Rentenversicherung
Auch über die Altersvorsorge sollten Sie sich als Existenzgründer Gedanken machen – gerade weil Sie nicht verpflichtet sind, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Wenn Sie nicht selbst etwas für Ihre Vorsorge tun, stehen Sie im Alter ohne Geld da. Anders als bei der Krankenversicherung geht es hier jedoch weniger um die Frage »gesetzlich oder privat«, sondern vielmehr darum, ob eine staatliche Vorsorge sinnvoll ist und wie Sie sich darüber hinaus noch privat versichern können.
Die staatliche Rente
Seit Oktober 2005 treten alle Rentenversicherungsträger unter dem gemeinsamen Dach Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) auf. Aus der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wurde ein zweiter Bundesträger gebildet, der aber nur für 5 Prozent aller Versicherten zuständig ist.
Die DRV unterhält bundesweit rund 1.000 Auskunfts- und Beratungsstellen (auf der Website über den Menüpunkt Beratung zu finden), an die Sie sich für detaillierte Auskünfte jederzeit wenden können, unabhängig davon, welcher Rentenversicherungsträger Ihr Versicherungskonto führt.
Wenn Sie sich als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (auch weiterhin) versichern wollen, haben Sie dazu zwei Optionen: Sie können sich freiwillig versichern oder auf Antrag eine Pflichtversicherung eingehen. Einige Berufsgruppen von Selbstständigen haben diese Wahl jedoch nicht, sie müssen sich gesetzlich versichern! Unabhängig davon zahlen Sie in jedem Fall selbst den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil.
Staatliche Rentenversicherung und Steuer
Die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nachgelagert besteuert. Sie können von Ihren Rentenversicherungsbeiträgen einen bestimmten Anteil (2007 sind es 64 Prozent) als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dieser Wert steigt jährlich bis auf 100 Prozent im Jahr 2025, beträgt jedoch maximal 20.000 Euro im Jahr und pro Person. Die spätere Rente (frühestens ab dem 60. Lebensjahr) gehört dann zum zu versteuernden Einkommen des Rentners. Allerdings müssen nur diejenigen, die ab dem Jahr 2040 in Rente gehen, sich die volle Rente als Einkommen anrechnen lassen. Für alle, die zuvor in Rente gehen, wird nur ein gekürzter Teil der Rente als Einkommen angerechnet.
Herr F. ist im Jahr 2006 in Rente gegangen. Er braucht lediglich 52 Prozent seiner Rente als Einkommen anrechnen zu lassen. Herr K., der 2040 in Rente geht, muss sich hingegen 100 Prozent anrechnen lassen.
Ob und in welcher Höhe Sie im konkreten Einzelfall für Ihre Rente dann tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von Ihrem Familienstand und Ihren übrigen Einkünften sowie denen Ihres Ehepartners im Alter ab. Nähere Auskünfte hierzu können nur Ihr Steuerberater oder das Finanzamt geben.
Die freiwillige Rentenversicherung
Die Vorteile der freiwilligen Versicherung: Sie müssen keine Vorversicherungszeiten, keine Eintritts- oder Kündigungstermine beachten, sondern können eine freiwillige Rentenversicherung jederzeit aufnehmen und auch wieder beenden. Und Sie können selbst festlegen, nach welchem Einkommen sich Ihre Beiträge bemessen sollen, vorausgesetzt, es liegt zwischen dem Mindestbetrag von 400 Euro und den Beitragsbemessungsgrenzen von 5.250 Euro (West) beziehungsweise 4.550 Euro (Ost). Wie viel Sie tatsächlich verdienen, ist für die freiwillige Rentenversicherung also unerheblich. Allerdings bekommen Sie natürlich später auch mehr Rente, wenn Sie entsprechend einzahlen.
Beim Beitragssatz von 19,9 Prozent beträgt der Mindestbeitrag also 79,60 Euro, der Höchstbeitrag 1.044,75 Euro/905,45 Euro.
Pflichtversicherung auf Antrag
Die Pflichtversicherung in der staatlichen Rentenkasse hat gegenüber der freiwilligen Versicherung einige Vor- und Nachteile. Der größte Nachteil: Sie können den Antrag auf Pflichtversicherung nur in den ersten fünf Jahren der selbstständigen Tätigkeit stellen und danach auch nur wieder beenden, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben.
