Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Universität Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Neben der Kontrolle der Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen und der Wahrnehmung des Hausrechts dient die Videoüberwachung zumeist auch der Strafprävention und -aufklärung. Grundsätzlich hat jeder Einsatz von Videokameras in internen sowie in öffentlich zugänglichen Arbeitsräumen die Anwendung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen zur Folge. Setzt der Arbeitgeber ein Videoüberwachungssystem ein und werden Arbeitnehmer von der Kamera erfasst, so führt deren Einsatz in jedem Fall zu einer Beschränkung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer. Dabei spielt die Eingriffsintensität eine entscheidende Rolle. Der Arbeitgeber kann sich ebenfalls auf grundrechtlich geschützte Interessen berufen, die er als Rechtfertigungsgründe für den Einsatz der Kamera am Arbeitsplatz geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es auf eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits an. Die wichtigste gesetzliche Vorgabe ist das BDSG, das gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auch auf private Arbeitgeber Anwendung findet. Für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen bietet das BDSG mit § 6b BDSG eine spezielle Erlaubnisnorm. Diese ist zu beachten, wenn der Arbeitgeber eine Videoüberwachung z. B. in Verkaufsräumen und Schalterhallen beabsichtigt. Eine analoge Anwendung des § 6b BDSG auf die Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze scheidet allerdings aus. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 28 BDSG und des neuen § 32 BDSG. Letzterer soll allerdings das wiedergeben, was in der Rechtsprechung schon jetzt anerkannt ist und stellt somit - wie schon § 28 BDSG zuvor - keine spezielle Erlaubnisnorm für die Videoüberwachung am nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz dar. Des Weiteren können i. S. d. § 4 Abs. 1 BDSG neben der Einwilligung der Arbeitnehmer die Notwehrrechte gem. § 227 BGB und §§ 32, 34 StGB sowie kollektivrechtliche Vereinbarungen die Videoüberwachung rechtfertigen. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Von grundlegender Bedeutung ist dabei § 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG, der das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer schützt. Weiterhin können Videoaufzeichnungen im Fall eines Arbeitsgerichtsprozesses im Wege des Augenscheinbeweises in den Prozess eingeführt werden.
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