Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: gut, Universität Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: In meiner praktischen Tätigkeit bei einer höheren Gewerbebehörde wurde ich häufig durch Anfragen unterer Gewerbebehörden mit dem Problem der Scheinselbständigkeit konfrontiert. Dabei konnte ich feststellen, daß in den Gewerbebehörden teilweise große Unsicherheit im Umgang mit dem Thema Scheinselbständigkeit besteht. Andererseits sind den Gewerbebehörden bei der Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ohnehin nahezu völlig die Hände gebunden. Eine Möglichkeit, Scheinselbständigkeit zu erkennen und ihr entgegen zu wirken, sah der Gesetzgeber in der Einführung des § 14 Abs. 5 Nr. 7 GewO, wonach die untere Gewerbebehörde einen Durchschlag der Gewerbeanzeige dem Sozialversicherungsträger zuzuleiten hat. Der bloßen Gewerbeanzeige kann der Sozialversicherungsträger aber lediglich die Art der Gewerbetätigkeit, den Gewerbestandort, die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und persönliche Angaben des Gewerbetreibenden entnehmen (§ 14 Abs. 4 GewO) und hieraus wohl noch lange nicht auf eine Scheinselbständigkeit des Betroffenen schließen. Jedoch die Gemeinden und die unteren Gewerbebehörden erkennen oftmals bereits bei der Entgegennahme der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO Indizien, die für eine Selbständigkeit nur zum Schein sprechen, so z. B. bei einem angeblich selbständigen Betreuer einer Spielhalle, der an die Weisungen des Betreibers hinsichtlich der Öffnungszeiten der Spielhalle fest gebunden ist und einen gleichbleibenden Monatslohn erhält. Da aber einerseits der Gewerbebehörde lediglich drei Werktage zur Prüfung der Gewerbeanzeige bleiben (dann hat sie die Gewerbeanzeige zu bestätigen ('Gewerbeschein') und andererseits die Gewerbebehörde nach Nr. 6.2. GewAnzVwV lediglich den Empfang der mangelfreien Gewerbeanzeige zu bescheinigen hat, hat sie für eine Überprüfung des Gewerbetreibenden hinsichtlich dessen tatsächlicher Selbständigkeit zu wenig Zeit und ist hierfür auch personell, rechtlich und tatsächlich unzuständig. Ungeachtet dessen wird aber von den Gewerbebehörden auch erwartet, daß sie klar feststellen können, ob eine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich selbständig und nicht scheinselbständig ausgeübt wird, so z. B. bei der Prüfung, ob ein Erwerbstätiger, derselbständigHandwerksleistungen erbringt, über eine Eintragung in der Handwerksrolle verfügt.
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