Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Ingenieurwissenschaften - Bauingenieurwesen, Note: 1,7, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, 20 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der Bedingungen des Verdrängungswettbewerbes am Bau sind Unternehmer gehalten, die Bauabläufe so optimal wie nur möglich zu gestalten und alle Reserven auszureizen. Dabei werden der Kalkulation immer weiter differenzierte Bauabläufe zugrunde gelegt. Jede noch so kleine Lücke in den Vertragsunterlagen versuchen die Auftragnehmer zu nutzen, um ein konkurrenzfähiges Angebot abgeben zu können. Es ist daher aus der Sicht der Auftragnehmer verständlich, dass sich die Baukosten ändern, sobald sich die Bedingungen der geplanten Baudurchführungen von den tatsächlichen unterscheiden. Zwangsläufig müssen mit den Änderungen im Bauablauf auch Änderungen in der Vergütung verbunden sein. Aus dieser Abweichung in der Baudurchführung folgt aber nur dann eine geänderte Vergütung für die Auftragnehmer, wenn die Ursache für derartige Änderungen eindeutig der Sphäre der Auftraggeber zuzuordnen sind. Die Betrachtungen dieser Arbeit bezüglich der Vergütung von Allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und Wagnis und Gewinn bei Nachträgen, Schadensersatz und ordentlicher Kündigung beziehen sich hauptsächlich auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die das Vertragswerk für öffentliche und private Bauaufträge darstellt. Die besonderen Bedürfnisse der Bauwirtschaft sind dort besser als im BGB-Werkvertrag (§ 631 ff) geregelt. Die VOB als Ganzes vereinbart, gilt allgemein als ausgewogen und berücksichtigt die Interessen beider Vertragspartner gleichermaßen, womit in diesen Fällen die VOB-Klauseln nicht gegen das AGB-Gesetz verstoßen. Neben den beiden genannten Grundlagenwerken sind daneben auch individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien möglich, die wiederum ihren Ursprung in den Regelungen der Standardwerke, insbesondere der VOB, haben können. Es ist denkbar, dass Zusätzliche, beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners neben den Regelungen der Standardwerke als Grundlage der Vereinbarungen herangezogen werden. Dies ermöglicht beispielsweise die Konkretisierung oder den Ausschluss einzelner Klauseln der VOB und des BGB. Alle diese vom Standard abweichenden Vereinbarungen unterliegen allerdings der Kontrolle des AGB-Gesetzes, in dem Regelungen zur Gleichstellung der Vertragspartner festgeschrieben sind. Ist in einer der genannten Vereinbarungen eine Klausel enthalten, die einen Vertragspartner zu stark bevorzugt, so ist diese Klausel gemäß § 9 AGB unwirksam. [...]
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