In der Regel sind bei einer Pflichtversicherung die Versicherungsbedingungen günstiger als bei einer freiwilligen Versicherung: Die Erwerbsminderungsrente ist an die dreijährige Pflichtversicherung in den fünf Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit geknüpft; auch bei der Anrechnung von Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten sowie Zeiten von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation gibt es Unterschiede. Welche Form im konkreten Einzelfall besser ist, sollte auf jeden Fall in einer individuellen Rentenberatung geklärt werden.
Auch die Beitragshöhe ist – anders als bei der freiwilligen Rentenversicherung – also nicht frei wählbar. Die Rentenversicherung geht zunächst davon aus, dass Sie ein Monatseinkommen in Höhe von derzeit 2.450 Euro (West) beziehungsweise 2.100 Euro (Ost) verdienen. Für Berufsanfänger ist dieser Bemessungswert (und damit der Beitrag) in den ersten drei Jahren der selbstständigen Tätigkeit auf die Hälfte reduziert. Wenn Sie jedoch ein niedrigeres Einkommen nachweisen können oder sich höher versichern möchten, sollten Sie den Antrag stellen, Ihre Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen zu zahlen. Zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens verlangt die DRV den letzten Steuerbescheid und schlägt darauf die seit diesem Zeitpunkt erfolgten durchschnittlichen Einkommenserhöhungen auf. Wenn Ihr Einkommen seit dem letzten Steuerbescheid jedoch um mehr als 30 Prozent gesunken ist und Sie das mit Unterlagen wie Kontoauszügen oder Auftragsnachweisen belegen können, kann Ihr Bemessungswert auch niedriger angesetzt werden. Wenn Sie weder einen Steuerbescheid noch geeignete Unterlagen vorlegen können (zum Beispiel weil Sie sich gerade erst selbstständig gemacht haben), müssen Sie das zu erwartende Einkommen gewissenhaft schätzen. Nach dieser Schätzung werden die Rentenbeiträge berechnet, bis der erste Steuerbescheid vorliegt. Danach werden alle zukünftigen Beiträge nach dem jeweiligen Steuerbescheid berechnet.
Zwar müssen Sie Ihre Schätzung keiner fachkundigen Stelle (zum Beispiel einem Steuerberater) vorlegen, dennoch sollten Sie möglichst genau und auf keinen Fall zu hoch schätzen. Eine Nachforderung oder Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge ist nämlich nicht möglich.
Beim Beitragssatz von 19,9 Prozent ergibt sich daraus ein Monatsmindestbeitrag von 487,55/417,90 Euro. Dabei gelten die üblichen Grenzen: Wer weniger als 400 Euro im Monat verdient, fällt aus der Versicherungspflicht heraus; der Höchstbeitrag, bemessen an einem Monatseinkommen von 5.250 Euro/4.550 Euro, beträgt 1.044,75 Euro/905,45 Euro. Nachweis: Von 2002 bis 2004 rechnet die DRV zum Beispiel mit 2,80 Prozent, so dass jemand, der im Jahr 2004 den Steuerbescheid für 2002 mit 2.000 Euro Monatseinkünften vorlegt, seinen Beitrag für ein »tatsächliches« Einkommen von 2.056 Euro zahlen muss.
Siehe Tabelle
Pflichtversicherung für bestimmte Berufe und Gruppen
Einige Selbstständige haben gar keine Wahl: Sie müssen verpflichtend in die staatliche Rentenversicherung einzahlen, sobald sie mit der betreffenden Tätigkeit (was sie sonst noch machen, ist unerheblich!) mehr als 400 Euro im Monat beziehungsweise 4.800 Euro im Jahr verdienen. Diese Verdienstgrenze von 4.800 Euro im Jahr ist allerdings der Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts. Von Ihrem Umsatz können Sie also zunächst Ihre Betriebsausgaben abziehen.
Selbst wenn Sie diese Tätigkeit nur im Nebenberuf, zum Beispiel neben einem festen Job ausüben, sind Sie rentenversicherungspflichtig, sobald Sie mehr als 4.800 Euro im Jahr verdienen.
Wenn Sie zu der fraglichen Gruppe (Genaueres in den folgenden Kapiteln) gehören, müssen Sie sich von sich aus in den ersten drei...