Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Universität Paderborn, Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Urteil 'Überseering' des EuGH muss eine Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz aus dem EU-Ausland nach Deutschland verlegt, als ausländische Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates anerkannt werden. Eine ausländische Gesellschaft kann in Deutschland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen und über diese hier gewerblich tätig sein. O. g. Urteil hat diesen eine Niederlassungsfreiheit zugesprochen, folglich werden sie in Deutschland als Gesellschaften ausländischen Rechts anerkannt; dieser Anerkennung stand bisher die Sitztheorie im Wege.
Diese Hausarbeit soll zunächst die polnische Gesellschaftsform darstellen, bei der es wie bei der deutschen GmbH eine Haftungsbegrenzung gibt. Es wird aufgezeigt, wie eine solche Gesellschaft gegründet wird, wie ihre Finanz- und Organisationsverfassung geregelt ist und die Stellung ihrer Gesellschafter erläutert. Ferner wird darauf eingegangen, wie sie ins deutsche Handelsregister gelangt und somit in Deutschland tätig werden kann. Die polnische Gesellschaftsform, die mit der deutschen GmbH sehr viele Gemeinsamkeiten aufweist, ist die so genannte 'Spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia', welche mit 'sp. z o. o.' abgekürzt wird und übersetzt 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' bedeutet. Diesen Zusatz muss die Firma der GmbH auch enthalten. Die gesetzlichen Normen über die polnische GmbH sind im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (HGG) zu finden. Das neue HGG ist seit dem 01.01.2001 in Kraft getreten und löste das HGG vom 27.06.1934 ab. Ziel der Novellierung war die Anpassung des polnischen Rechts an das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Aus diesem Grund orientierte sich der neue Gesetzestext am niederländischen, belgischen, deutschen und amerikanischen Rechtssystem.
Genauso wie im deutschen GmbHG liefert das polnische Recht keine Definition der GmbH. Im HGG wird die GmbH lediglich als eine Kapitalgesellschaft definiert (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HGG). Gemäß Art. 151 Abs. 1 kann sie von einer oder mehreren Personen zu jedem rechtlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 151 Abs. 4). Ihre wichtigste Eigenschaft ist, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Bei der eingetragenen GmbH handelt es sich um eine juristische Person mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten.
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