehrheitsverhältnisse, die in der nachfolgenden Tabelle dargestellt werden.
Tabelle 1: Beschlussarten nebst Ladungsfristen u. erforderlichen Mehrheiten
(Schmidbauer, Limited: S. 53)
Die Pflicht zur Abhaltung einer Jahreshauptversammlung ist zwischenzeitlich abgeschafft worden. Stattdessen besteht die Möglichkeit zur vereinfachten Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. Jedoch ändert dieses Verfahren nichts an den notwendigen Mehrheiten, sondern dient lediglich der Beschleunigung der Beschlussfassung.[131]
4.3.2 Geschäftsleitung (director / board of directors)
Jede...